Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Windschutzwänden
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 19.01.1998 (Az.: 70 II 246/97) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft G., deren Verwalterin die Antragstellerin ist.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.5.1997 wurde die Verwalterin unter TOP 9 b bevollmächtigt, gegen Eigentümer vorzugehen, die ungenehmigte seitliche Verkleidungen an den Balkonen angebracht hatten. Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern die Beseitigung einer solchen Balkonverkleidung.
Bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft – am 1.10.1995 – waren die an dem Haus befindlichen Balkone teilweise mit von der damaligen Eigentümerin, der V. Versicherung, genehmigten Windschutzwänden versehen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.06.1996 wurde unter TOP 11 den Eigentümern, die bereits seitliche Windschutzwände mit Genehmigung der V. Versicherung angebracht hatten, die Genehmigung zu dieser baulichen Veränderung erteilt. Darüberhinaus wurde unter TOP 11 für das Anbringen neuer seitlicher Windschutzwände die Genehmigung unter folgenden Auflagen hinsichtlich Art und Ausführung erteilt:
„Die Rahmenkonstruktion muß sturmsicher und in Alu-Silber ausgeführt sein. Die Glasfläche sollte einmal geteilt sein, wenn dieses aus technischen oder statischen Gründen erlaubt wird, mit einem zu öffnenden Flügel, damit von außen gereinigt werden kann. Dieses wird von der V. geklärt. Neue Windschutzwände haben in Anlehnung an die vorhandenen zu erfolgen. Die Glasfläche muß auf weißem, durchsichtigem oder milchigem Sicherheitsglas bestehen…”
Die Antragsgegner hatten 1996 ebenfalls beabsichtigt, an ihrem Balkon seitliche Windschutzwände anzubringen. Am 30.4.1996 beantragten sie daher schriftlich bei der Eigentümergemeinschaft, Windschutzwände an den Balkonen anbringen zu dürfen. Sie wurden von der Antragstellerin darauf hingewiesen, daß erst dann, wenn ihr Antrag hinsichtlich der beabsichtigten Verkleidung des Balkons von der Wohnungseigentümerversammlung genehmigt werde, die Arbeiten durchgeführt werden könnten. Ohne diese Genehmigung abzuwarten, brachten die Antragsgegner die seitlichen Balkonverkleidungen an.
Diese erfüllen die Vorgaben des Beschlusses vom 25.06.1996 mit Ausnahme dessen, daß die Glasflächen nicht geteilt sind und die Windschutzwände deshalb nicht geöffnet werden können.
Auf der Eigentümerversammlung vom 20.5.1997 wurde unter TOP 9 a.) eine nachträgliche Genehmigung für das Anbringen von seitlichen Balkonverkleidungen, die vor bzw. nach der ersten Eigentümerversammlung angebracht worden waren, aber nicht den beschlossenen Vorgaben vom 25.6.1996 entsprachen, nicht genehmigt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß diese seitlichen Windschutzwände entfernt werden müßten, da aufgrund der Konstruktion – nämlich der fehlenden Öffnungsmöglichkeit der Glasflächen – eine ordnungsgemäße Reinigung der Windschutzwände nicht möglich sei.
Die Antragstellerin hat daher beantragt,
die Antragsgegner zu verurteilen, die in ihrer Wohnung im Hause G. weg … angebrachten seitlichen Balkonwindschutzwände zu entfernen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, daß die von ihnen angebrachten Windschutzwände den Vorgaben des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 25.06.1996 entsprächen und eine Reinigung von außen möglich sei und auch durchgeführt würde. Sie empfinden das Vorgehen der Antragstellerin als reine Schikane.
Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 19.01.1998 dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und die Verpflichtung der Antragsgegner aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG begründet. Das Amtsgericht hat die Anbringung der Windschutzwände als bauliche Veränderung eingeordnet, die nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer hätte vorgenommen werden dürfen.
Gegen diesen den Antragsgegnern am 28.01.1998 zugestellten Beschluß wenden sich diese mit ihrer am 06.02.1998 eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die Antragsgegner nehmen zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie führen darüberhinaus aus, daß sich an dem Gebäude des Wohnhauses mehrere Seitenverkleidungen der Balkone befänden, die denen der Antragsgegner entsprächen. Diese Miteigentümer seien nicht zur Entfernung aufgefordert worden, so daß die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs mutwillig und rechtsmißbräuchlich sei. Sie führen weiter aus, daß die seitliche Verkleidung bereits am 25.06.1996 von ihnen angebracht gewesen sei, so daß die auf der Eigentümerversammlung vom 25.6.1996 zu TOP 11 beschlossenen Vorgaben für sie keine Geltung hätten. Desweiteren sind sie der Ansic...