Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin als Vermieterin nimmt den Beklagten als Mieter auf Zahlung von Betriebskosten für die Jahre 1994 und 1995 in Anspruch.
Zwischen den Parteien bestand aufgrund des am 25. November 1993 geschlossenen Mietvertrages ein Mietverhältnis über die Wohnung im dritten Obergeschoss links Nr. 8, in der … Gemäß Ziffer III des Mietvertrages schuldete der Beklagte monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 90,– DM (46,02 EUR). Nach § 5 Ziffer 4 Abs. 1 Satz 1 allgemeine Vertragsvereinbarungen Wohnungsmietvertrag erfolgt die Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen einmal jährlich. Bezüglich des hinsichtlich der Abrechnungen bestehenden Prüfungsrechts des Mieters regelt § 5 Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgendes:
„Der Mieter ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung die Abrechnungsunterlagen einzusehen und schriftlich Einspruch gegen die Abrechnung zu erheben. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als anerkannt.”
Die Betriebskostenabrechnung vom 03. November 2000 für das Jahr 1994 ergab einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 590,40 DM (302,82 EUR), die Abrechnung vom 26. Januar 2001 für das Jahr 1995 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 614,96 DM (314,42 EUR). Auf die jeweiligen Abrechnungen (Anlagen K2 und K3 der Klageschrift, Bl. 10 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin errechnete zuzüglich der Geltendmachung zweier Rücklastschriftgebühren für die Mieten Februar und März 2000 in Höhe von je 3,83 EUR eine Gesamtforderung in Höhe von 623,94 EUR, die Gegenstand der Klage ist.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen im Original, um die Erläuterung des Abrechnungsschlüssels und die Berechnung einzelner Kostenarten. Die Klägerin hat ihr Aktenarchiv seit 1991 auf das Filinet-Verfahren, eine papierlose Bearbeitung umgestellt. Sie hat der Beklagten keine Einsichtnahme in die Originalunterlagen gewährt. Die Originale sind nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe nicht innerhalb der vertraglichen Monatsfrist Einsicht in die Abrechnungsunterlagen begehrt oder Einspruch gegen die Abrechnung erhoben. Ferner stehe dem Beklagten gemäß § 5 Ziffer 4 Abs. 1 Satz 1 nur ein Einsichtsrecht in die Abrechnungsbelege nicht aber in die Originalunterlagen zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 623,94 EUR nebst 8,42 % Zinsen ab Zustellung der Klage zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, der Anspruch sei nicht fällig, weil die Klägerin die Vorlage von Originalbelegen verweigert habe. Die berechneten Aufwendungen für die Positionen Wasser und Kanal, Aufzug, Sach- und Haftpflichtversicherung, Allgemeinstrom, Abfallbeseitigung, Gehwegreinigung, Hausmeister, Treppenhausreinigung und Grundsteuer seien von der Klägerin nicht in voller Höhe erläutert und belegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 623,94 EUR zu.
1 Der Anspruch auf Nachzahlung der Betriebskosten für 1994 und 1995 ist mangels Einsehbarkeit der Originalbelege nicht fällig Denn die sich aus Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachzahlungsansprüche der Vermieters werden grundsätzlich erst dann fällig, wenn dem Mieter die abstrakte Möglichkeit gewährt wurde, Einsicht in die Originalabrechnungsunterlagen zu nehmen. § 5 Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 Allgemeine Vertragsvereinbarungen Wohnungsmietvertrag gewährt dem Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. Der Begriff „Abrechnungsunterlagen” ist dahingehend zu verstehen, dass dem Mieter die Originalunterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Seine Auslegung orientiert sich an dem in § 29 Neubaumietverordnung (NMV) enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Mieter sein Prüfungsrecht entweder anhand von Belegkopien oder anhand von Originalunterlagen wahrnehmen kann. Dem Mieter steht insoweit ein Wahlrecht zu. (AG Aachen, MDR 1994, 271). Die Forderung der Beklagten nach Originalbelegen ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Abrechnungspositionen in Kopien oder ähnlichen Duplikaten nicht eindeutig belegt sind. Im Übrigen ist grundsätzlich anerkannt, dass dem Mieter vom Vermieter die Abrechnungsbelege im Original zu präsentieren sind (AG Siegburg, WM 1991, 598; LG Mainz, WM 1979, 116; Landgenberg, Betriebskostenrecht der Wohnungs- und Gewerberaummiete, 3. Aufl, s. 320; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 809).
Die Kläger...