Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm bewohnte Wohnung im Hause … Hannover, im Erdgeschoss links, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einem Bad nebst Nebengelasse zu einer Wohnfläche von 42,22 m² zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar hinsichtlich der Räumung nach Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.430,00 EUR, die sich im Falle einer nicht fristgerechten Räumung für die Zeit ab Oktober 2020 für jeden angefangenen Monat um 285,58
EUR erhöht. Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis einschließlich zum 30.07.2020 gewährt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe der von diesem gemieteten Wohnung in der … Hannover.
Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag vom 01.01.2008 die streitgegenständliche Wohnung an den Beklagten. Am 23.08.2019 wurde der Klägerin bekannt, dass der Beklagte sog. „Polenböller” zuhause lagerte, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Aufgrund dessen wurde der Beklagte im Zuge eines Strafverfahrens durch einen Strafbefehl zu 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung zum 30.06.2020, aufgrund unzumutbaren Mieterverhaltens – was zwischen den Parteien streitig ist. Der Kündigung widersprach der Beklagte mit dem Verweis auf den Grad seiner Behinderung von 30 Prozent.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe gefährlichen Sprengstoff in seiner Wohnung gelagert. Dieser könne nur dem Zwecke dienen, Menschen oder Tiere verletzen zu wollen. Ferner behauptet die Klägerin, dass die Substanz des Wohnhauses, sowie die Unversehrtheit der Mitmieter durch die Sprengkörper gefährdet seien.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung … Hannover, EG links, ein Zimmer, Küche, Bad nebst Nebengelasse zu einer Wohnfläche von ca. 42,22 m² zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen.
- hilfsweise, dem Beklagten ein der Länge nach in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Räumungsfrist zu bewilligen.
- den Beklagten nachzulassen, eine für die Betreibung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Sicherheit einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Der Beklagte behauptet, die Sprengkörper seien dazu gedacht gewesen, sie im Garten zu zünden, um sich der vorherrschenden Rattenplage anzunehmen. Insoweit sei das Vorhaben – laut Internetforen – eine übliche Methode, sich eines Rattenproblems anzunehmen. Weiter behauptet der Beklagte, er hätte weder die Substanz des Hauses noch andere Mieter gefährden können. Er hätte bei der Zündung der Sprengkörper auf hinreichend Sicherheitsabstand geachtet.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf das Vorbringen der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.02.2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung gem. §§ 543, 546 I BGB.
Die Klägerin hat das Mietverhältnis wirksam mit Schreiben vom 06.09.2019 durch außerordentliche Kündigung beendet, § 543 BGB. Die Kündigungserklärung wurde dem Beklagten in Schriftform gem. § 568 I BGB übersandt und ist diesem zugegangen. Das Kündigungsschreiben enthielt gem. § 569 IV BGB die Darlegung des Grundes, aus welchem sich die Kündigung ergab, sowie den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit des Beklagten nach §§ 568 II, 574 ff. BGB.
Die Klägerin war berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen, da insofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch eine einmalige Pflichtverletzung kann so erheblich sein, dass dem Anderen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BeckOK BGB/Wiederhold, 53. Auflage, § 543 BGB Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat Sprengkörper, nämlich sog. „Polenböller”, in der Wohnung gelagert, welche er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hat. Diese sind nicht nur geeignet die Mietsache in ihrer Substanz zu beschädigen, sondern stellen darüber...