Leitsatz (amtlich)
Geht die Übernahmeerklärung aufgrund eines Behördenversehens zu spät ein, so bleibt die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges wirksam. Prozeßfähigkeit ist gegeben, wenn die Partei 1) den Sachverhalt erfassen kann und 2) Entscheidungen aufgrund freier Willensbildung treffen kann.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung, 1. Obergeschoß links, H., bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC, Balkon und einem Bodenraum zu räumen und geräumt an die Kläger zur gesamten Hand herauszugeben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 18 % und die Beklagte 82 %.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist gewährt bis zum 30. September 2005.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Räumung von Wohnraum sowie Zahlung rückständigen Mietzinses.
Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft nach Frau E.. Die Erblasserin schloß am 10.02.1978 einen Mietvertrag mit der Beklagten und Herrn E. über die Wohnung, 1. Stock links, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC einem Bodenraum und Balkon mit einer Wohnfläche von 81,31 m², beginnend ab 01.04.1978. Herr K. ist vor mehr als 20 Jahren aus der Wohnung ausgezogen. Sämtliche Korrespondenz über das Mietverhältnis wurde seit dem allein mit der Beklagten geführt. Zum Aktenzeichen: 43 b C 358/97 fand ein Rechtsstreit zwischen den Parteien auf Zahlung von Miete statt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 40 a C 467/98 fand ein Verfahren zwischen den Parteien auf Erhöhung der Nettokaltmiete statt, das durch Vergleich endete. Ein weiteres Verfahren auf Erhöhung der Nettokaltmiete zum Aktenzeichen 40 a C 388/01 des Amtsgerichts Hamburg endete durch Anerkenntnisurteil. Danach wurde die Beklagte verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 697,64 DM zuzustimmen (vgl. Anlage K 17).
Nachdem die Beklagte andererseits die Miete für Juni 2002 und sodann die Mieten für Mai 2003 und Juli 2003 in Höhe von jeweils 396,25 EUR nicht bezahlt hatte, kündigten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2003 der Beklagten das Mietverhältnis fristlos. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 1, Bl. 5 ff d. A., Bezug genommen. Diese Kündigung ist der Beklagten mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Die Beklagte leistete daraufhin eine Zahlung von 396,00 EUR mit Datum vom 25.07.2003 an die Kläger. Die Kläger verrechneten diese Zahlung auf die rückständige Miete für den Monat Juni 2002. Unter dem 06.08.2003 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag von 396,00 EUR an die Kläger.
Die Räumungsklage wurde der Beklagten zugestellt am 16.09.2003.
Die Beklagte wandte sich an die Bezirksstelle zur Wohnungssicherung. Diese erkundigte sich telefonisch bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach dem Ablauf der Räumungsfrist. Der zuständigen Mitarbeiterin der Bezirksstelle zur Wohnungssicherung wurde als Datum des Ablaufes der Schonfrist der 20.11.2003 genannt.
Per Telefax vom 18.11.2003 sandte das Bezirksamt Hamburg Nord folgende Übernahmeerklärung an die Klägervertreter:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, daß die Mietschulden von Frau H. bis 31.10.2003 in Höhe von 934,90 EUR vom Sozialamt Hamburg Nord heute an Sie überwiesen werden, die Miete für November hat Frau H. selbst bei auf Ihr Konto eingezahlt, die Quittung lag vor. Diese Mitteilung erhalten Sie vorab per Fax, weil laut Gericht die Schonfrist am 20.11.2003 abläuft.”
Die Kläger beantragen:
- Die Beklagte wird verurteilt, die 81,31 qm große Wohnung im, erstes OG links in H., bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC, Balkon und einem Dachboden zu räumen und geräumt an die Kläger zu deren gesamter Hand herauszugeben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu deren gesamter Hand EUR 934,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinszins auf jeweils EUR 0,25 seit dem 05.06.2002 und seit dem 05.08.2003 und auf jeweils EUR 396,25 seit dem 06.05.2003 und 04.07.2003 sowie auf EUR 141,15 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte einen Prozeßpfleger bestellt und hat sodann von Amts wegen gemäß Beschluß vom 11.09.2004 Beweis erhoben über die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten. Ferner hat das Gericht gemäß § 144 ZPO einen Ortstermin durchgeführt. Für das Ergebnis der Augenscheinseinnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2004.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den S...