rechtskräftig
Tenor
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu
TOP 2 über die Jahresabrechnung 2010 wird hinsichtlich der Kostenposition Instandhaltungsrücklage und Garagenkosten
für ungültig erklärt.
Weiterhin werden die Beschlüsse zu TOP 3, 5, 8 und 12 der Eigentümerversammlung vom 23.02.2011 für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Friedrichstr. 2, 3 und 4 in Hannover. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Erdgeschoss links. Die Gemeinschaft besteht aus 21 Wohneinheiten. 10 Eigentümer benutzen auch Garagen, die allerdings nicht zur Eigentümergemeinschaft gehören.
Die Hausverwaltung lud mit Tagesordnung (Bl. 3 d. A.) zur Versammlung vom 23.02.2011 ein. Auf dieser Versammlung wurde zu TOP 2 die Jahresabrechnung 2010, zu TOP 3 die Entlastung der Hausverwaltung, zu TOP 12 der Wirtschaftsplan 2011, zu TOP 5 die Umstellung von Kabel- auf Satellitenfernsehen auf Mietbasis und zu TOP 8 die Ablehnung der Geschoßdeckendämmung gemäß dem vom Kläger vorgelegten Angebot beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versammlungsniederschrift (Bl. 20 f d. A.) verwiesen.
Der Kläger hält die Beschlüsse für rechtswidrig. Hinsichtlich des Genehmigungsbeschlusses über die Abrechnung 2010 (Bl. 11 d. A.) macht er geltend, dass rechtswidrig die Position Instandhaltungsrücklage als Kostenposition verbucht sei. Auch ergäbe sich auch der Abrechnung nicht Kontenanfangsbestand. Der Vermögensstatus sei nicht nachvollziehbar. Verwaltungskosten der Garagen seien unzutreffend gebucht. Hinsichtlich des Wirtschaftsplans 2011 wird gerügt, dass nur der Gesamtwirtschaftsplan beschlossen worden sei. Im Hinblick auf die Umstellung von Kabel- auf Satellitenfernsehen auf Basis einer Miete hält der Kläger die dafür erforderlichen Kosten, die etwa doppelt so hoch seien, für zu hoch, zumal zusätzlich noch die Endgeräte angeschafft werden müssten. Auch seien diese hohen Kosten in der Versammlung seitens der Hausverwaltung nicht richtig klargestellt worden. Die Einladung enthalte insoweit keinen Hinweis. Im Übrigen sei der Beschluss zu unbestimmt. Im Hinblick auf den ablehnenden Beschluss hinsichtlich der Geschoßdeckendämmung macht der Kläger geltend, dass nach der EnEV eine solche Dämmung bis spätestens 31.12.2011 auszuführen sei und mit einer Einblasdämmung mit Kosten von lediglich 4.500,00 EUR den Anforderungen genüge getan sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Klägervortrag Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beschlüsse zu TOP 2, 3, 5, 8 und 11 der Versammlung vom 23.02.2011 für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
… die Klage abzuweisen.
Im Hinblick auf die Verbuchung der Instandhaltungsrückstellung verweisen sie auf die EDV-Anlage. Der Anfangskontenbestand ergäbe sich aus der Abrechnung des Vorjahres. Der Vermögensstatus sei zum Einen nachvollziehbar, zum Anderen nicht zwingender Bestandteil der Jahresabrechnung. Hinsichtlich der Garagen war zunächst schriftsätzlich vorgetragen worden, diese gehörten zur Gemeinschaft (Bl. 32 d. A.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde jedoch klargestellt, das diese nicht Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft seien, jedoch aus Praktikabilitätsgründen im Rahmen der Jahresabrechnung abgerechnet würden. Hinsichtlich des Wirtschaftsplans 2011 war zunächst vorgetragen worden, dass auch über die Einzelwirtschaftspläne abgestimmt worden sei. Dieser Vortrag wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahin korrigiert, dass zunächst im Rahmen der Versammlung über den Gesamtwirtschaftsplan beschlossen wurde und der Einzelwirtschaftsplan auf Grundlage dieses Gesamtwirtschaftsplanes erstellt und nachgereicht wurden (Bl. 40 d. A.). Hinsichtlich der Umstellung des Fernsehempfangs weisen die Beklagten auf ihr Ermessen und darauf, dass hinsichtlich Vertragsschlusses eine Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat erfolgen solle. Hinsichtlich der Kostendarstellung in der Versammlung sei es so gewesen, dass der anwesende Mitarbeiter der Firma Antec sich zwar verrechnet habe, dies jedoch im Rahmen der Versammlung aufgeklärt und genügend besprochen worden sei. Hinsichtlich der Ablehnung der Geschossdeckendämmung verweisen die Beklagten darauf, dass lediglich die Beauftragung der Firma Pieper gemäß ihrem Angebot in Höhe von 30.388,71 EUR abgelehnt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger die übrigen Eigentümer nicht von der von ihm vorgeschlagenen Einblasdämmung überzeugen können. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich verweisen die Beklagten auf § 10 Abs. 6 EnEV. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Beklagtenvortrag Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt ...