Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Forderung
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Nr. … im Erdgeschoß links des Anwesens … bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Nebenraum sowie Abstellplatz Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist von 3 Monaten eingeräumt.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 761,11 nebst 4 % Zinsen seit 06.07.1996 zu zahlen.
4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.500,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf DM 7.817,11 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung der von der Beklagten gemieteten Wohnung und die Zahlung rückständiger Mieten geltend.
Die Klägerin kündigte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 26.06.1996 und nochmals mit der Klageschrift, bei Gericht eingegangen am 10.07.1996. Den Kündigungserklärungen ist eine vom 02.08.1995 datierende Abmahnung vorausgegangen.
Des weiteren ist zu Lasten der Beklagten unstreitig eine Forderung der Klägerin in Höhe von DM 761,11 wegen rückständiger Mieten offen.
Die Klägerin behauptet, die Fortsetzung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses sei ihr deshalb nicht zumutbar, weil die Beklagte den Hausfrieden seit 1995 nachhaltig störe. Dies geschehe durch permanent in der Wohnung der Beklagten stattfindende Feste, die in nächtlichen Streitigkeiten und lautem Geschrei enden.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Nr. im Erdgeschoß links des Anwesens …, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur, Nebenraum sowie Abstellplatz Nr. … zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 761,11 nebst 4 % Zinsen seit 06.07.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie behauptet, die von der Klägerin behaupteten Störungen haben in der letzten Zeit nachgelassen und ist der Ansicht, daß die Kündigung der Klägerin auf die nunmehr vorgetragenen Störungen nicht mehr gestützt werden kann.
Im übrigen sei nicht sie allein Verursacher des Lärms, sondern dieser werde hauptsächlich von ihren Gästen verursacht.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen.
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des übrigen Parteivorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften vom … und … und den übrigen Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die Klägerin kann gem. § 556 BGB Herausgabe der Mietsache verlangen, denn das Mietverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin beendet.
a)
Die Klägerin konnte das streitgegenständliche Mietverhältnis gem. § 554 a BGB kündigen, da ihr aufgrund der laufenden Störungen des Hausfriedens seitens der Beklagten die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Beklagte im Jahr 1995 und massiv im Jahr 1996 den Hausfrieden mehrmals in der Woche durch laute Zusammenkünfte in ihrer Wohnung nachhaltig gestört hat. Dabei kam es zu permanenten Störungen der Nachtruhe in dem streitgegenständlichen Hausanwesen. Die Ruhestörungen, die oft bis zum frühen Morgen anhielten, gingen von ihr und ihren Gästen aus. Auch vor der Kündigung durch die Klägerin lagen diese Störungen schon in einer die Ruhe stark störenden Weise vor.
Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der … glaubhaften Zeugenaussagen der Zeugen … Bis auf Herrn … der bei der Klägerin beschäftigt ist, sind alle Zeugen als neutral anzusehen und es ist kein Grund ersichtlich, warum man diesen Zeugen nicht glauben kann. Sie sagten allesamt nachvollziehbar und ohne sich in Widersprüche zu verwickeln aus, daß die Beklagte den Hausfrieden im Jahr 1995 und während des gesamten Jahres 1996 mehrmals pro Woche nachhaltig gestört habe. Dabei sagten die Zeugen übereinstimmend aus, im Jahre 1996 sei es extrem gewesen. Vor der Kündigung seitens der Klägerin im Juni bzw. mit der Klageschrift im Juli sei es mehrfach pro Woche sehr laut gewesen. So sagte die Zeugin …, besonders im Mai 1996 sei es stark laut gewesen. Der Zeuge … hat eine Liste geführt, anhand der er sich erinnern konnte, daß 1996 monatlich 6–7 Beschwerden über das Verhalten der Beklagten bei ihm eingegangen seien. Auch haben nach seiner Aussage einige Mieter schon aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Miete gemindert.
Auch die Zeugen … bestätigten übereinstimmend glaubhaft, daß es über das ganze Jahr 1996, also auch in den vor den Kündigungen der Klägerin liegenden Zeitabschnitten zwei- bis dreimal pro Woche zu erheblichen Lärmstörungen gekommen sei. Im Sommer bei geöffnetem Fenster sei es besonders stark gewesen. Diese Feste, so sagten diese Zeugen, finden üblicherweise b...