rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Mehrheitsbeschluss für Anschluss an Breitbandkabelnetz
Tenor
Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Die einstweilige Anordnung vom 7. Mai 1985 wird aufgehoben.
Gründe
Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … …. Zur Wohnungseigentumsanlage gehört eine gemeinschaftliche Dachantenne für den Fernseh- und Rundfunkempfang. In der Eigentümerversammlung am 6. Mai 1980 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 die Erweiterung der Antennenanlage auf DDR II, WDR III und Verbesserung des UKW Empfanges mehrheitlich beschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 18. März 1985 haben die Wohnungseigentümer unter Punkt 5 der Tagesordnung mehrheitlich beschlossen den Kabelanschluß für ihr Wohnhaus zu den genannten Konditionen der Deutschen Bundespost (Anschließungsgebühr DM 2.750,– und monatliche Gebühr DM 384,– für jeweils 60 Wohneinheiten) zu beantragen. Auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.5.1985 (Bl. 15 bis 15 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Der Anschluß an das Kabelnetz sollte am 8. Mai 1985 erfolgen. Mit der einweiligen Anordnung vom 7. Mai 1985 erwirkten die Antragsteller die Aussetzung der Kabelanschlüsse bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache. Gemäß § 4 der Gemeinschaftsordnung stehen alle dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Versorgungsleitungen sowie Leitungen aller Art die das Gebäude gemeinschaftlich bedienen im gemeinschaftlichen Miteigentum bis zu dem Punkt an welchem sie als Anschlußleitung in die Sondereigentumsräume eintreten. Nach § 12 der Gemeinschaftsordnung ist keiner der Miteigentümer von sich aus berechtigt, Veränderungen oder Neuerungen an den gemeinschaftlichen Sachen vorzunehmen. Gemäß § 27 werden Beschlüsse der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit soweit nichts anderes bestimmt ist gefaßt. Auf die Gemeinschaftsordnung (Bl. 16 bis 22 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Antragsteller wenden sich gegen den zu Tagesordnungspunkt 5 gefaßten Beschluß vom 18. März 1985. Sie sind der Ansicht, daß es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG handelt, so daß eine einstimmige Beschlußfassung erforderlich gewesen wäre. Im übrigen fühlten sie sich in ihren Grundrecht der Informationsfreiheit nach Artikel 5 beeinträchtigt, da – unstreitig – mit dem Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Bundespost der Rundfunkempfang in den Bereichen Mittelwelle, Kurzwelle und Langwelle nicht gegeben sei und außerdem ihnen im Wege der sogenannten negativen Informationsfreiheit (unter Hinweis auf die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts München, Beschluß vom 28.12.1984 im Wohnungs- Wirtschaft- und Mietrecht 1985 Seite 97), Programme aufgezwungen würden, die sie gar nicht empfangen wollten. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Bundespost einseitig bestimme, zu welchen Bedingungen die Programme eingespeist würden sowie daß das Angebot kulturell und politisch nicht reichhaltiger würde. Wegen der Monopolstellung der Post bestünde außerdem ein hohes Kostenrisiko, gerade im Hinblick darauf, daß eine totale Kostenunterdeckung der Breitbandkabelnetze bestehe. Außerdem sei die sogenannte Verkabelung keineswegs technisch ausgereift, da auch der Empfang über Satellit und Parabolantenne für die Zukunft diskutiert würden. Im übrigen hätten sie nichts dagegen einzuwenden, wenn der Anschluß an das Breitbandkabel getrennt für jeden kabelwilligen Wohnungseigentümer vorgenommen wird und die Gemeinschaftsantennenanlage ohne Beeinträchtigung weiterbetrieben wird. Die kabelwilligen Antragsgegner könnten die vorhandenen Lüftungs- und Kabelschächte im Haus benutzen. Da die Gemeinschaftsantennenanlage erst 1980/81 grundlegend erneuert und erweitert worden sei, bestehe kein Anlaß aus technischen Gründen zur Breitbandverkabelung überzugehen, zumal die bisher empfangenen Fernsehprogramme ausreichend und in guter Qualität empfangen werden könnten. Das weiteren entstünden durch den Anschließungsvertrag, den der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der … … abgeschlossen habe derartige Rechtsnachteile und Belastungen, daß auch aus diesem Grund eine Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung erforderlich gewesen wäre. Auf den Anschließungsvertrag vom 27.3.1985 (Bl. 107 bis 108 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 5 der Eigentümerversammlung vom 19. März 1985, 18.00 Uhr in der Aula der Grundschule, In der R, H, für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, daß es sich bei der geplanten Maßnahme der Verkabelungen um keine bauliche Veränderung handelt, zumindest sei kein derart schwerwiegender Eingriff gegeben daß Einstimmigkeit erforderlich sei. Zumindest sei aber nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG die Zustimmung der Antragsteller entb...