Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die in … Hamburg … belegene Wohnung, bestehend aus Zimmer und Zubehör, geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,– abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Februar 1986 bewilligt.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung. Es handelt sich um eine Einzimmerwohnung, die der Beklagte seit dem 16.10.1984 innehat. Die Klägerin verlangt Räumung der Wohnung mit der Begründung, der Beklagte habe den Hausfrieden nachhaltig derart verletzt, daß der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne.
Die Klägerin stützt sich dabei auf zahlreiche Beschwerdeschreiben von Mitbewohnern, die in der Zeit vom 25.2.1985 bis zum 18.9.1985 bei der Klägerin eingegangen sind.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die von der Klägerin vorgelegten Beschwerdeschreiben verwiesen.
Die Klägerin behauptet, insbesondere die von dem Beklagten ausgehenden Lärmbelästigungen, die er im Zustande der Trunkenheit verursache, seien für die anderen Mitbewohner unzumutbar. Mit Schreiben vom 10.4.1985 und 25.4.1985 wurde der Beklagte auf die Beschwerdeschreiben der Mitbewohner hingewiesen und aufgefordert, Lärmbelästigungen in Zukunft zu unterlassen. Nach Eingang weiterer Beschwerdeschreiben wurde der Beklagte mit Schreiben vom 28.5.1985 erneut abgemahnt.
Am gleichen Tage ging bei der Klägerin ein weiteres Beschwerdeschreiben ein, in dem fünf weitere Ruhestörungen im Mai 1985 behauptet werden. Der Beklagte wurde erneut abgemahnt.
Am 10.6.1985 wurden zwei weitere Schreiben der Klägerin vorgelegt in denen acht weitere Ruhestörungen in der Zeit vom 25.5 bis 2.6.1985 behauptet wurden.
Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos durch Schreiben vom 24.6.1985 zum 1.7.1985.
Im Laufe des Rechtsstreits sind weitere Beschwerdeschreiben von den Mitbewohnern eingegangen, auf die ergänzend Bezug genommen wird.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Räumung der Wohnung, sie weist darauf hin, daß § 568 BGB durch den Mietvertrag abbedungen ist und trägt vor:
Da der Beklagte trotz aller Abmahnungen seine Ruhestörungen nicht unterlassen habe, sei es ihr nicht zumutbar, das Mietverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen. Sie habe im Interesse der anderen Hausbewohner, deren Rechte sie auch wahrnehmen müsse, keine andere Möglichkeit, als das Mietverhältnis fristlos zu kündigen,
Die Klägerin beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen,
- die in … Hamburg … belegene Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer und Zubehör, geräumt an sie herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte räumt ein, daß es an zwei Abenden in seiner Wohnung etwas laut geworden sein könnte. Er bestreitet im übrigen jedoch jegliche Lärmbelästigung. Laute Musik könne aus seiner Wohnung schon deshalb nicht kommen, weil er lediglich einen kleinen Fernsehapparat und ein kleines Kofferradio besitze. Es sei auch nicht richtig, daß er übermäßig trinke, er lebe von der Arbeitslosenhilfe und könne sich deshalb schon keine größeren Mengen Alkohol anschaffen. In der Zeit vom 22.4.1985 bis 1.5.1985 habe er sich in Wien bei seinem Bruder aufgehalten. Daß gleichwohl bezüglich dieses Zeitraumes Vorwürfe gegen ihn erhoben würden, zeige, daß die Ruhestörungen ihm zu Unrecht angelastet würden. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß die Wände in den Haus extrem dünn seien.
Auch von den anderen Mietern werde das Haus als besonders hellhörig bezeichnet. Normale Wohngeräusche müßten aber von den Nachbarn hingenommen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der in der Sitzung vom 14.11.1985 anwesenden Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte ist gemäß § 556 Abs. 1 BGB verpflicht, die von ihm innegehaltene Wohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben. Das Mietverhältnis ist nämlich durch die Kündigung der Klägerin vom 24.6.1985 fristlos mit Wirkung zum 11.7.1985 gekündigt worden. Die Kündigung war zulässig und begründet gemäß § 554 a BGB.
Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, daß von dem Beklagten aufgrund ständiger Lärmbelästigungen der übrigen Mitbewohner eine derart massive Störung des Hausfriedens ausgegangen ist, daß der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich in erster Linie auf die Aussagen...