Tenor
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.12.2001 zu Tagesordnungspunkt 5 (Einbau von Kaltwasserzählern) wird für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 2.500,– Euro.
Gründe
Auf der Eigentümerversammlung am 13.12.2001 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Installation von Kaltwasserzählern in jeder Wohnung beschlossen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller, da dieser Beschluss nicht in Einklang mit der Teilungserklärung stehe und die erforderliche 2/3-Mehrheit zur Abänderung der Teilungserklärung nicht erreicht worden ist.
Die Antragsteller beantragen,
wie erkannt.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, der Kaltwasserverbrauch betreffe ausschließlich Kosten des Sondereigentums und sei daher für jede einzelne Wohnung durch besondere Zähler zu erfassen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2002.
Der Beschlussanfechtungsantrag der Antragsteller ist begründet. Der angegriffene Beschluss betreffend den Einbau von Kaltwasserzählern in den einzelnen Sondereigentumseinheiten war für ungültig zu erklären. Mit dem angegriffenen Beschluss wird die Teilungserklärung abgeändert. In § 17 der Teilungserklärung vom 5. Juni 1980 (UR-Nr. 1618 der Urkundenrolle für 1980 des Notars Bernd Senger in Hannover) ist geregelt, dass zur Deckung der Lasten für das gemeinschaftliche Eigentum jeder Wohnungseigentümer ein Wohngeld an den Verwalter zahlt, das sich wie folgt zusammensetzt:
- „…
- Betriebskosten, insbesondere für Versicherungen, Wasser, Entwässerung …”
In der zugrunde liegenden Teilungserklärung ist somit ausdrücklich geregelt, dass die Wasserkosten zunächst über das allgemeine Wohngeld finanziert werden und sodann eine Umlage stattzufinden hat, wobei die Teilungserklärung unter „Wasser” nicht nur den auf das Gemeinschaftseigentum entfallenden Wasserverbrauch erfassen will, wie z.B. der allgemein als „Schwund” bezeichnete Wasserverbrauch, der resultiert aus der Summe der einzelnen Kaltwasserzähler in der Eigentumsanlage und dem an der Zuleitung gemessenen Gesamtverbrauch der Anlage. Dies folgt daraus, dass in der Teilungserklärung auch die Kosten für Strom umgelegt werden, hierbei sich aber ausdrücklich der Zusatz befindet „für Gemeinschaftseinrichtungen”. Aus dem Fehlen dieses Zusatzes bei Wasser und Entwässerung ist somit zu folgern, dass hier der Gesamtwasserverbrauch und die Gesamtentwässerungskosten gemeint sind. Da die Wohnungseigentümer in ihrer Grundordnung, d.h. also der Teilungserklärung, ausdrücklich geregelt haben, wie die Wasser- und Entwässerungskosten abzurechnen und umzulegen sind, greift der angefochtene Beschluss abändernd in diese Regelung der Teilungserklärung ein, so dass der Beschluss für ungültig zu erklären war, da die für eine Abänderung der Teilungserklärung erforderliche 2/3-Mehrheit unstreitig nicht erreicht war.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Wohnungseigentümer gegebenenfalls einen Anspruch gegen die Antragsteller haben auf Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung. Sollte ein solcher Anspruch bestehen, so kann er nicht im Beschlussanfechtungsverfahren, quasi einredeweise, seitens der Antragsgegner entgegengehalten werden.
Gemäß § 47 WEG entspricht es billigem Ermessen, dass die unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten zu tragen haben, im übrigen bestand aber für das Gericht keine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsrecht vorherrschenden Kostengrundsatz abzuweichen, wonach außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Der Einbau von Kaltwasserzählern ist zur Zeit ein praktisch und rechtlich „heiß umstrittenes” Thema. Der von der Mehrheit getroffene, mit diesem Verfahren angefochtene Beschluss ist demgemäß nicht derart offensichtlich rechtswidrig, dass es unbillig wäre, die Antragsteller mit ihren eigenen anwaltlichen Kosten zu belasten.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG.
Unterschriften
Fraatz Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1848705 |
ZMR 2002, 875 |
WE 2002, 165 |
ZWE 2002, 459 |