Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.10.2012; Aktenzeichen XII ZB 460/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die am 19.10.2007 vor dem Standesamt xxx unter der Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

  • 2.

    Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer xxx zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,0963 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den 28. 02. 2010 übertragen.

    Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG in Höhe von 1.038,05 Euro unterbleibt.

    Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 0,2114 Entgeltpunkten unterbleibt.

  • 3.

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Ehescheidung

Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.

Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 02.01.2009 getrennt.

Beide Ehegatten beantragen, die am 19.10.2007 geschlossene Ehe zu scheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem 02.01.2009 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2007

Ende der Ehezeit: 28. 02. 2010

Die Ehezeit hat drei Jahre nicht überschritten. Dennoch ist der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs.3 VersAusglG durchzuführen, weil der Antragsgegner die Durchführung beantragt hat.

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,1925 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,0963 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.981,89 Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

2. Bei der Allianz Lebensvers. AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.038,05 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 519,03 Euro zu bestimmen.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2114 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1057 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 673,16 Euro.

Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 6.981,89 Euro

Ausgleichswert: 1,0963 Entgeltpunkte

Die Allianz Lebensvers. AG, Kapitalwert: 519,03 Euro

Ausgleichswert: 519,03 Euro

Antragsgegner

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 673,16 Euro

Ausgleichswert: 0,1057 Entgeltpunkte

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 6.827,76 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.

Ausgleich:

Bagatellprüfung:

Der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG mit einem Kapitalwert von 519,03 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.

Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit einem Kapitalwert von 673,16 Euro übersteigt nicht den Grenzwert von 3.066,00 Euro. Diese Versorgung wird nicht ausgeglichen, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs.2, 3 VersAusglG nicht überschritten ist und keine besonderen Gründe den Ausgleich erfordern.

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,0963 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Allianz Lebensvers. AG mit dem Ausgleichswert von 519,03 Euro unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.

Zu 3.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Ausgleichswert von 0,1057 Entgeltpunkten unterbleibt nach § 18 Abs.2 VersAusglG der Ausgleich.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Rechtsbehelf...

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