Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 667,76 DM nebst 4 % Zinsen aus 590,51 DM seit dem 24. Januar 1996 und aus weiteren 77,25 DM seit dem 2. Juli 1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/23 und die Beklagten 16/23 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Schweriner Ring 18 in Berlin-Hohenschönhausen.
Die Beklagten bewohnten auf der Grundlage eines am 2. September 1986 mit dem damaligen Grundstücksverwalter, dem VEB KWV Hohenschönhausen abgeschlossenen Mietvertrag eine in diesem Haus gelegene 3-Zimmerwohnung. In diesem findet sich unter Punkt IX der Passus:
„Die Kündigung muß schriftlich – spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses – erfolgen”.
Die Beklagten kündigten das Vertragsverhältnis gegenüber dem jetzigen Verwalter, der Wohnungsbaugesellschaft Hohenschönhausen, im folgenden Howoge genannt, mit Schreiben vom 19. September 1995 zum 9. Oktober 1995.
Bis einschließlich Juni 1995 zahlten die Beklagten den vom Kläger geforderten Mietzins in Höhe von 550,61 DM brutto-warm. Auf der Grundlage einer Nebenkostenabrechnung vom 26. Mai 1995 erhöhte der Kläger die Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten ab dem 1. Juli 1995, so daß die geforderte Warmmiete auf 616,20 DM stieg.
Die Beklagten zahlten diese nicht, sondern im Juli 1995 einen Betrag von 448,07 DM, in den Monaten August und September 1995 jeweils 492,96 DM. Für Oktober 1995 leisteten sie keine Zahlungen.
Bereits mit Schreiben vom 3. März 1995 hatte die Howoge umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am von den Beklagten bewohnten Haus angekündigt. Die entsprechenden Arbeiten begannen dann am 8. Juni 1996 mit der Einrüstung des Hauses. Am 12. Juni 1995 wurde die Balkonbrüstung der Beklagten abgerissen und die Balkontür vernagelt. Arbeiten in der Wohnung der Beklagten selbst fanden vom 15. bis 21. August 1995 statt, wobei unter anderem die Fenster erneuert wurden, sämtliche Objekte im Badezimmer ausgetauscht wurden und eine Strangsanierung durchgeführt wurde. Als Ausgleich für die hierdurch erlittenen Unannehmlichkeiten bot der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 eine Mietminderung in Höhe einer halben Monatskaltmiete, betragsmäßig von 146,39 DM, an.
Der Kläger rechnete über die Howoge mit Schreiben vom 26. Mai 1995 über die im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 angefallenen Nebenkosten ab und gelangte hinsichtlich der Heizkosten zu einem Guthaben von 155,24 DM und betreffend die kalten Betriebskosten zu einem Nachzahlungsbetrag von 341,02 DM.
Mit Schreiben vom 3. Mai 1996 erfolgte dann die Abrechnung über den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995. Auch hier ermittelte die Howoge ein Heizkostenguthaben, dieses Mal in Höhe von 128,44 DM und einen Fehlbetrag für die sonstigen Betriebskosten von 329,95 DM.
In beiden Fällen saldierte der Kläger die jeweiligen Guthaben- und Nachforderungbeträge und gelangte so zu Forderungen gegen die Beklagten in Höhe von 185,78 beziehungsweise 201,51 DM.
Der Kläger macht diese Nachforderungbeträge gemeinsam mit den offenen Mietdifferenzen bis Ende Oktober 1995 geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, daß das Mietverhältnis nicht vor der vorzeitigen Entlassung der Beklagten aus diesem zum 31. Oktober 1995 geendet habe. Ansprüche der Beklagten aufgrund der Modernisierungsarbeiten, die ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, seien durch die bereits gewährte Mietminderung ausgeglichen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.279,21 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.077,70 DM seit dem 24. Januar 1996 und aus weiteren 201,51 DM seit dem 2. Juli 1996 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
sowie im Wege der Widerklage,
den Kläger zur Zahlung von 283,68 DM nebst 4 % Zinsen aus 155,24 DM seit dem 1. Juli 1995 und aus weiteren 128,44 DM seit dem 3. Juli 1996 zu verurteilen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, daß dem Kläger keine Ansprüche wegen zu wenig gezahltem Mietzins mehr zustünden, da das Mietverhältnis zum 9. Oktober 1995 geendet habe und sie im übrigen wegen der im Zuge der vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen Unannehmlichkeiten die Miete hätten mindern dürfen. Die Kläger behaupten, daß auch nach den Baumaßnahmen Mängel durch die nicht fehlerfreie Ausführung der Arbeiten in Bad und Küche bestanden hätten. Zudem sei die Balkontür schwergängig und die Wohnungseingangstür im Zargenbereich nicht ordnungsgemäß verfugt gewesen.
Die vom Kläger geltend gemachten Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen vom 26. Mai 1995 und 3. Mai 1996 sind nach Auffassung der Beklagten nicht fällig, da beide Abrechnungen erhebliche Mängel aufwiesen und aus diesem Grunde unwirksam seien. Die vom Kläger in den fraglichen Abrechnungen vorgenommene Aufrechnung der Guthabens aus de...