Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Lippe und Kollegen

Rechtsanwälte Fleischmann und Kollegen

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, 3.275,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.03.1996 an den Kläger zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.600,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird eingeräumt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Die von der Beklagten zu leistende Sicherheit kann in Gestalt einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Burgschaft der Dresdner Bank AG erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Beklagten.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung des Anwesens Hanauer Landstraße 37 a in Hanau-Großauheim Dabei handelt es sich um eine Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalterin die Beklagte ist.

Die Beklagte beauftragte mit Vertrag vom 23.11.1995 den Zeugen … mit der Objektbetreuung. Der Zeuge übernahm unter anderem die Verpflichtung, Schnee und Eis auf den Auf- und Abfahrten der zum Anwesen gehörenden Tiefgarage zu beseitigen. Am 03.02.1996 gegen 1.30 Uhr nachts befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Zufahrt zur Tiefgarage. Zu diesem Zeitpunkt herrschte wegen Schneefalles bis zu 2 cm bei Temperaturen zwischen 0° bis -1° Celsius verbreitet Glätte. Der Kläger hielt neben einem Pfosten, an dem sich der Türöffner des Tores zur Tiefgarage befindet. Als er den Schlüssel in den Türöffner stecken wollte, um das Garagentor zu öffnen, geriet sein Pkw auf der abschüssigen Zufahrt ins Rutschen und prallte gegen das geschlossene Garagentor. Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.419,92 DM.

Neben dem Ersatz des Sachschadens macht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 40,00 DM geltend.

Er behauptet, die Zufahrt zur Tiefgarage sei zum Unfallzeitpunkt stark vereist aber nicht gestreut gewesen. Die Glätttebildung sei nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen, da die Zufahrt – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht ausreichend ausgeleuchtet war.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 5.459,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.02.1996 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Beauftragung des Zeugen … sei im Einvernehmen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt Der Zeuge sei von ihr regelmäßig auf die Einhaltung seiner vertraglich übernommenen Verkehrssicherungsflichten überwacht worden. Er habe seine Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt und bei Glatteis in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr Streusalz und Streumittel verwendet. Am Schadenstag seien die Gehwege und die Abfahrt zur Garage mehrmals gestreut worden, zuletzt um 21.30 Uhr (Beweis Zeuge …).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Iris Schultheis. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.1997 (Blatt 35 ff der Akte) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gemäß § 823 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von 60 % des Schadens, der ihm durch den Unfall vom 23.11.1995 entstanden ist.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Pkw des Klägers auf der witterungsbedingt glatten Zufahrt zur Tiefgarage ins Rutschen kam.

Die Zeugin Schultheis hat hierzu glaubhaft ausgesagt, sie habe am fraglichen Tage um ca. 0.30 Uhr, mithin etwa eine Stunde vor dem Kläger, ebenfalls die Zufahrt befahren und sei aufgrund von Schneeglätte mit ihrem Fahrzeug ins Rutschen geraten. Dies läßt den Rückschluß zu, daß auch etwa eine Stunde später noch Glätte herrschte, da – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – zwischenzeitlich nicht gestreut worden war.

Die Beklagte ist als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 WEG verkehrssicherungspflichtig (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 82, 16 mwN). Zu ihren Pflichten gehörte es, für den verkehrssicheren Zustand der Zufahrt zur Tiefgarage zu sorgen. Insbesondere oblag es ihr, bei Schnee- oder Eisglätte geeignete Maßnahmen – etwa Schneeräumen und/oder Streuen – zu ergreifen, damit die Zufahrt gefahrlos befahren werden konnte.

Diese Pflicht bestand auch zum Unfallzeitpunkt. Dabei war im Grundsatz davon auszugehen, daß zur Bestimmung des zeitlichen Umfanges der Verkehrssicherungspflicht auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (BGH NJW 75, 444).

Vorliegend war zu berücksichtigen, daß die Tiefgarage ihrer Bestimmung entsprechend rund um die Uhr befahren werden konnte, Darüber hinaus stellte die abschüssige Zufahrt bei Glätte eine besondere Gefahrenquelle dar, da in diesem Fall ein Rutschen auch bei vorsichtiger Fahr...

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