Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Windschutzwänden
Nachgehend
Tenor
1. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die an ihrer Wohnung im Hause G. weg … angebrachten seitlichen Balkonwindschutzwände zu entfernen.
2. Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegner sind Mitglieder der oben angegebenen Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Antragstellerin ist.
Bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft waren die Balkone teilweise schon mit von der bisherigen Eigentümerin genehmigten Windschutzwänden versehen.
In der Eigentümerversammlung vom 25.6.1996 wurde zu TOP 11 die Anbringung neuer seitlicher Windschutzwände mit bestimmten Vorgaben genehmigt. Unter anderem sollte die Glasfläche einmal geteilt sein, mit einem zu öffnenden Flügel, damit diese von außen gereinigt werden kann. Die Antragsgegner haben an dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon seitliche Windschutzwände anbringen lassen. Diese erfüllen auch die Vorgaben des Beschlusses aus 1996, mit Ausnahme dessen, daß die Glasfläche nicht geteilt ist, und die Windschutzwand deshalb nicht zu öffnen ist.
Die Antragstellerin ist der Meinung, daß deshalb eine ordnungsgemäße Reinigung der Windschutzwände nicht möglich ist und beantragt,
wie erfolgt zu entscheiden.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, daß ihre Windschutzwände den Vorgaben des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 25.6.1996 entsprächen, und daß eine Reinigung von außen möglich sei und auch durchgeführt würde.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag der Antragstellerin ist begründet.
Die Antragsgegner sind gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die montierten Windschutzwände auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu entfernen.
Denn die Anbringung von Windschutzwänden auf Balkonen stellt nach wie vor eine bauliche Veränderung im Sinne der oben angegebenen Vorschriften dar, die nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vorgenommen werden darf.
In der Eigentümerversammlung vom 25.6.1996 wurde zwar die Anbringung von Windschutzwänden auf den Balkonen genehmigt, aber nur unter Einhaltung bestimmter Vorgaben. Zu diesen Vorgaben gehört, daß die Glasfläche einmal geteilt ist mit einem zu öffnenden Flügel. Entsprechende Windschutzwände wurden wie auf den eingereichten Fotos zu erkennen ist, auch bereits von einigen Wohnungseigentümern angebracht.
Die von den Antragsgegnern angebrachten seitlichen Windschutzwände erfüllen diese Vorgaben jedoch nicht.
Denn die Glasfläche ist nicht einmal geteilt, und die Wand läßt sich auch nicht öffnen, damit sie von außen gereinigt werden kann.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner ist es auch nicht möglich, diese einteiligen Windschutzwände ordnungsgemäß von außen zu reinigen. Denn wie auf den vorgelegten Fotos ersichtlich, verläuft vor der Windschutzwand noch ein Rohr und desweiteren sind vor der Windschutzwand noch Balkonbrüstungen angebracht, so daß man sich von innen kaum so weit nach vorne über die Brüstung lehnen kann, ohne sich in Lebensgefahr zu begeben, um die 1,50 m tiefe Glasscheibe ordnungsgemäß von außen zu reinigen. Das geht auch dann nicht, wenn man einen Reiniger mit einem längeren Stiel dazu benutzt, weil man auch dann fast akrobatische Übungen durchführen müßte, um sich so weit um die Wand herumzubeugen, um auch die äußeren Ecken und die Rahmen ordnungsgemäß zu reinigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, daß die unterlegenen Antragsgegner, die zu diesem gerichtlichen Verfahren Veranlassung gegeben haben, die Gerichtskosten zu tragen haben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten hatte es bei dem WEG vorherrschenden Grundsatz zu verbleiben, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selber zu tragen hat.
Fundstellen