Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die am Balkon der von ihnen gemieteten Wohnung … montierte Parabolantenne abzumontieren, vom Balkon zu beseifigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten berechtigt sind, auf ihrem Balkon eine mobile Satellitenanlage zu betreiben.
Die Klägerin ist Vermieterin und Eigentümerin, die aus der Türkei stammenden Beklagten sind Mieter der im 3. Obergeschoß rechts … gelegenen Wohnung. Die Wohnung ist mit einem Kabelanschluß ausgestattet. Der Mietvertrag vom 19.05.1998 verbietet das Anbringen von Parabolantennen (§ 26 Abs. 2). Eigenmächtig angebrachte Außenantennen sind von den Mietern auf ihre Kosten zu entfernen (§ 12 Abs. 1). Gleichwohl stellten die Beklagten auf dem Balkon eine mobile Satellitenanlage auf. Einer Aufforderung der Klägerin vom 17.01.2000, diese zu entfernen, kamen sie nicht nach.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten könnten über das Breitbandkabelnetz das öffentlich-rechtliche türkische Programm TRT und – bei Verwendung der sogenannten D-Box – die privaten türkischen Programme ATV und Kanal D empfangen.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Protokolle zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der Satellitenanlage und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aus § 12 Satz 2 des Mietvertrages.
Die Beklagten haben widerrechtlich eine Außenantenne angebracht.
Die Satellitenanlage ist eine Antenne im Sinne der Regelung. Antenne ist jede Apparatur, die dem Empfang von digitalen oder analogen Signalen, die nicht über ein Kabel übertragen werden, dient. Die Satellitenanlage ist eine solche Apparatur.
Die Beklagten haben die Anlage auch angebracht. Das bloße Aufstellen und die Sicherung durch Gewichte reicht entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht aus. Anbringen ist jedes – nicht unbedingt dauerhafte – Befestigen in der Wohnung. Eine Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz ist nicht erforderlich. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Entsprechende Regelungen in Mietverträgen dienen regelmäßig nicht nur dazu, Substanzbeeinträchtigungen zu vermeiden. Sie dienen auch dazu, zu verhindern, daß das Aussehen der Gebäudefassade verändert wird.
Die Beklagten handelten auch widerrechtlich. Das Anbringen der Satellitenanlage ist in § 26 des Mietvertrages ausdrücklich verboten. Die Beklagten haben auch keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin ihnen die Aufstellung der Anlage ausnahmsweise genehmigt. Ein solcher Anspruch käme allenfalls deshalb in Betracht, weil die Beklagten als Bürger türkischer Abstammung in Ausübung ihres Informationsgrundrechtes aus Art. 5 Abs. 1 GG ein Recht darauf haben, sich über die Ereignisse in ihrer Heimat in ihrer Muttersprache zu unterrichten. Diesem Recht ist genüge getan.
Die Beklagten haben die Möglichkeit über das Breitbandkabelnetz die türkischen Programme TRT, ATV und Kanal D zu empfangen. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugen … haben den entsprechenden Vortrag der Klägerin glaubhaft bestätigt.
Diese Empfangsmöglichkeiten reichen aus. Daß den Beklagten das Niveau der angebotenen Sender nicht zusagt ist unbeachtlich. Ein ausreichender Empfang von Nachrichten ist bei drei Fernsehsendern jedenfalls gewährleistet, ohne daß dies im einzelnen aufgeklärt werden müßte. Nur am Rande sei vermerkt, daß sich aus der Studie: Medienkonsum der türkischen Bevölkerung in Deutschland, die der Zeuge … im Termin am 17.08.2000 überreicht hat und die den Parteien zugänglich gemacht worden ist, ergibt, daß der Sender TRT einen Informationsanteil von 20,9 %, der Sender ATV einen Informationsanteil von 13,7 und der Sender Kanal D einen Informationsanteil vom 6,7 % hat. Nicht vergessen werden darf auch, daß in Deutschland mehrere türkische Tageszeitungen erhältlich sind, aus denen ebenfalls Informationen – auch politischer Art – bezogen werden können.
Unbeachtlich ist auch, daß die Sender ATV und Kanal D nur mit einer sogenannten D-Box empfangen werden können. Die Anschaffung einer solchen Box wäre den Beklagten durchaus zumutbar gewesen, da auch durch die Anschaffung der Satellitenanlage Kosten entstanden sind. Daß diese Kosten nunmehr umsonst aufgewandt wurden, liegt allein daran, daß...