BGH: Vermieter können DDR-Mietvertrag nach BGB kündigen

Vermieter können DDR-Altmietverträge über Wohnraum wegen Eigenbedarfs nach den Regeln des BGB kündigen. Die strengeren Kündigungsvoraussetzungen des DDR-Zivilgesetzbuchs gelten nicht mehr. Das hat der BGH entschieden.

Hintergrund: Streit um Kündigung eines DDR-Mietvertrags

Der Vermieter einer Wohnung im früheren Ost-Berlin verlangt nach einer Kündigung die Räumung.

Die Mieter bewohnen die Dreizimmerwohnung seit Juli 1990. Der damals noch in der DDR geschlossene Mietvertrag nimmt hinsichtlich der Vertragsbeendigung Bezug auf das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB). Dieses erlaubte eine Kündigung durch den Vermieter nur bei "dringendem Eigenbedarf aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen".

Der heutige Eigentümer kündigte den Mietvertrag 2020 und 2022 wegen Eigenbedarfs und erhob Räumungsklage. Diese hatte vor dem Amtsgericht zunächst Erfolg, wurde vom Landgericht allerdings abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts gelten wegen des Verweises auf das ZGB die dort genannten besonders strengen Anforderungen an Eigenbedarf.

Entscheidung: BGB-Regeln gelten auch für DDR-Altmietverträge

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.

Eine Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietverträgen richtet sich nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach liegt Eigenbedarf vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Die strengeren Voraussetzungen des DDR-Rechts gelten nicht mehr.

Mit dem Beitritt der DDR hat der Gesetzgeber in Art. 232 § 2 EGBGB die Beendigung von Mietverhältnissen abschließend geregelt. Für eine Übergangszeit galten besondere Schutzvorschriften. Diese beruhten auf einer Abwägung der Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bezugnahme auf das DDR-Recht im Mietvertrag ist damit hinfällig.

Das Landgericht muss nun prüfen, ob tatsächlich Eigenbedarf nach den Maßstäben des BGB vorliegt. Die bloße Behauptung des Vermieters reicht dafür nicht aus.

(BGH, Urteil v. 13.11.2024, VIII ZR 15/23)


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