Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Tenor

Der unter TOP 11 am 05. Juli 2000 von den Wohnungseigentümern mehrheitlich gefasste Beschluss in den Wohnungen Wassereinzelzähler an den entsprechenden Leitungssträngen zu montieren und die Wasserkosten unter Abänderung des bisherigen Verteilungsschlüssels ausschließlich aufgrund des sich aus den Einzelzählern ergebenden Wasserverbrauches abzurechnen, wird für ungültig erklärt.

Die Gerichtskosten tragen die unterlegenen Antragsgegner, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen den Einbau von Kaltwasserzählern in den Wohnungen der Gemeinschaft unter entsprechender Änderung der Kostenverteilung.

Die Antragsteller beantragen,

wie erkannt.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie werten das Verhalten der Antragsteller als gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoßend. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird verwiesen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokollniederschrift vom 02.10.2000.

Der Antrag der Antragsteller ist begründet. Der Einbau von Wasserzählern ist mit Eingriffen in das Sondereigentum der Antragsteller verbunden. Zudem ist eine Änderung der Teilungserklärung im Hinblick auf die Kostenverteilung vorgenommen worden. Dies alles bedarf der „Allstimmigkeit”, die vorliegend nicht gegeben ist. Selbst wenn die Antragsteller verpflichtet wären, einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen, da ein sparsamer Umgang mit der Ressource Wasser eine verbrauchsorientierte Abrechnung anhand von Kaltwasserzählern nahezu gebietet, so könnte dieser Abänderungsanspruch nach gefestigter Rechtssprechung dennoch nicht einredeweise im Beschlussanfechtungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1995, 2793, OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2837 sowie AG Bremen, WM 1999, 592).

Mit den Antragsgegnern ist das Gericht der Auffassung, dass insbesondere wegen des veränderten Umweltbewußtseins eine Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich des Abrechnungsmodus geboten und die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, einen verbrauchsabhängigen Verteilungsschlüssel in Verbindung mit dem Einbau von Wasserzählern in ihren Wohnungen zuzustimmen. Daher haben die Wohnungseigentünmer gegen diejenigen von ihnen, die ihre Zustimmung zu einer entsprechenden Änderung der Teilungserklärung verweigern, einen Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung vergleichbar dem Anspruch gemäß § 21 IV WEG auf Zustimmung zu Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dieser Anspruch kann aber nicht durch einen nur mit Mehrheit gefassten Eigentümerbeschluss durchgesetzt werden. Vielmehr müssen die Wohnungseigentümer diejenigen, die ihre Zustimmung zu der gebotenen Änderung versagen, beim Amtsgericht im Verfahren gemäß § 43 WEG auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch nehmen. Ein lediglich mit Mehrheit gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer betreffend die Änderung der Teilungserklärung widerspricht dagegen dem Gesetz und muss – auf rechtzeitig gestellten – Antrag der Antragsteller, wie geschehen, für unwirksam erklärt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, wobei keine Veranlassung bestand, abweichend von dem im WEG-Recht herrschenden Grundsatz, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG.

 

Unterschriften

Fraatz Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1848706

WE 2001, 286

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