Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.388,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.031,35 DM seit dem 20. Mai 1994 sowie aus weiteren 357,25 DM seit dem 4. Januar 1996 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/21 und die Beklagte 19/21 zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war durch Mietvertrag vom 17. Dezember 1986 Mieterin, der Kläger Vermieter einer 3-Zimmerwohnung im Hause Ribnitzer Straße 2 in Berlin-Hohenschönhausen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 teilte die Beklagte dem Hausverwalter des Klägers, der Wohnungsbaugesellschaft Hohenschönhausen mbH, mit, daß sie die Wohnung nicht mehr benötige. Mit weiterem Schreiben vom 2. Juli 1993 erklärte sie dann die Kündigung des Mietvertrages und übersandte dem Kläger eine Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung durch ihre Kusine, welche die Räumlichkeiten zum damaligen Zeitpunkt in Besitz hatte.
Die HOWOGE forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 1993 auf, für die Beendigung der Nutzung durch ihre Kusine zu sorgen und teilte ihr mit weiterem Schreiben vom 8. Juli 1993 mit, daß ihrer Ansicht nach die Kündigung erst zum 31. Dezember 1993 wirksam sei, sie sich jedoch bemühen werde, bereits vorher einen Nachmieter zu finden.
Die Wohnung wurde durch einen Beauftragten der Beklagten Ende Oktober 1993 an den Kläger zurückgegeben. Unter dem 29. Oktober 1993 beanstandete die HOWOGE verschiedene Mängel der Wohnung und forderte die Beklagte auf, diese bis zum 15. November 1993 zu beheben.
Zum 1. Dezember 1993 vermietete der Kläger die Wohnung an eine Familie Schlegelmilch weiter.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ab August 1993 keinerlei Zahlungen mehr geleistet. Nach der Verrechnung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung vom 8. Juni 1993 sei für August 1993 noch ein Rest der Netto-Kaltmiete von 274,58 DM offen. Ferner macht der Kläger die weiteren Netto-Kaltmieten für den Zeitraum September bis November 1993 in Höhe von jeweils 326,12 DM geltend. Zudem seien für die vergeblichen Versuche, die fraglichen Zahlungen vom Konto der Beklagten abzubuchen, Gebühren von insgesamt 30,– DM angefallen.
Zudem fordert der Kläger für die Abrechnungsperiode Juli 1994 bis November 1994 eine Nachzahlung der anteiligen Nebenkosten gemäß einer Abrechnung vom 19. Mai 1995 in einer berichtigten Fassung vom 19. Dezember 1995 in Höhe von 1.092,66 DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.388,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.031,35 DM seit dem 20. Mai 1994 und aus dem Restbetrag seit dem 4. Januar 1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie entsprechend dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag berechtigt gewesen sei, das Mietverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zu beenden.
Sie behauptet im übrigen, monatlich 525,– DM beziehungsweise zuletzt 665,58 DM an den Kläger gezahlt zu haben. Im übrigen hätten die Nachfolgemieter die Wohnung bereits im September/Oktober 1993 benutzt.
Die Betriebskostenabrechnung, aus welcher der Kläger eine Nachforderung herleite sei dementsprechend auch nicht nachvollziehbar, da ab August 1993 keine Kosten mehr hätten anfallen können. Im übrigen habe der Kläger unrichtigerweise Kostensteigerungen ab dem 1. Januar 1994 in die Abrechnung mit einbezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 1993 noch Ansprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete, § 535 Satz 2 BGB.
Die Ansicht der Beklagten, das Mietverhältnis habe bereits vor dem 1. August 1993 geendet, ist nicht zutreffend. Die Kündigung vom 2. Juli 1993 konnte gemäß § 565 Absatz 2 BGB erst zum Ablauf des 31. Dezember 1993 wirksam werden. Selbst wenn das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 1993 schon als Kündigungserklärung aufzufassen wäre, hätte das Vertragsverhältnis der Parteien nach der genannten Vorschrift nicht vor Ablauf des Monats November 1993 enden können.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die in Absatz IX Ziffer 2 des Mietvertrages vom Dezember 1986 enthaltene Regelung zur Kündigungsfrist berufen, da diese nach dem 3. Oktober 1990 entsprechend Art. 232 § 2 EGBGB nicht mehr wirksam war, mithin die Bestimmungen des BGB Anwendung finden.
Die Regelung im Formular, welches zum Mietvertragsschluß verwendet wurde, wiederholt lediglich die gesetzliche Regelung des § 120 Absatz 2 ZGB/DDR, so daß ihr kein eigenständiger Sinngehalt beigemessen werden kann. Einer solchen Wiederholung fehlt der Regelungsgehalt, der ansonsten einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne einer Willenserklärung innewohnt, so daß diese mit dem Wegfall des § 120 ZGB/DDR gleichfalls ihre Wirksamkeit verloren hat (vgl...