Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 409,42 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2002 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis zwischen dem Kläger als Mieter und dem Beklagten als Vermieter der Wohnung in der … in Hannover.
Der Kläger war ab dem 01.02.1993 zusammen mit seiner ehemaligen Freundin … Mieter der im Eigentum des Beklagten stehenden Wohnung im … in Hannover. Frau … zog vorzeitig aus der gemeinsamen Wohnung aus und trat sämtliche ihr aus dem Mietverhältnis zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Zu Beginn des Mietverhältnisses entrichtete der Kläger eine Mietkaution in Höhe von 2.295,00 DM, die gemäß § 7 des Mietvertrages mit einem Zinssatz von 1,5 % zu verzinsen war. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis zum 31.05.2001 fristgemäß und räumte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt. Am 11.06.2001 führte der Kläger zusammen mit dem Architekten … eine Wohnungsabnahme durch. Sie lasen die Zählerstände ab und hielten weiter fest, dass der Kläger von dem Beklagten für einen im Badezimmer eingebauten Waschtisch 350,00 DM erhalten sollte. Um diesen Anspruch durchsetzen zu können, behielt der Kläger einen Wohnungsschlüssel nach Übergabe der Wohnung für sich. Die Wohnung war insgesamt mangelfrei, soweit der Kläger dafür die Verantwortung zu tragen hatte. Der Kläger erhielt von dem Beklagten die Erlaubnis, den Mietzins für die Monate April und Mai 2001 gegenüber seinem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zu verrechnen. Da die Mietkaution 1.173,41 EUR, die Zinsen vom 01.02.1993 bis zum 31.05.2001 155,04 EUR und der vereinbarten Preis für den Waschtisch 178,95 EUR ausmachten, verblieb nach Ansicht des Klägers abzüglich der beiden Mieten für April und Mai 2001 von je 548,99 EUR ein überschießender Betrag in Höhe von 409,42 EUR zu seinen Gunsten. Mit Schreiben vom 25.02.2002 forderte der Kläger den Beklagten mit Fristsetzung zum 07.03.2002 zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Der Kläger reagierte hierauf nicht.
Der Kläger behauptet, er habe die Wohnungsschlüssel gemäß einer Vereinbarung mit der Sekretärin des für den Beklagten auftretenden Wohnungsmaklers … bereits am 28.05.01 bei dem im selben Haus befindlichen Sonnenstudio … hinterlegt. Hierüber sei Einigkeit zwischen ihm und dem Wohnungsmaklerl … erzielt worden. Den zweiten Wohnungsschlüssel habe er vereinbarungsgemäß nach der Wohnungsübergabe wieder in dem Sonnenstudio hinterlegt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 409,42 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2002 an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, nach der Übergabe am 11.06.2001 sei der Kläger noch weiter in der Wohnung gesehen worden. Der Architekt … habe ferner den Kläger im Rahmen der Wohnungsübergabe am 11.06.2001 darauf hingewiesen, dass die Miete bis zur vollständigen Übergabe gezahlt werden müsse. Der Kläger habe die Schlüssel zur Wohnung dennoch behalten. Mitte Juni bis Anfang Juli habe der Beklagte den Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass sein Objekt nicht weitervermietet werden könne, da der Kläger nicht die Schlüssel vollständig herausgegeben habe. Der Kläger habe aber weiter nicht bekannt gegeben, wo sich die Schlüssel befänden, dies habe er erst am 27.07.2001 erfahren.
Der Beklagte ist der Ansicht, er könne aus diesen Gründen ein Nutzungsentgelt für die Monate Juni und Juli 2001 von je 548,99 EUR vom Kläger beanspruchen. Von dieser Gesamtforderung in Höhe von 1.097,98 EUR zieht der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten 409,42 EUR ab und beantragt widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 688,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2001 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Amtsgericht Hannover hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2003 über die Frage der Übergabemodalitäten der Wohnung in der … zwischen dem Kläger und dem Architekten … durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen … Beweis erhoben. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17.01.2003 (Blatt 52 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 409,42 EUR aus der dem Beklagten überlassenen Kaution sowie im Hinblick auf den zurückgelassenen Waschtisch in der Wohnung des Beklagten.
Sowohl der Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 230,47 EUR als auch der kaufvertragliche Anspruch über den Waschtisch in Höhe von 178,95 EUR zugunsten des Klägers sind unstreitig fällig...