Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfugung wird dem Verfügungsbeklagten verboten, in seiner Wohnung im Hause … gegen Heizkörper/oder Heizungsrohre zu schlagen.
Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Verbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungskläger (im folgenden Kläger genannt) sind Mieter einer Wohnung im 2. Obergeschoß des ….
Der Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagter genannt) ist Vermieter der Kläger und bewohnt die Wohnung unter ihnen.
An 4 Tagen im Monat Oktober 1995 hat der Beklagte teilweise wiederholt und bis zu 7 Minuten an einen Heizkörper bzw. ein Heizungsrohr seiner Wohnung geschlagen, wie sich dies insbesondere aus Seite 2 oben des Protokolles vom 31.10.1995 ergibt.
Die Kläger fühlen sich durch diesen Lärm erheblich gestört, wie sich dies insbesondere aus der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 1) vom 19.10.1995 ergibt.
Die Kläger beantragen
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung zurückzuweisen.
Der Beklagte räumt die Störungen ein und tragt vor, aus der Wohnung der Kläger dringe permanent unerträglicher Lärm, insbesondere Kinderlärm, der insbesondere einen Mittagsschlaf unerträglich mache.
Wegen weiterer Einzelheiten der Partei vortrage wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsatze Bezug genommen.
Das Gericht hat den von dem Beklagten sistierten Zeugen S. vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 31.10.1995.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung ist zulässig und begründet.
Die Kläger können von dem Beklagten gemäß § 862 Abs. 1 BGB Unterlassung jener Besitzstörungen verlangen, die dadurch entstehen, daß der Beklagte im Tatbestand beschriebenen Weise gegen Heizkörper bzw. Heizungsrohre seiner Wohnung schlägt.
§ 862 Abs. 1 BGB lautet:
Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Die Besitzstörung im Sinne der genannten Vorschrift kann durch Lärm erfolgen. Unstreitig hat der Beklagte wiederholt gegen Heizkörper/Heizungsrohre geschlagen. Der hierdurch verursachte Lärm ist eine Störung der Kläger in ihrem Besitz an ihrer Wohnung. Der Beklagte hat dies zu unterlassen, denn dieser Lärm ist als verbotene Eigenmacht anzusehen und durch nichts gerechtfertigt (§ 858 BGB).
Die Einwendungen des Beklagten zur sogenannten Besitzwehr sind aus zwei Gründen unerheblich.
Nach § 858 Abs. 1 BGB darf sich der Besitzer verbotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Der Beklagte hat vorgetragen, von der Wohnung der Kläger gehe erheblicher Kinderlärm aus. Dieser sei als verbotene Eigenmacht anzusehen. Dieser verbotenen Eigenmacht habe er sich dadurch verwehrt, daß er gegen die Heizkörper geschlagen habe.
Die Kläger haben den behaupteten Kinderlärm entschieden in Abrede genommen.
Der von dem Beklagten sistierte Zeuge … hat zwar den erheblichen Kinderlärm bestätigt. Es ist jedoch nach Auffassung des Gerichts letztlich offen geblieben, ob der von dem Beklagten behauptete und von dem Zeugen bekundete Kinderlärm (noch) im Rahmen des üblichen liegt und von dem Beklagten hinzunehmen ist oder ob er das übliche von Mitbewohnern des Hauses noch hinzunehmende Maß überschreitet und damit verbotene Eigenmacht darstellt. Hierzu bedarf es nach Ansicht des Gerichts weiterer Aufklärung, für die das Verfügungsverfahren ungeeignet ist.
Selbst wenn man einen über das übliche Maß hinausgehenden Lärm aus der Wohnung der Kläger einmal unterstellt, so käme entscheidend hinzu, daß das Schlagen an Heizkörper nicht als Besitzwehr im Sinne des § 859 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Das Schlagen gegen Heizkörper ist nicht unmittelbar geeignet, den Kinderlärm aus der Wohnung der Kläger gegebenenfalls zu beseitigen. Es wird vielmehr lediglich verbotene Eigenmacht mit verbotener Eigenmacht vergolten.
Das angemessene Mittel wäre gegebenenfalls, die Kläger anzusprechen oder anzuschreiben und sie auf ihre erzieherischen Pflichten hinzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen