Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Installation von zwei Klimageräten auf den Balkonen des Klägers.
Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG …, 22… Hamburg. Die Wohnanlage besteht aus 52 Wohnungen, verteilt auf vier Häuser. In § 5 Nr. 6) b) der zwischen ihnen geltenden notarielle Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung heißt es (vgl. Anlage K6): „Jeder Wohnungseigentümer ist ohne Zustimmung der anderen Eigentümer berechtigt, auf seine Kosten (…) sein Sondereigentumsrecht nach seinen Wünschen und auf seine Kosten um- oder auszubauen, und zwar auch dann, wenn dadurch das Gemeinschaftseigentum berührt wird, allerdings nur, wenn dadurch die übrigen Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. (…) Klimaanlagen im Dachgeschoss sind zulässig, soweit sie den üblichen Standards entsprechen.” Der Kläger ist seit dem Jahr 2013 Eigentümer der im viergeschossigen Haus Nr. 3a, dort im 2. OG, belegenen Wohnung (vgl. Grundriss gemäß Anlage K2). Er beabsichtigt, auf dem Balkon am Wohnzimmer sowie am Balkon am Schlafzimmer je ein Klimagerät „Panasonic-Splitklimagerät”) gemäß dem Angebot der Fa. K. vom 26.06.2019 gemäß Anlage K3 errichten zu lassen.
In der Eigentümerversammlung vom 18.10.2018 wurde zu TOP 8 (s. Protokoll, Anlage K4) mehrheitlich und bestandskräftig beschlossen, der Miteigentümerin Brehm die Installation eines Klimagerätes auf dem Dach des Hauses A.straße 3b zu genehmigen mit der Maßgabe, dass das Gerät von der Straße und den Gehwegen aus nicht sichtbar ist. In der Eigentümerversammlung vom 06.11.2019 wurde zu TOP 6 wie folgt Beschluss gefasst (vgl. Protokoll, Anlage K5):
„Diskussion und Beschluss zu dem Antrag des Wohnungseigentümers S., A.straße 3a, 22… Hamburg, Wohnung 104060 eine Klimaanlage für seine Wohnung zu installieren. Der Eigentümer beantragt jeweils ein Außengerät der Split-Anlage auf dem Balkon am Wohnzimmer sowie am Balkon zum Schlafzimmer seiner Wohnung A.straße 3a zu installieren / zu stellen und so zu platzieren, dass diese von unten, der Straße und den Gehwegen, nicht sichtbar sind. Hierfür ist jeweils eine Bohrung durch die Außenwand vorzunehmen. Der Eigentümer Herr S. hat sämtliche mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten sowie mögliche Folgekosten zu tragen. Die Gemeinschaft ist von sämtlichen mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten freizuhalten.
Beschlussantrag:
Die Eigentümer genehmigen Herrn S., dass er jeweils ein Außengerät der Split-Anlage auf dem Balkon am Wohnzimmer sowie am Balkon zum Schlafzimmer seiner Wohnung A.straße 3a installieren / zu stellen und so zu platzieren, dass diese von unten, der Straße und den Gehwegen, nicht sichtbar sind. Hierfür ist jeweils eine Bohrung durch die Außenwand vorzunehmen. Der Eigentümer Herr S. hat sämtliche mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten sowie mögliche Folgekosten zu tragen. Die Gemeinschaft ist von samtlichen mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten freizuhalten.
Beschlussergebnis:
Ja – Stimmen: |
25,3 |
Nein – Stimmen: |
10,5 |
Enthaltungen: |
5,8 |
Damit ist der Antrag abgelehnt.”
Mit seiner am 29.11.2019 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 21.12.2019 zugestellten und mit weiterem Schriftsatz vom 23.12.2019 – Eingang bei Gericht am selben Tag – begründeten Anfechtungsklage macht der Kläger geltend, dass er habe feststellen müssen, dass sich sein Wohnbereich in den Sommermonaten stark aufheize. Ihm sei daher empfohlen worden, für die betroffenen Wohnräume jeweils ein Klimagerät zu installieren. Die Außeneinheiten könnten sichtneutral auf dem jeweiligen Balkon gestellt werden. Ferner handele es sich um sog. „Flüstergeräte”, die keinerlei störenden Lärm verursachten. Lediglich unmittelbar am Gerät sei ein Geräusch wie ein leichtes Blätterrauschen hörbar; das sei es in einigen Metern Entfernung aber nicht mehr. Zwei sei – was unstreitig ist – jeweils eine Kernbohrung durch das Außenmauerwerk erforderlich, um die Leitungen durchzuführen; das sei aber unproblematisch, weil es dadurch zu keinen statischen Problemen oder Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer komme. Die Geräte würden auch nur – auf Gummimatten zur Vermeidung der Übertragung von Schwingungen und Geräuschen auf das Gebäude – aufgestellt werden; es erfolge keine Montage an der Außenwand oder auf der Balkonplatte. Der Beschluss vom 06.11.2019 zu TOP 6 widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Für die beabsichtigte Installation sei gar keine Genehmigung der übrigen Eigentümer nötig, wie sich aus § 5 Nr. 6 TE ergebe. Seine Wohnung werde von den beiden höher gelegenen Geschossen nur teilweise überdeckt, weswegen es sich quasi ebenfalls um eine Dachgeschosswohnung ...