Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites bei einem Streitwert von 500,– Euro.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Anfechtbarkeit des Beschlusses zu TOP 1 vom 5.4.11

1.1. Rechtsschutzbedürfnis

Ein Beschluss der rechtswidrig die Teilnahme Dritter an der Versammlung gestattet, ist nicht selbständig anfechtbar, weil es sich bei einem Beschluss über die Teilnahme von Dritten um einen Geschäftsordnungsbeschluss handelt, der sich nach Ablauf der Versammlung erledigt und damit mangels Rechtschutzbedürfnisses nicht anfechtbar ist. Anfechtbar sind wegen dieses Umstandes die in der Versammlung ergangenen Sachbeschlüsse (Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 24 Rz. 93 für den spiegelbildlichen rechtswidrigen Ausschließungsbeschluss; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 24 Rz. 16, explizit für den Teilnahmebeschluss; auch in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 24 Rz. 48 ff, 52, wird nur die Ungültigkeit der in der Versammlung gefassten Sachbeschlüsse angeführt).

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hier auch um einen Geschäftsordnungsbeschluss in dem oben genannten Sinne, der von dem Kläger verwandte Tagesordnungsbeschluss ist kein eigenständiger Terminus, sondern ein ungebräuchliches Synonym (Vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O, § 46 Rz. 28 zu einem Geschäftsordnungsbeschluss über den Ausschluss der Teilnahme eines Rechtsanwaltes).

Der Kläger hat das Gericht jedoch davon überzeugt, dass das Rechtsschutzbedürfnis hier deswegen angenommen werden muss, weil der angegriffene Beschluss eine Kostenfolge hat, die sonst nicht gerichtlich überprüfbar wäre, was rechtsstaatswidrig wäre.

1.2. Formeller Mangel: § 23 WEG II (Bezeichnung in Einladung)

Geschäftsordnungsbeschlüsse, die ausschließlich den Ablauf der Versammlung betreffen, bedürfen keiner Ankündigung im Sinne des § 23 II WEG (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 23 Rz. 63; Jennißen, WEG, § 23 Rz. 59).

1.3. Formeller Mangel: Verstoß gegen § 15 Ziff. 7 die Teilungserklärung

Die Regelung des § 15 Ziff. 7, dass Ergänzungen der Tagesordnung während der Versammlung eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Wohnungseigentümer bedürfen, ist zum einen nichts anderes als das Spiegelbild des § 23 II WEG. Auch ohne eine solche Regelung gälte dieser Grundsatz – jedenfalls als Minimum. Da es sich hier jedoch um einen Geschäftsordnungsbeschluss handelt, greift auch § 15 Ziff. 7 nicht.

1.4. Materieller Mangel des Beschlusses

Zwar gilt in Versammlungen der WEG grundsätzlich das Gebot der Nichtöffentlichkeit und die Teilnahme von Dritten ohne die Zustimmung aller Eigentümer ist grundsätzlich, also abgesehen von engen Ausnahmekonstellationen, rechtswidrig, was für Gäste ebenso gilt wie für persönliche Berater einzelner Wohnungseigentümer, wie Architekten oder Anwälte.

Etwas anderes gilt jedoch bei Beratern, die im Auftrag der Gemeinschaft anwesend sind. Ihre Anwesenheit kann durch Mehrheitsbeschluss zugelassen werden, weil sie nicht die Interessen einzelner Wohnungseigentümer wahrnehmen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 24 Rz. 50; BayObLG NZM 2004, 388). Die vorherige Gestattung in der Teilungserklärung ist, entgegen der Auffassung des Klägers (5) keine notwendige Voraussetzung eines solchen Beschlusses, ebenso wenig wie bei allen anderen Entscheidungen, die einem Mehrheitsbeschluss zugänglich sind. Nach dem Vortrag des Klägers liegt hier ein solcher Fall vor. RA … sollte auf Antrag der Beirätin Frau … als Berater der Gemeinschaft an der Versammlung teilnehmen, nicht als Berater einzelner Wohnungseigentümer. Damit war der insoweit stattgebende Beschluss insoweit materiell nicht angreifbar.

Einen Rechtssatz dahingehend, dass die Gemeinschaft sich in der Versammlung nur dann durch einen Anwalt beraten lassen darf, wenn sie dieses zuvor angekündigt hat, damit auch einzelne Wohnungseigentümer einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen können, was ihnen dann auch ggfs. zu bewilligen sein könnte (vgl. insoweit auch Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 24 Rz. 50 am Ende), sieht das Gericht grundsätzlich nicht. Der Kläger ist Mitglied der WEG und wird durch den für die WEG beratenden Anwalt mit beraten. Nun mag er das Interesse haben, die Zuverlässigkeit des Beraters der WEG zu überprüfen und einen Berater seines persönlichen Vertrauens zusätzlich in Anspruch zu nehmen, insbesondere weil es hier um die Entscheidung über von ihm eingebrachten Anträge ging. Diese Möglichkeit wird ihm aber nicht genommen. Von dieser Möglichkeit kann er auch im Anschluss an die Versammlung Gebrauch machen. Auch seine Anfechtungsoptionen sind ihm nicht genommen.

Anders könnte es allerdings zu beurteilen sein, wenn Gegenstand der Beschlussfassungen Anträge eines spezifischen Wohnungseigentümers sind, wie hier offenbar im Hinblick auf die Anträge zu den TOP 14–16, bei denen sich ein Inte...

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