Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungszustimmung und Feststellung
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf insgesamt 13.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist als Eigentümer der Wohnung Nr. 115 des Aufteilungsplanes Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit notariellem Kaufvertrag vom 31.08.2001 verkaufte er diese Wohnung an die Schwimmschule Hannover e.V. (Bl. 26 ff. d.A.), deren Präsident … als ehemalige Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind. Gemäß § 4 der Teilungserklärung darf die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung nur aus wichtigem Grunde verweigert werden, insbesondere wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber die ihm als Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern obliegenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen wird (Bl. 10 d.A.). Aufgrund dessen verweigerte der Verwalter wegen Nichterfüllung der Zahlungspflichten der beiden ehemaligen Wohnungseigentümer die Zustimmung; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.10.2001 (Bl. 39 d.A.) Bezug genommen. Nachdem sich hiergegen der Antragsteller mit Schreiben vom 01.11.2001 (Bl. 41 d.A.) wandte, wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 13.12.2001 unter TOP 3.) die Zustimmung nach ausführlicher Diskussion ebenfalls verweigert; wegen der Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 52 f. d.A.) verwiesen. In dieser Versammlung wurde zudem unter TOP 4.) einstimmig beschlossen, dass sämtliche Kosten für diese außerordentliche Eigentümerversammlung ausschließlich zu Lasten des Eigentümers gehen sollen. Beide Beschlüsse sind innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nicht angefochten worden.
Der Antragsteller meint, es läge kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Veräußerungszustimmung vor, zumal es sich bei dem Schwimmverein Hannover e.V. um eine eigenständige juristische Person handele. Es handele sich um eine reine Spekualtion, dieser Verein werde seine Hausgeldzahlungen nicht regelmäßig erfüllen, auch angesichts eines jährlichen Mitgliedsbeitrages von 200,00 DM. Vielmehr schaffe der Erwerbsvorgang dem Verein Vermögen. Auch sei es falsch, die Erwerber würden sich nicht in die Wohnungseigentümergemeinschaft einfügen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie den Schriftsatz vom 05.03.2002 (Bl. 78 ff. d.A.) verwiesen.
Der Antragsteller beantragt:
1.)
Die Antragsgegner sind verpflichtet, dem Antragsteller die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums aus 220/99.155 Miteigentumsanteilen am Flurstück 18/8 der Flur 2 der Gemarkung Wettbergen in Größe von 39.443 qm Gebäude und Freifläche Auf dem Kampe 18, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung Nr. 115 des Aufteilungsplans, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hannover von Hannover-Wettbergen, Bl. 1545 zu erteilen.
2.)
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, dem Antragsteller sämtlichen Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass die Antragsgegner die unter Ziffer 1.) erstrittene Zustimmung nicht spätestens am 12. November 2001 erteilt haben.
3.)
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2001 zu TOP 4 nichtig ist.
Die Antragsgegner beantragen:
Die Anträge zurückzuweisen.
Sie meinen, es läge ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vor. Zum einen ergebe sich ein solcher aufgrund erheblicher Hausgeldrückstände des Präsidenten und der Schatzmeisterin der Schwimmschule Hannover e.V. in der Vergangenheit, was insbesondere dazu geführt habe, dass das Teileigentum Schwimmbad des damaligen Miteigentümers … zwangsversteigert worden sei. Auch die Erwerberin, … sei mit dem Hausgeld in Rückstand geraten. Einer bereits beschlossenen Entziehung des Wohnungseigentum deshalb sei jedoch die Zwangsversteigerung des Teileigentums zuvor gekommen. Zwar handele es sich bei dem Schwimmverein um eine juristische Person, die jedoch nur durch ihre Organe, insbesondere durch den Präsidenten und die Schatzmeisterin agieren könne. Außerdem sei fraglich, ob die Mitgliedsbeiträge des Vereins ausreichen werden, zukünftig die Hausgelder zu zahlen. Schließlich meinen die Antragsgegner, die Erwerber, insbesondere … würden sich nicht in die Gemeinschaft einfügen. Insoweit verweisen sie gemäß Schreiben der Landeshauptstadt Hannover vom 08.09.1999 (Bl. 75 d.A.) darauf, dass mehrfach Gäste bewirtet worden seien, obwohl eine entsprechende Konzession nicht vorgelegen habe. Außerdem fehle die von der Gemeinschaftsordnung geforderte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der an die Gemeinschaft zu zahlenden Hausgelder. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.02.2002 (Bl. 58 d.A.) sowie vom 05.03.2002 (Bl. 76 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG zulässi...