Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 450,– abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 75 zugrunde lagen. Er war beim … als Rettungssanitäter beschäftigt. Mit Schreiben vom 10. Nov. 1994 (Anlage K 1, Bl. 6 ff d.A.) beantragte die Geschäftsführung … beim dort eingerichteten Betriebsrat, einer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise einer ordentlichen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger zuzustimmen.

Daraufhin beauftragte der Kläger seinen nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Mit Schreiben vom 23. Nov. 1994 (Anlage K 2 Bl. 10 ff d.A.) wandten sich diese an … Außerdem beantragten sie bei der Beklagten die Erteilung einer Deckungszusage.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23. Dez. 1994 (Anlage K 7 Bl. 17 d.A.) die beantragte Deckungszusage mit der Begründung ab, daß ein Versicherungsfall mangels Kündigung nicht vorliege. Weitere Aufforderungen der nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 9. Jan. 1995 sowie vom 13. Febr. 1995, Rechtsschutzzusage zu erteilen, blieben erfolglos. Ebenso Telefonate zwischen den Prozeßbevollmächtigten und der Beklagten, in denen Sachverhalt und Rechtslage ausführlich erörtert wurden.

Nach dem der Kläger und sein Arbeitgeber unter Mitwirkung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Vereinbarung getroffen hatten, nach der das Arbeitsverhältnis zum 28. Febr. 95 enden und dem Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 42.000,– netto gezahlt werden sollte (Anlage B 1, Bl. 37 d.A.), übersandten diese mit Schreiben vom 1. März 1995 (Anlage K 1., Bl. 20 d.A.) der Beklagten ihre Kostennote.

Am 7. März 1995 erfolgte kulanzhalber durch die Beklagte die Zahlung einer Geschäftsgebühr in Höhe von DM 679,99. Weitere Zahlungen wurden abgelehnt. Daraufhin zahlte der Kläger selbst seinen Bevollmächtigten am 14. März 1995 die Differenz in Höhe von DM 1.901,89. Am 21. März 1995 – noch vor Rechtshängigkeit – zahlte die Beklagte weitere DM 300,–. Insoweit wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger ist der Auffassung, der Versicherungsfall sei eingetreten. Schon der Antrag des Arbeitgebers an den Betriebsrat, einer fristlosen hilfweise ordentlichen Kündigung zuzustimmen, stelle eine grobe Verletzung der Arbeitgeberpflichten dar, denn die Vorwürfe gegen den Kläger seien unbegründet gewesen. Außerdem sei bereits bei der ernsthaften Möglichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalls ein Rechtsverstoß im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB anzunehmen.

Bei der Tätigkeit seiner Prozeßbevollmächtigten habe es sich daher nicht um rein vorsorgliche Rechtsberatung gehandelt, sondern um ein konkretes Tätigwerden im Hinblick auf einen Rechtsverstoß des Arbeitgebers. Weiterhin sei die Beklagte mit der Erteilung der Rechtsschutzzusage spätestens seit dem 13. Jan. 1995 in Verzug geraten. Der Kläger könne daher als Verzugsschaden auch die bei seinem Bevollmächtigten wegen der Erörterungen mit der Beklagten angefallene Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in Höhe von DM 147,50 sowie DM 40,– Auslagenpauschale verlangen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.601,89 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 227,13 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten und sie damit nicht eintrittspflichtig, da der Arbeitgeber des Klägers eine Kündigung noch nicht ausgesprochen habe. Außerdem sei aufgrund der fehlenden Kündigung eine Rechtsverteidigung im Sinne des § 1 Abs. 1 ARB weder notwendig noch erforderlich/gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte nach § 15 Abs. 1 dbbARB leistungsfrei, da der Kläger bzw. seine Prozeßbevollmächtigten die kostenauslösenden Maßnahmen nicht mit ihr abgestimmt hätten. Hinsichtlich des Klagantrages zu 2) fehle es bereits an einem Verzug, da überhaupt kein Rechtsschutzfall vorliege. Außerdem würde die dort-geltend gemachte Gebühr von den Gebühren dieses Prozesses konsumiert.

Wegen des weiteren Partei Vorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung der geltend gemachten Geldbeträge verlangen.

Der zwischen dem Kläger und … getroffenen Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis zum 28. Febr. 1995 enden und dem Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 42.000,– netto gezahlt werden sollte, die zur Entstehung der hier streitigen Anwaltskosten geführt hat, lag kein Versicherungsfall zugrunde. Ein Versicherungsfall ist n...

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