Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; den Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 1.200, 00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Für diese Objekte sind so genannte Untergemeinschaften gebildet worden, die nach den Bestimmungen der Teilungserklärung über bestimmte, nur diese Objekte betreffenden Fragen eigenständig Beschlüsse fassen können.
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 46 dieser Anlage. Der Kläger wendet sich gegen verschiedene Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 9.7.2013. Im Übrigen beantragt der Kläger, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten, gewisse Beschlüsse zu fassen.
Unter anderem wurde im Einladungsschreiben zu der Versammlung auf ein Schreiben des Klägers vom 7.6.2013 Bezug genommen, das als Anlage beigefügt war. In diesem Schreiben hatte der Kläger um die Aufnahme diverser Tagesordnungspunkte zu Beschlussfassung gebeten. Hinsichtlich eines dieser Punkte (Z. 5) hatte der Verwalter bereits in einem vorangegangenen Verfahren (Amtsgericht Hattingen 28 C 53/12) sich verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Versammlung aufzunehmen.
Über diesen Punkt wurde zu Tagesordnungspunkt 19 der Versammlung vom 9.7.2013 ein Beschluss dahingehend gefasst, dass der Beschlussantrag des Klägers mehrheitlich abgelehnt wurde. Die übrigen vom Kläger gewünschten Tagesordnungspunkte wurden vom Verwalter unter den Tagesordnungspunkt Nr. 25 Anträge … angesetzt.
Bevor es zu einer Aussprache über diese Punkte kam, wurde auf Antrag einer weiteren Miteigentümerin, den Tagesordnungspunkt 25. ohne Beschlussfassung von der Tagesordnungspunkt abzusetzen, dahin abgestimmt, dass dieser Tagesordnungspunkt von der Beschlussfassung abgesetzt wurde.
Zu Tagesordnungspunkt 24 wurde eine Nutzungsregelung bezüglich der Parkplätze der Gemeinschaft getroffen.
Zu Tagesordnungspunkt 6 wurde eine Regelung zur Aufwandsentschädigung für die Beiräte getroffen.
Der Kläger ist der Auffassung, die mehrheitlich beschlossene Beiratsentschädigung (Tagesordnungspunkt 6) entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die vorgesehene Vergütung für Büromaterial erscheine nicht sachgerecht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beiräte überhaupt Büromaterial verbrauchten.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Ablehnung seines Antrages, es zu gestatten, neben der bestehenden Satelliten Empfangsanlage eine weitere Satellitenanlage zu installieren, mit welcher der Empfang von „Hot Bird” möglich sei, (Tagesordnungspunkt 19) entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dementsprechend sei die Wohnungseigentümergemeinschaft dahingehend zu verurteilen, es zu gestatten, eine derartige Satellitenanlage aufzustellen. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Maßnahme, da er nur über diese Anlagenachrichten aus Oberschlesien empfangen könne, nicht aber über das hier installierte System.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Stellplatzregelung (Tagesordnungspunkt 24) dahingehend, dass nur angemeldete PKW dort abgestellt werden dürfen, keine PKW-Anhänger, Wohnwagen der et cetera länger als 14 Tage abgestellt werden dürften, entspreche ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es habe in der Vergangenheit keine bestimmte Regelung bezüglich der Stellplätze gegeben. Nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen Gebrauchsregelungen, die dem gleichrangigen Nutzungsinteresse der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr Rechnung trügen, sondern vielmehr dazu dienten, einzelne Wohnungseigentümer zu privilegieren oder andere faktisch von der Mitbenutzung auszuschließen. Dies sei hier der Fall, da er einen Wohnwagen auf einem Stellplatz abstellen wolle, der während der Wintermonate abgemeldet sei.
Der Kläger ist im Übrigen der Auffassung, seine Anträge, über die zu Tagesordnungspunkt 25 hätte abgestimmt werden sollen, hätten nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden dürfen. Jeder Wohnungseigentümer aber ein Anspruch darauf, dass in der Eigentümerversammlung über Anträge abgestimmt werde. Die pauschale Weigerung der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Beschlussvorschläge des Klägers zu behandeln, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Aus diesem Grunde sei der Verwalter auch verpflichtet, eine entsprechende Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen und dort über die Anträge des Klägers abstimmen zu lassen.
Der Kläger beantragt,
1. den auf der Eigentümerversammlung vom 9.7.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft …zu Tagesordnungspunkt 6 unter der Nummer Beschluss 9/2013 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären,
2. den auf der Eigentümerversammlung vom 9.7.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft… zu Tagesordnungspunkt 19 unter der Nummer Beschluss 20/2013 gefassten Besch...