Tenor
Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 13.9.2002 wird der Anordnungsbeschluss vom 5.9.2002 aufgehoben.
Die Aufhebung wird erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Der Antragsgegner lebt in dem bisherigen Familienheim, das Gegenstand der Zwangsversteigerung ist und den Parteien je zur ideellen Hälfe gehört. Ein Ehescheidungsverfahren (Amtsgericht Hannover Az: …) ist anhängig. Mit einem am 30.8.2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die Anordnung der Teilungsversteigerung beantragt. Diesem Antrag ist am 5.9.2002 ohne Anhörung des Antragsgegners stattgegeben worden (Stöber, ZVG, 17. Aufl. § 180 ZVG RdNr. 3.13).
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versteigerung des Grundbesitzes und beantragt, die Versteigerung aufzuheben, hilfsweise die Versteigerung einstweilen einzustellen. Der Antragsgegner versichert, dass das Grundstück das gesamte Vermögen der Antragstellerin und des Antragsgegners darstellt. Außerdem leben sie in Zugewinngemeinschaft und ein Ehevertrag existiert nicht.
Außerdem wird geltend gemacht, dass ein Verstoss gegen § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt.
Die Antragstellerin hält die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens weiterhin für notwendig, da dies nicht zum wirtschaftlichen Ruin des Antragsgegners führen würde und dieser einer freihändigen Veräußerung nicht zustimmen würde.
Die Erinnerung des Antragsgegners ist als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) zu behandeln. Die Erinnerung ist begründet.
Der Versteigerungsantrag ist einer Verfügung über das Grundstück gleichzustellen, weil er darauf gerichtet ist, in einem förmlichen Verfahren durch Zuschlag einen auf originärem Staatsakt beruhenden eigentumsübergang herbeizuführen (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 79, 20). Der Antragsgegner hätte dem Antrag in entsprechender Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB zustimmen müssen (vgl. Stöber zum ZVG, 17. Aufl. RdNr. 3.13 e), denn der ideelle Anteil der Antragstellerin stellt dessen wesentliches Vermögen dar, über das sie nicht ohne Zustimmung ihres Ehemannes verfügen darf. Die verweigerte Zustimmung bewirkt ein absolutes Veräußerungsverbot, das in entsprechender Anwendung des § 28 ZVG als Verfahrenshindernis zu beachten ist.
Das Fehlen der Einwilligung des Ehegatten nach § 1365 BGB Abs. 1 kann als materiellrechtliche Einwendung grundsätzlich nur mit der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. Für zulässig wird aber auch die Erinnerung gehalten, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen der Verfügungsbeschränkung von § 1365 BGB zwar bei der Anordnng der Teilungsversteigerung noch nicht vorgelegen haben, ihre Voraussetzungen aber im weiteren Verfahren zutage getreten sind.
Die Antragstellerin kann, ungeachtet der Frage, ob dem Anspruch der Antragstellerin auch entgegensteht, dass der Antragsgegner die nach § 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB analog erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, kann die Antragstellerin die Teilungsversteigerung nicht betreiben, weil dies einen Verstoss gegen § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB bedeutet, da es sich hier um die Ehewohnung handelt.
Über das Schicksal des Familienheims hat das Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zu entscheiden. Der Versteigerungsantrag stellt einen sachfremden Eingriff dar, indem versucht wird, außerhalb des Ehescheidungsverfahrens eine vollendete Tatsache zu schaffen (vgl. BGHZ 67, 217, LG Hannover vom 22.12.92, Az; 8 T 218/92). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Fundstellen