Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 622,69 DM nebst 4 % Zinsen aus 423,60 DM seit dem 19. September 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10/23 und die Beklagte 13/23 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird in Anwendung der §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie unbegründet und war daher abzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 535 Satz 2 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung des zu Lasten der Beklagten entstandenen Saldos von 199,09 DM aus der von der Wohnungsverwalterin erstellten Nebenkostenabrechnung vom 19. Mai 1995 für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994. Die Beklagte hat die entsprechende Forderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1996 anerkannt und war gemäß diesem Anerkenntnis zu verurteilen, § 307 ZPO.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Teilmiete für den Monat Juni 1995 in Höhe von 423,60 DM, § 535 Satz 2 BGB.

Die von der Beklagten unter dem 30. Mai 1995 ausgesprochene Kündigung war nicht geeignet, das Mietverhältnis der Parteien bereits zu 15. Juni 1995 zu beenden, da in § 4 a des Mietvertrages eine Kündigungsfrist von 15 Tagen vereinbart ist, das Kündigungsschreiben der Beklagten beim Kläger jedoch erst am 1. Juni 1995 einging. Der Vertrag regelt eindeutig, daß es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf deren Eingang beim Vermieter ankommt. Damit konnte die Kündigung erst zum 30. Juni 1995 wirksam werden.

Auf den Einwurf der Wohnungsschlüssel bei dem Hausmeister der Verwalterin am 14. Juni 1995 hätte es entgegen der Ansicht der Beklagten für die Frage des Endes ihrer Verpflichtung zur Mietzahlung nicht ankommen können, da sie zumindest für den hier fraglichen Mietanteil unter dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung des Mietvertrages weiter gehaftet hätte. Die bloße Besitzaufgabe an den Mieträumen stellt keine ordnungsgemäße Rückgabe im Sinne des § 556 Absatz 1 BGB dar. Zwar hat die Beklagte unstreitig die Schlüssel zurückgegeben und damit nach dem 14. Juni 1995 keinen Teilbesitz an der Wohnung mehr innegehabt, doch handelt es sich bei der Rückübertragung des Besitzen an einer Wohnung um eine Handlung, an der beide Mietvertragsparteien mitzuwirken verpflichtet sind. Ein Annahmeverzug des Klägers war, wie die Beklagte zu Unrecht meint, nicht gegeben. Die Beklagte hätte die Rückgabe zumindest nach § 294 BGB zunächst tatsächlich anbieten, mithin einen bestimmten Termin mit Uhrzeit vorgeben müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die Aufforderung an den Kläger, einen Besichtigungstermin zu benennen, reichte hierzu nicht aus. Zudem wäre für den Eintritt des Gläubigerverzuges eine Ankündigung der Besitzaufgabe entsprechend § 303 BGB erfolgen müssen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, Rz. IV 567). Aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beklagten konnte der Kläger, unabhängig von dessen Rechtsauffassung, die Wohnung aber keinesfalls bereits zu 15. Juni 1995 weitervermieten.

Weitergehende Ansprüche auf Mietzins hatte der Kläger jedoch nicht. Auf die längeren Kündigungsfristen des § 565 BGB oder auch des § 9 Absatz 1 MHG konnte sich der Kläger nicht berufen.

Hinsichtlich letzterer Kündigungsmöglichkeit traf die Kündigung der Beklagten zwar mit der Erklärung einer Mieterhöhung nach § 3 MHG durch den Kläger zusammen, doch ist dem Schreiben der Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen, daß sie von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will. Unter Bezugnahme auf eine 15-tägige Kündigungsfrist hat sich die Beklagte vielmehr ausdrücklich auf die Regelung in § 4 a ihres Mietvertrages berufen. Diese gilt auch nach dem 3. Oktober 1990 fort. Zwar ordnete Art. 232 § 2 EGBGB für Mietverhältnisse ab diesem Zeitpunkt die Geltung der Vorschriften des BGB an, doch galten vertragliche Regelungen, welche mit dem BGB im Einklang stehen vorrangig weiter. Kürzere als die in § 565 Absatz 2 genannten Fristen nur für den Mieter können unter Umständen vertraglich vereinbart werden. Die gesetzlichen Regelungen greifen trotz einer kürzeren Frist in einem Vertrag aus der ehemaligen DDR nur dann ein, wenn dieser lediglich ohne eigenen Regelungsgehalt die Vorschrift des § 120 ZGB wiederholt (vgl. LG Berlin, ZOV 1992, 389, 390). Dies tut die Regelung in § 4 a des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags nicht, wobei nach Auffassung des Gerichts dahinstehen kann, ob diese Regelung in der DDR überhaupt wirksam gewesen ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7,50 DM für die Rückbuchung der Miete für Juni 1995. Ein entsprechendes schadensstiftendes Verhalten der Beklagten ist nicht zu erkennen.

Der Kläger behauptet nicht, daß bei Eingang des Kündigungsschreibens der Beklagten, welches die ...

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