Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Donaustraße 13, Rheinstraße 25/26 in Hannover. Die Kläger sind Eigentümer der Wohnungen Nr. 54 und 61, wobei sich die eine Wohnung im Souterrain befindet und die andere im Obergeschoss.
Im Hinblick auf von Eigentümern gerügten Störungen beim Fernsehempfang hat die Hausverwaltung ein Angebot der Firma Kabel Deutschland zur Installation eines neuen Kabelnetzes eingeholt (Bl. 35 a d. A.). Auf Grundlage dieses Angebots wurde in der Eigentümerversammlung vom 4.3.2013 zu TOP 6 (Bl. 14 d. A.) die Erneuerung der TV-Verkabelung durch Kabel Deutschland mehrheitlich beschlossen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kläger. Ihn stört in erster Linie, dass in dem Beschluss die TV-Verkabelung Aufputz vorbehalten sei. Dies führe zu einem beeinträchtigenden Eingriff in ihr Sondereigentum betreffend ihrer Einheiten. Sie behaupten, die Wohnung im Obergeschoss in 2009 vollständig renoviert und Elektro- und Datenkabel Unterputz verlegt zu haben. Es ginge nicht an, der Firma Kabel Deutschland es zu überlassen, zu entscheiden, ob die Kabel Aufputz oder in Schächten verlegt werden könne, weil die Firma Kabel Deutschland ein wirtschaftliches Eigeninteresse daran habe, die Kabel kostengünstiger Aufputz zu verlegen. Sie sind der Auffassung, es handele sich um eine bauliche Veränderung. Im Übrigen sei diese bauliche Veränderung nicht notwendig, da der Fernsehempfang überwiegend ungestört funktioniere. Jedenfalls seien die Probleme nicht auf eine defekte Verkabelung zurückzuführen. Sie gehen davon aus, dass es nicht um die Verbesserung des TV – Empfangs sondern der Stellung der Voraussetzung für den Bezug von Telefon- und Internetdienstleistungen ginge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten klägerischen Vortrag Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
den in der Eigentümerversammlung vom 4.3.2013 (Tagungsort: Hotel Wienecke XL, Hildesheimer Str. 380, 30519 Hannover) zu Tagesordnungspunkt 6 betreffend die Erneuerung der TV-Verkabelung durch Kabel Deutschland gefassten Beschluss für ungültig zu erklären,
hilfsweise
festzustellen, dass dieser Beschluss nichtig ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, es läge ein zu duldender unerheblicher Eingriff in das Sondereigentum vor, da maximal ein Loch in den Fußboden zu bohren sei, von dem ein Kabel in Fußleistenhöhe bis zum TV-Gerät verlegt werden müsse. Sie behaupten, das Kabelnetz bedürfe einer Reparatur und verweisen auf TOP 7 der Versammlung vom 16.3.2009 (Bl. 32 R d. A.), in dem bereits die Erneuerung des Kabelnetzes thematisiert worden sei. Weiterhin verweisen sie auf den Auftrag zur Störungsbeseitigung an Cableway vom 14.12.2012 (Bl. 34 d. A.) und darauf, dass eine Aufputzverlegung in der Wohnung der Kläger nicht erforderlich sei, da durch diese oberste Wohnung keine Durchleitung zu einer anderen Wohnung erforderlich sei. Es gebe TV-Empfangsprobleme, (vgl. Mail Bl. 35 d. A.), so dass die Reparatur erforderlich sei. Sie sind der Auffassung, Beeinträchtigungen des Sondereigentums seien hinzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Beklagtenvortrag Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1 WEG zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 4.3.2012 war nicht für ungültig zu erklären, denn er widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 WEG.
Es liegt keine beeinträchtigende bauliche Veränderung gem. §§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG vor. Denn die Kläger haben die Verlegung der Kabel Aufputz und die Durchbohrung der Geschossdecke für die Verlegung des Kabels aus dem Rechtsgedanken des § 14 Nr. 4 WEG zu dulden.
Gem. § 21 Abs. 5 Nr. 6 gehört zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zu Gunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind. Diese Pflicht der Wohnungseigentümer, solche Maßnahmen zu dulden, besteht zwar nur hinsichtlich solcher Maßnahmen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, also nicht für Maßnahmen, die das Sondereigentum berühren. Sofern daher Maßnahmen zur Errichtung einer der genannten Anlagen das Sondereigentum berühren, indem etwa Wohnungswände oder Decken für Verlegungsarbeiten aufgestemmt werden, bedarf die Durchführung der Maßnahme grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers. Allerdings folgt aus dem Gemeinschaftsverhältnis gem. § 242 BGB die Verpflic...