Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück … belegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC, ein Bodenraum geräumt an den Kläger herauszugeben. Gegen den Beklagten zu 3) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger sowie die Beklagten zu 1) und 2. wie folgt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3). Die Beklagten zu 1) und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 1/3 und die Beklagten zu 1) und 2. als Gesamtschuldner zu 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2. können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.900,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 3.800,00 leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch den Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Kläger und Beklagten zu 1) verband ein Wohnungsmietvertrag über die streitgegenständlichen Räume in dem Hause … hinten, in Hamburg, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC und einem Bodenraum. Im Oktober 2001 suchte der Beklagte zu 1) um eine Genehmigung zur Untervermietung nach. Diese wurde seitens des Klägers mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 verweigert. In diesem als Anlage K 5 zu den Akten gereichten Schreiben heißt es: „… dass Sie beabsichtigen, die gesamte Wohnung unterzuvermieten, da Sie einen Job im Ausland angenommen haben. Nur der guten Ordnung halber teilen wir Ihnen bereits heute im Vorwege mit, dass wir einer Untervermietung nicht zustimmen”. Der Beklagte zu 1) hat die Wohnung, mindestens teilweise der Beklagten zu 2) zur Nutzung überlassen, mindestens ein Zimmer für ihre ausschließliche Nutzung. Der Beklagte zu 3) ist der Freund/Lebensgefährte der Beklagten zu 2). Dieser ist polizeilich in der … seit 1997 gemeldet. Der Beklagte zu 1) hat seinen Stromversorgungsvertrag mit den HEW für die streitgegenständliche Wohnung beendet, neue Vertragspartnerin wurde die Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 1) hat seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in einem Reihenhaus am … in Hamburg. Dort ist er auch polizeilich gemeldet.
Der Kläger hat den Beklagten zu 1) wegen der unerlaubten Nutzungsüberlassung mit Schreiben 19. November 2001 abgemahnt und zur Beendigung derselben aufgefordert. Gleichzeitig wurde den Beklagten zu 2) und 3) diese Abmahnung mit der Aufforderung aus der Wohnung auszuziehen zur Kenntnis gebracht. Der Beklagte zu 1) reagierte darauf mit Schreiben vom 3. Dezember 2001, worin der darauf hinwies, dass er die streitgegenständliche Wohnung für seine freiberufliche Tätigkeit nutze und dass er der Beklagten zu 2) gestattet habe, zwei Räume der Wohnung mitzubenutzen. Auf das als Anlage K 11 zu den Akten gereichte Schreiben wird insoweit verwiesen. Im Dezember 2001 begehrte der Kläger die Zustimmung zur Mieterhöhung durch den Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 sowie vorsorglich mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2002 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung fristlos hilfsweise fristgemäß. Mit Schreiben vom 3. April 2002 legte der Beklagte zu 1) Widerspruch gegen die Kündigung ein. Da keine Räumung und Rückgabe der Wohnung durch die Beklagten erfolgte, hat der Kläger unter dem 14. Mai 2002 Räumungsklage erhoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2002 legte der Kläger Lichtbilder von dem zu der streitgegenständlichen Wohnung gehörende Briefkasten vor, auf dem sich auch der Name des Beklagten zu 3) befand.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe die gesamte Wohnung an die Beklagten zu 2) und 3) untervermietet. Der Beklagte zu 3) habe sich einer Mitarbeiterin der Klägerin gegenüber als Untermieter ausgegeben. Soweit der Beklagte zu 1) Teile der Wohnung als Arbeitsraum nutze, so wird darauf hingewiesen, dass ihm die Räume zu Wohnzwecken überlassen worden sei und nicht als Gewerbe- bzw. Arbeitsraum.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Grundstück … 4. OG hinten, belegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC, einem Bodenraum sofort geräumt, hilfsweise zum 31. Dezember 2002, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt, an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, er habe dem Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2001 entnehmen können, dass nur die Untervermietung der gesamten Wohnung nicht gestattet sei. Er ist der Ansicht, dass er im Umkehrschluss daraus habe schließen dürfen, dass einer teilweisen Untervermietung nichts entgegenstehe. Er habe auch lediglich ein Zimmer der Beklagten zu 2) zu deren alleinigen Nutzung ü...