Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen; diese trägt der Nebenintervenient der Kläger selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Zustimmung zu einer Veräußerung.
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten und Eigentümer der Wohnung Nr. 17 (Wohnungseigentum gemäß Wohnungsgrundbuch von … Blatt …) sowie einer Garage Nr. 21 (Teileigentum gemäß Teileigentumsgrundbuch von … Blatt …). Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.10.2020 (UR-Nr. …/2020 H der hamburgischen Notarin H., Anlage K2) verkauften sie die vorgenannten Eigentume an ihren Nebenintervenienten. In § 8 der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung (Anlage B1) heißt es wie folgt: „(1) (…) Jeder Wohnungseigentümer bedarf zur gänzlichen oder teilweisen Veräußerung seines Wohnungseigentums der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem in der Person des Erwerbers oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person liegenden Grunde versagt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn (…). (3) Stimmt der Verwalter nicht zu, so kann der Wohnungseigentümer, der die Absicht der Veräußerung hat, einen Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Wohnungseigentümer herbeiführen. (…)”. Mit Schreiben vom 01.12.2020 (Anlage K3) teilte die frühere Verwaltung der Beklagten den Klägern mit, dass sie die Zustimmung zu o.g. Kaufvertrag verweigere, „da Zweifel an der finanziellen Integrität des Erwerbers bestehen. (…)”.
Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 29.12.2020 (vgl. Protokoll, Anlage K6) wurde zu TOP 1 folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt: „Es wird der Antrag gestellt, die Verwalterzustimmung zu dem Kaufvertrag … GbR / K., Einheit 16, vom 05. November 2020 zu erteilen.” Der Antrag wurde mit 5.606 Nein-Stimmen zu 895 Ja-Stimmen (bei 1.214 Enthaltungen) abgelehnt und erklärt: „Die Verwalterzustimmung wird damit nicht erteilt.”
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben und Beschlussersetzung beantragt (Az. 980a C 14/21 WEG), gerichtet gegen die „übrigen Wohnungseigentümer”. Mit Beschluss vom 03.08.2021 (Anlage B2, veröffentlicht in ZMR 2021, 849) hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagten nicht passivlegitimiert seien und eine Änderung des Passivrubrums auf die (hiesige) Beklagte nicht in Betracht komme. Daraufhin haben die Kläger, vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten, die Klage zurückgenommen (Anlage B3).
Mit anwaltlichem Schreiben v. 02.07.2022 (Anlage B7) forderten die Kläger die neue Verwaltung der Beklagten, ihre Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 29.10.2020 zu erteilen. Dies lehnte die Verwaltung unter Hinweis auf die Bestandskraft des Beschlusses v. 29.12.2020 ab (Anlage B8).
Die Kläger machen geltend, dass ihnen nach wie vor ein Anspruch auf Zustimmung zu der Veräußerung ihres Wohnungs- und Teileigentums an ihren Nebenintervenienten zustehe. Die von der Beklagten bemühten Gründe zur Versagung der Veräußerungszustimmung bestünden nicht.
Der Nebenintervenient der Kläger macht geltend, dass die „Rechtskraft” des Beschlusses vom 29.12.2020 einer erneuten Beschlussfassung über die Erteilung der Veräußerungszustimmung nicht entgegenstehe; den Klägern stehe ein entsprechender Anspruch aus der Teilungserklärung zu. Ein Urteil sei zu der Anfechtungsklage nicht ergangen, so dass es auch nicht dagegen stehe. Die Genehmigung gelte erst mit der Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichts als verweigert. Etwaige Gründe zur Versagung der Zustimmung seien nicht gegeben (wird weiter ausgeführt).
Die Kläger und ihr Nebenintervenient beantragen,
die Beklagte im Wege der Beschlussersetzung zu verurteilen, den Klägern zur gesamten Hand in öffentlich beglaubigter Form die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß Wohnungsgrundbuch von … Blatt … sowie des Teileigentums gemäß Teileigentumsgrundbuch von … Blatt … AG Hamburg-St. Georg entsprechend dem notariellen Kaufvertrag vom 29.10.2020 UR-Nr. …/2020 H Notarin H. an den Käufer Herrn K. zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt vor, dass die Zustimmung zu dem Kaufvertrag infolge des Eintritts der Bestandskraft des Beschlusses vom 29.12.2020 endgültig versagt worden und damit der zunächst schwebend unwirksame Kaufvertrag endgültig unwirksam geworden sei. Abgesehen davon sei die Zustimmung seinerzeit zu Recht versagt worden; diese – und andere – Gründe (Verzug mit Vorschüssen zur Kostentragung in anderer GdWE, unzulässiger Betrieb einer Pension für Monteure, Verursachung mehrerer Wasserschäden etc.) stünden der Erteilung der Zustimmung hier entgegen.
Wegen der weite...