Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung von Handlungen

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger als Mieter des Grundstücks … begehrt von dem Beklagten als Vermieter es zu unterlassen, dieses Grundstück zu betreten sowie dieses sowie das darauf stehende Haus, ihn, seine Familie und Besucher und Handwerker zu fotografieren, sowie letztere zu fragen, was sie auf diesem Grundstück gemacht hätten.

Das Mietverhältnis besteht aufgrund des Mietvertrages über ein Einfamilienhaus vom 27.07.1999 (Bl. 41 d.A.) auf unbestimmte Zeit seit dem 15.09.1999. Mit Schreiben vom 04.11.1999 (Bl. 51 d.A.) erteilte der Kläger dem Beklagten Hausverbot. Diesem sowie dem gerichtlichen Verfahren bei dem Amtsgericht Hannover 510 C 6362/00 sowie 541 H 24/00 liegen Streitigkeiten der Parteien über Gewährleistungsrechte aus dem Mietverhältnis zugrunde, wobei es im letzteren um die nicht ausreichende Beleuchtung der Zuwegung sowie der mangelhaften Verlegung von Waschbetonplatten geht; ein Besichtigungstermin durch den Sachverständigen hat am 21.06.2000 stattgefunden. Dem gegenüber mahnte der Beklagte den Kläger mehrfach ab (Bl. 55 bis 60 d.A.).

Der Kläger begründet sein Begehren aufgrund mehrerer Vorfälle:

Am 19.01.2000 gegen 15.30 Uhr habe der Beklagte den Monteur …, der Firma … aus …, der in dem Haus eine Steckdose instandgesetzt hatte, eindringlich gefragt, was er in dem Haus gearbeitet hätte. Hierdurch sieht sich der Kläger ungerechtfertigt kontrolliert.

Am 01.03.2000 gegen 13.15 Uhr habe der Beklagte das vom Kläger gemietete Grundstück kurzzeitig betreten und auch danach dieses sowie den Kläger, der seinerseits zurückfotografierte, fotografiert; insoweit wird Bezug genommen auf die Fotos (Bl. 20 f d.A.). Weiterhin habe der Beklagte den zu dieser Zeit anwesenden Herrn Beil von der Baumschule Beil aus Pattensen auf dem Grundstück fotografiert.

Am 30.03.2000 gegen 12.15 Uhr habe der Beklagte die hintere Grundstücksgrenze überschritten und wiederum mehrfach das Haus Dörrieweg 4 fotografiert.

Am 08.04.2000 gegen 11.30 Uhr habe der Beklagte vor dem Nachbargrundstück seiner Schwester erneut das Grundstück und den Kläger fotografiert.

Am 14.06.2000 gegen 20.30 Uhr habe der Beklagte den Kläger erneut fotografiert, diesmal beim Rasenmähen.

Durch diese Handlungen, wegen derer im einzelnen auf die Klagschrift (Bl. 33 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 10.07.2000 (Bl. 91 d.A.) verwiesen wird, fühlt sich der Kläger als Mieter in unzulässiger Weise kontrolliert und in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Der Beklagte als Vermieter sei verpflichtet, auch Besuchern des Mieters ungehinderten Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren, er dürfe sie nicht kontrollieren.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

  1. das vom Kläger angemietete Grundstück, … zu betreten,
  2. dieses Grundstück sowie das darauf bezeichnete Haus zu fotografieren,
  3. den Kläger oder dessen Lebensgefährtin oder dessen Tochter oder dessen Besucher und Handwerker zu fotografieren,
  4. Besucher, die das vom Antragsteller gemietete Grundstück, … betreten oder verlassen, danach zu fragen, was sie auf dem Grundstück bzw. in dem Haus machen oder arbeiten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint hinsichtlich des Vorfalls vom 19.01.2000 fehle dem Kläger die Aktivlegitimation; ein Besuchsrecht stehe hier nicht in Frage. Hinsichtlich des Vorfalls vom 01.03.2000 stellt er nicht in Abrede, den Kläger fotografiert zu haben, weist jedoch darauf hin, dass er – unstreitig – den Kläger zuvor gebeten habe, beiseitezutreten; ihm sei es allein darum gegangen, den Zustand des Gartens zu dokumentieren und nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben vom 29.02.2000 (Bl. 88 d.A.). Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 30.03.2000 bestreitet der Beklagte, das Grundstück betreten zu haben; jedenfalls sei dies versehentlich geschehen. Am 08.04.2000 habe er lediglich den Hänger fotografiert, mit dem der Kläger Rindermulch zum Grundstück geschafft habe. Der Beklagte meint, den Anträgen des Klägers mangele es an Anspruchsgrundlagen sowie einer Wiederholungsgefahr, da es ihm angesichts der weiteren anhängigen gerichtlichen Verfahren allein darum gegangen sei, Beweismaterial zu sichern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB.

1.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Klageantrages zu 1., mit dem der Kläger Unterlassung des Betretens des Grundstücks durch den Beklagten begehrt. Insoweit fehlt es bereits nach dem Vortrag des Klägers an einer R...

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