Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau ideeller Miteigentümer einer Eigentumswohnung im Haus Dieckmannstr. 15 in Hannover und damit Mitglied der eingangs erwähnten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft wurde früher von der Firma Heidelauf verwaltet, die jedoch spätestens mit Beginn des Jahres 2002 jegliche Verwaltertätigkeit einstellte. Verwalterunterlagen wurden im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt. In der Eigentümerversammlung vom 18.6.2002 wurde die Beteiligte zu 3. zur neuen Verwalterin bestellt.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5.11.2002 wurden mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse gefasst: Zu TOP 10 die Entlastung des Verwaltungsbeirats für 2001 und zu TOP 12 die Wiederwahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versammlungsprotokoll (Bl. 26 ff. d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss zu TOP 10 und meint, dieser widerspreche den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil zum einen bei der Versammlung und auch zuvor keine ordnungsgemäße Gesamtabrechnung vorgelegen habe, so dass es den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats überhaupt nicht möglich gewesen sei, ihren Prüfpflichten ausreichend nachzukommen: die im heutigen Termin vorgezeigte und dann zur Akte nachgereichte Vermögensübersicht stelle keine ordnungsgemäße Gesamtabrechnung dar. Zum anderen seien Ersatzansprüche gegen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats möglich wegen möglicher höherer Kostenbeiträge für den Antragsteller aufgrund eines größeren Miteigentumsanteils angesichts der Balkonsanierung, bei der der Süd-Balkon der Wohnung des Antragstellers absprachewidrig unverhältnismäßig zu den Nord-Balkonen vergrößert worden sei: wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 12 wendet sich der Antragsteller insbesondere gegen die Wiederwahl des Herrn Krause als Mitglied des Verwaltungsbeirats und begründet sein geschwundenes Vertrauen mit einem Vorfalls im Zusammenhang mit der Überweisung des Guthabens des Gemeinschaftskonto auf das Privatkonto des Herrn Krause am 19.6.2002. Dieser Transaktion habe der Antragsteller widersprochen, weil sie der Entziehung des Zugriffs der Staatsanwaltschaft auf dieses Konto gedient habe: Anlass des Verfahrens waren Ermittlungen gegen die ehemalige Verwalterin. Das Verhalten des Verwaltungsbeirats Krause sei nicht nur eigenmächtig, sondern auch unsinnig gewesen, weil die ehemalige Verwalterin bereits mit Schreiben vom 6.6.2002 (Bl. 32 d.A.) der kontoführenden Volksbank mitgeteilt habe, das Konto solle ab sofort gesperrt werden.

Nach Klarstellung im heutigen Termin beantragt der Antragsteller.

die Beschlüsse zu TOP 10 und 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 5.11.2002 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen.

den Antrag zurückzuweisen.

Sie meinen, der Verwaltungsbeirat hätte seine Pflichten nicht verletzt. Zum einen sei für 2001 die Gesamt- als auch die Einzelabrechnung fertiggestellt und vom Verwaltungsbeirat geprüft worden. In der Versammlung sei es nur deshalb nicht zur Genehmigung der Abrechnungen gekommen, weil gemäß TOP 9 zunächst noch eine Vermögensübersicht erstellt werden sollte. Hinsichtlich der Balkonsanierung verweisen sie auf § 2 Ziff. 3 der Teilungserklärung (Bl. 36 d.A.), wonach die gesamte Balkonkonstruktion und die Balkonbrüstung Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Aufgrund dessen sei der Verwaltungsbeirat Krause davon ausgegangen, dass keine Dringlichkeit bestanden habe, die übrigen Miteigentümer über den weiteren Verlauf der Balkonsanierung zu informieren. Außerdem habe die Vergrößerung der Balkone keinen Einfluss auf die Miteigentumsanteile. Hinsichtlich der Vorgänge um die Überweisung des Gemeinschaftsguthabens auf das Privatkonto des Verwaltungsbeirats Krause verweisen sie darauf, dass dies für die Entlastung für 2001 irrelevant sei da die Überweisung erst im Juni 2002 erfolgt sei.

Diese Überweisung Gemeinschaftsvermögens auf ein Privatkontostelle stelle auch im Hinblick auf den Beschluss zu TOP 12 keine Pflichtverletzung des Herrn Krause dar, weil für die Transaktion gute Gründe bestanden hätten. Insbesondere habe vermieden werden sollen, dass die ehemalige Verwalterin – wie im Mai 2002 geschehen – weiteres Geld dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft unberechtigt entnehme. Auch habe die ehemalige Verwalterin nur Herrn Krause Vollmacht über das Gemeinschaftskonto gewährt. Ausweislich des Schreibens vom 18.6.2002 (Bl. 33 d.A.) sei die Mehrheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft damit einverstanden gewesen, dass das Gemeinschaftsguthaben zunächst auf das Konto des Beirats Krause überwiesen werden solle. N...

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