Die Rechtskraft des Urteils wird bescheinigt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.02.2003 zu TOP 13 gefasste Beschluss nichtig ist.
2. Der auf der genannten Versammlung gefasste Zusatz-TOP 1 zu TOP 13 wird für ungültig erklärt.
3. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die beiden Fenster in der Küche und das Fenster im Wohnzimmer (Größe 1.430 mm × 1.200 mm) der Wohnungseigentumseinheit Nr. 16 der Antragsteller zu Lasten der Wohnungseigentümer zu erneuern.
4. Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Der Geschäftswert beträgt 2.259,39 EUR.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … Sie streiten um die Wirksamkeit am 20.02.2003 gefasster Beschlüsse und über die Verpflichtung der Antragsgegner zur Kostentragung beim Einbau von Fenstern in der Wohnung der Antragsteller.
Die Teilungserklärung (TE) vom 08.08.1968 sieht dazu in § 7 Absatz 1 vor:
„Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes einschließlich der äußeren Fenster und des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; …” (Anlage Ast 1).
In der Folgezeit erneuerten etliche Wohnungseigentümer auf eigene Kosten ihre Fenster. Im Jahr 1993 wurde hingegen eine Fensterreparatur im Bereich des Sondereigentums … aus Gemeinschaftsmitteln beglichen. Anlässlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1993 widersprachen dem die Miteigentümer, so dass entsprechend der bisherigen Praxis der Sondereigentümer allein die Kosten zu tragen hatte; mit dieser Maßgabe wurde die Abrechnung 1993 der Versammlung vom 17.05.1994 genehmigt (Anlage Ag 1). Zu TOP 2 wurde dort beschlossen:
„Die Rechnungsprüfer beanstanden die Begleichung der Rechnung für die Reparatur des Fensters in der Wohnung …, da bisher alle Reparaturen an den Fenstern von den Eigentümern selbst getragen wurden. Es wird einstimmig beschlossen, dieses auch weiterhin so zu handhaben.”
Diesen Beschluss fochten die Antragsteller an. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Hamburg-Wandsbek vom 26.10.1994 nahmen sie, nachdem mehrere Miteigentümer angehört worden waren, ihren Antrag zurück (Anlage Ag 2).
Im Jahr 2000 wurden in 4 Wohnungen die im Badezimmer befindlichen Glasbausteine durch Fenster ersetzt. Die Miteigentümer waren auf der Versammlung vom 02.03.2000 mit der Maßgabe mit dieser baulichen Änderung einverstanden, dass die Eigentümer selbst jeweils die Kosten zu tragen hätten (Protokoll Anlage Ag 3, Zusatz-TOP 1).
In der hier streitigen Versammlung vom 20.02.2003 (Protokoll Anlage Ast 3) wurde unter TOP 13 der Antrag gestellt, dass Reparaturen und Erneuerungen von Fenstern auch zukünftig von jedem Eigentümer selbst zu tragen sind. Mit 8 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und einer Enthaltung wurde der Antrag angenommen. Im Zusatz-TOP 1 wurde von den Antragstellern der Antrag gestellt, die Fenster in ihrer Wohnung auf Grundlage eines eingeholten Angebots mit Kosten von 2.259,39 EUR (Anlage Ast 2) zu Lasten der Eigentümergemeinschaft erneuern zu lassen. Der Antrag wurde bei 4 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und einer Enthaltung abgelehnt.
Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Antragsteller. Sie sind der Auffassung, die Eigentümergemeinschaft habe entsprechend § 7 TE für die beabsichtigte Fensterreparatur in Küche und Wohnzimmer aufzukommen. Der Beschluss zu TOP 13 sei nach der neuen Rechtsprechung des BGH als nichtig anzusehen. Das gelte rückwirkend auch für den Beschluss vom 17.05.1994. Über Grundsätze des Vertrauensschutzes könne diese Rechtsprechung nicht ausgehöhlt werden. Auf Seiten der Antragsgegner liege kein schützenwertes Interesse vor; seit 1994 sei ihnen aus dem damaligen Anfechtungsverfahren die Rechtsunsicherheit bekannt gewesen. Jedenfalls aber gelte das Vertrauen nicht über das Jahr 2000, in dem der BGH seine Rechtsprechung geändert habe, hinaus. Es gelte daher die Teilungserklärung weiter.
Sie beantragen nach Antragsänderung mit Schriftsatz vom 13.06.2003,
festzustellen, dass der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.02.2003 zu TOP 13 gefasste Beschluss nichtig ist,
hilfsweise den genannten Beschluss für ungültig zu erklären,
- den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.02.2003 zu Zusatz-TOP 1 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären,
- die Antragsgegner zu verpflichten, die beiden Fenster in der Küche und das Fenster in der Größe 1.430 × 1.200 mm im Wohnzimmer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 16 der Antragsteller zu Lasten der Wohnungseigentümer zu erneuern.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass kein Feststellungsinteresse vorliege und dass die Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden sei. Im übrigen sei die Teilungserklärung in der Frage der Fenstererneuerung durch eine langjährige andere Praxis abgeändert worden. Zahlreiche Eigentümer haben unstreitig ihre Fenster auf eigene Kosten erneuert (s. Aufstellung im Schriftsatz vom 05.10.2003), und zwar sei dies in Kenntnis der Abweichung...