Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Höhe von Teilungskosten bei betrieblicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem großen Arbeitgeber sind die gem. § 13 VersAusglG angemessenen Teilungskosten auf 2 % des Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts, höchstens jedoch 12 % der am Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV begrenzt.
Normenkette
VersAusglG § 13
Tenor
1.
Die am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Mitte unter der Heiratsregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
a)
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer Y bestehenden Anrechts der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,8160 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Z bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen.
b)
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland unter der Versicherungsnummer Z bestehenden Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,8300 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Y bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.05.2010 übertragen.
c)
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der H GmbH bestehenden Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.416,78 Euro, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen.
d)
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ALebensversicherungs AG in Höhe von 4.726,92 Euro unterbleibt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
I.
Die Beteiligten schlossen am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Innenstadt die Ehe. Beide Beteiligte sind deutsche Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei - bereits volljährige - Kinder hervorgegangen.
Die Beteiligten leben seit August 2008 getrennt. Seinerzeit zog der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Innenstadt unter der Heiratsregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
Das Gericht hat die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.02.2010 (Bl. 65 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
II.
Die Ehe der Beteiligten ist gem. § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, weil sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe der Beteiligten wird gem. § 1566 Abs. 1 BGB vermutet.
Der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu.
Die Beteiligten leben seit mehr als einem Jahr getrennt, § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB. Beide Beteiligte haben anlässlich ihrer Anhörung zum Scheidungsbegehren übereinstimmend erklärt, seit August 2008 bestehe keine häusliche Gemeinschaft mehr. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Auch sonstige Gemeinsamkeiten, die unter Ehegatten üblich seien, fänden seit dieser Zeit nicht mehr statt. Sie haben weiter erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem jeweils anderen Partner nicht mehr herstellen zu wollen.
Versorgungsausgleich
I.
Beide Beteiligte erwarben während der Ehezeit Anteile von Anwartschaften auf Versorgungen, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen bzw. aufrechterhalten worden sind, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sind, aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Wegen der Ehezeitanteile der erworbenen Anrechte hat das Gericht Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung, der HGmbH und der ALebensversicherung AG eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Auskünfte wird auf die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 05.11.2010 (Bl. 45 ff. der Gerichtakte), der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.10.2010 (Bl. 33 ff. der Gerichtakte), der M GmbH vom 12.11.2010 (Bl. 52 der Gerichtakte) und der ALebensversicherung AG vom 30.08.2010 (Bl. 24 ff. der Gerichtakte) Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus §§ 1 ff. 18 Abs. 2 VersAusglG.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs.1 VersAusglG. Danach begann die Ehezeit der Parteien am 01.08.1983 und endete am 31.05.2010.
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben, die wie folgt auszugleichen sind:
1.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 21,6320 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschl...