Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, Art. 5 GG
Kommentar
Das AG Hannover hat einen Mehrheitsbeschluss auf Duldung des Kabelanschlusses mit Kostenbeteiligung aller Eigentümer für wirksam erachtet. In der betreffenden Anlage gab es eine gemeinschaftliche Dachantenne für Fernseh- und Rundfunkempfang. Noch 1980 wurde die Erweiterung dieser Antennenanlage auf zusätzliche Programme und Verbesserung des UKW-Empfangs mehrheitlich beschlossen. 1985 haben dann Wohnungseigentümer den Kabelanschluss für ihr Haus mehrheitlich beschlossen, und zwar zu den Konditionen der Deutschen Bundespost (Anschließungsgebühr 2.750 DM und monatliche Gebühr 384 DM für jeweils 60 Wohneinheiten).
In der Anlage bestand aus technischen Gründen kein Anlass, zur Breitbandverkabelung überzugehen; die Fernsehprogramme konnten ausreichend und in guter Qualität empfangen werden. Das Gericht setzte sich in seiner Begründung mit dem Spannungsverhältnis zwischen den §§ 21 und 22 Abs. 1 WEG auseinander und kam u.a. zu dem Ergebnis, dass auch Änderungen unter den Begriff der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung fallen würden, die modernen Wohnbedürfnissen entsprächen und durch die technische Entwicklung möglich geworden seien. Voraussetzung sei allerdings, dass diese wirtschaftlich vernünftig und vertretbar seien und den finanziellen Rahmen, auf den sich Wohnungseigentümer von vornherein eingestellt hätten, nicht wesentlich überschreiten würden. Unter den engen Begriff baulicher Veränderungen könne im vorliegenden Fall die Umrüstung der vorhandenen Antennenanlage auf Kabelempfang nicht subsumiert werden. Das bestehende Kabelnetz könne im vorliegenden Fall weitergenutzt werden, so dass die Reduzierung der Gemeinschaftsantenne und die Auswechslung der Anschlussbuchsen sowie die Zuführungen des Übergabepunktes nicht als Maßnahmen i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG angesehen werden könnten.
Dem stehe auch nicht die Entscheidung des AG München vom 28. 12. 1984 entgegen, die aus anderen Gründen Einstimmigkeit gefordert habe. Die Entscheidung des AG Neustadt (NJW 83, 29, 49) sei i.Ü. nicht näher begründet. Die Entscheidung sei vielmehr unter dem Begriff besonderer Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG zu prüfen und darauf, ob eine Beeinträchtigung über den Rahmen des § 14 WEG hinaus bestehe. Unter die dort genannten besonderen Aufwendungen fielen nur die über eine notwendige Erhaltung hinausgehenden Maßnahmen sowie z.B. eine unnötig teure Ersatzbeschaffung oder eine Instandsetzung zur Unzeit. Es sei der Entscheidung des AG Starnberg (MDR 70, 679) zuzustimmen, die besage, dass dann, wenn eine Pflicht zur Benutzung der Gemeinschaftsantennenanlage bestehe, der Wohnungseigentümer davon ausgehe dürfe, dass ihm auch innerhalb der gemeinschaftlichen Anlage die Möglichkeit eingeräumt werde, an technischen Neuerungen teilzunehmen und sämtliche Informationsquellen ausschöpfen zu können. Im vorliegenden Fall sei ein Einzelanschluss an das Breitbandkabel nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar. Der Verwalter habe in seiner Anhörung bestätigt, dass weder Luft- noch Lichtschächte für Kabelleitungen genutzt werden könnten. Insoweit könne der Anspruch der Wohnungseigentümer, sämtliche Informationsquellen technisch auch ausschöpfen zu können nur über den allgemeinen Anschluss an das Breitbandkabelnetz verwirklicht werden. Aus § 21 Abs. 5 Ziff. 6 WEG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber der Kommunikationsmöglichkeit und der Möglichkeit, sich umfassend - soweit mit technischen Einrichtungen möglich - zu informieren, besondere Bedeutung beigemessen habe. Der Anschluss an das Breitbandkabelnetz sei auch weder als unvernünftige Neuerung anzusehen, noch würden dadurch unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Kosten i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG verursacht. Nach dem bisherigen technischen Stand könne davon ausgegangen werden, dass das Kabelfernsehen die größtmögliche Informationsquelle anbiete; und dies ungeachtet möglicher zukünftiger weiterer technischer Neuerungen. Das Kabelfernsehen biete technisch mehr Möglichkeiten (in der Regel werde auch ein besserer Empfang von Bild und Ton bestätigt), insbesondere bei Hochhausanlagen (oder allgemein aufgrund des Wegfalls der Störanfälligkeit einer Dachantenne). Im Übrigen werde dem Kupferkoaxialkabel eine längere Lebensdauer und eine geringere Wartung zugebilligt.
Der Anschluss an das Breitbandkabelnetz biete durch das Mehrangebot an Programmen eine umfassendere Möglichkeit der Information und sei auch kein modisch unsicherer Trend, sondern eine durchaus sinnvolle und vernünftige Zukunftsplanung. Auch mietrechtlich sei ein Kabelanschluss grundsätzlich als objektive Verbesserung des Gebrauchswerts der Mietwohnung bereits gerichtlich bestätigt worden. Der entstehende Kostenaufwand sei für die Eigentümer nicht als unzumutbar anzusehen, zumal hier die einmalige Anschlussgebühr aus der Reparaturrücklage entnommen werden sollte. Die monatliche Zusatzgebühr für den Anschluss an das Kabelnetz (6 bzw. 9 DM) und die Gebühr in Höhe v...