Leitsatz (amtlich)
Angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG sind Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
Tenor
I.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B Versicherungsnummer XX zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1677 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung K bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K Versicherungsnummer XX zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,6985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung B bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.151,33 Euro bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Verfahrenswert wird auf 2.538,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 07.04.2009 des Amtsgerichts Duisburg ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Mit Beschluss vom selben Tag ist das Versorgungsausgleichverfahren abgetrennt worden, weil die Antrag-stellerin gegen die Auskunft der DRV B Einspruch eingelegt hatte. Nunmehr liegen sämtliche Auskünfte vor, die im Termin vom 07.09.2010 unter Beiziehung der Versicherungsmathematiker vom Versorgungsträger zu 3 mit den übrigen Verfahrensbeteiligten erörtert worden sind.
II.
Der Versorgungsausgleich richtet sich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden VersAusglG gem. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Die Ehezeit begann am 01. 08. 1993 und endete am 29. 02. 2008.
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
gesetzliche Rentenversicherung
1.
Bei der Deutschen Rentenversicherung B hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,3353 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,1677 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korres-pondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.950,84 Euro.
Der Antragsgegner:
gesetzliche Rentenversicherung
2.
Bei der Deutschen Rentenversicherung K hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,3970 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,6985 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 58.062,17 Euro.
3.
Bei der S. GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.609,26 Euro erlangt. Nach den mündlichen Erörterungen in der Sitzung vom 07.09.2010 konnte dieser Betrag unstreitig gestellt werden. Es wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll von diesem Tag.
Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.118,26 Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 3.151,33 Euro zu korrigieren aufgrund der geringer zu bewertenden Teilungskosten. Zwischen den Verfahrensbeteiligten war insbesondere die Höhe der Teilungskosten streitig. Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger bei der internen Teilung die entstehenden Kosten jeweils anteilig mit den Anrechten der beiden Ehepartner verrechnen, soweit sie angemessen sind. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Verfahrensbeteiligten setzt das Gericht die Kostenpauschale auf 12% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV fest, so dass im vorliegenden Fall Teilungskosten in Höhe von 306,60 € abzuziehen sind.
a)
Im Termin vom 07.09.2010 hat der Versorgungsträger zu 3 die Zusammensetzung seiner Teilungskosten erläutert. Er zählt hierzu neben den reinen Teilungskosten auch die Verwaltungskosten, die spezifiziert werden mit Kosten für Personal und EDV sowie für Rückstellungen. Es wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll vom 07.09.2010. Seinen Erfahrungen nach entstünden bis zum Beginn des Rentenbezugs keine wesentlichen Kosten; erst danach fielen Kosten von ca. 60,00 € jährlich an. Bei einer durchschnittlichen Laufzeit der Rente mit 16 Jahren errechnete er Gesamtkosten von ca. 960,00 €. Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 erhöhte der Versorgungsträger zu 3 seine Schätzung auf 1.564,00 €, ohne diese näher aufzuschlüsseln. Konsequenterweise beruft er sich auf die mit Berechnung vom 07.06.2010 erläuterte Kostenpau-schale von 372,75 €: Der Versorgungsträger orientiert seine Pauschale an zwei Rechnungs-größen: zum einen bemisst er die Pauscha...