Leitsatz (amtlich)
1. Die Untersuchungspflicht bezüglich der Wasserversorgungsanlage einer WEG besteht nur zu Lasten derjenigen Eigentümer, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Nur diese Eigentümer haben die hieraus resultierenden Kosten zu tragen.
2. Einer hieraufgerichteten Gestattungsklage fehlt das Rechts schutzbedürfnis, wenn die Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem entsprechenden Antrag nicht vorbefasst war.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.660,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Aufhebung von zwei Negativbeschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft nebst Feststellung der entsprechenden Positivbeschlüsse durch gerichtliche Ersetzung.
Die Klägerin und die Beklagten sind Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Großvermieterin, während die Beklagten ihr jeweiliges Sondereigentum jeweils allein zu Wohnzwecken nutzen.
Am 05.06.2012 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der die Klägerin als Verwalterin der WEG den Eigentümern unter TOP 8 und 9 Beschlüsse im Hinblick auf die kostenpflichtige Einrichtung von Probeentnahmestellen sowie die kostenpflichtige Probeentnahme nebst Auswertung nach der Trinkwasserverordnung 2001 in der ab dem 01.11.2011 geltenden Fassung zur Entscheidung vorlegte. Wegen des konkreten Wortlautes wird auf die Niederschrift vom 05.06.2012 (Anlage K2 – Bl. 8 ff. d.A.) verwiesen. Bereits mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung hatte die Klägerin als Verwalterin die eingeladenen Wohnungseigentümer über die aktuelle Fassung der Trinkwasserverordnung informiert und war dabei davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur die Anzeigepfiicht, sondern auch die Pflicht zur baulichen Umsetzung nebst entsprechende Kostentragung – auch der laufenden Beprobung – treffe (Anlage K3 – Bl. 32 d.A.). Beide Beschlussvorlagen wurden mehrstimmig abgelehnt. Die Mehrheit der Eigentümer war dabei der Auffassung, die Anforderungen der Trinkwasserverordnung seien nicht von dem selbst nutzenden Eigentümer, sondern nur von den gewerblichen Eigentümern – mithin der Klägerin – umzusetzen, sodass die Kosten auch nicht die Gemeinschaft, sondern die Klägerin treffe. Bereits in der Versammlung war die Klägerin, handelnd als Verwalterin, gegenteiliger Rechtsauffassung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die o.g. Niederschrift der Eigentümerversammlung (dort S. 5 – Bl. 10 d.A.) verwiesen.
Eine Probenentnahme entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung hat an der Hausanschlussstation zu erfolgen, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer steht. Hierfür sind aus technischer Sicht zunächst bauliche Veränderungen zu treffen. Darüber hinaus hat eine weitere Probeentnahme – ohne Notwendigkeit von Umbauten – am Ende eines jeden Steigstranges zu erfolgen. Die dort belegenen Wohnungen stehen nicht im Sondereigentum der Klägerin, sondern im Sondereigentum einiger der Beklagten.
Mit Klage vom 04.07.2012, beim Amtsgericht Hoyerswerda am 05.07.2012 eingegangen, beantragte die Klägerin, die beiden strittigen Beschlüsse für ungültig zu erklären und die Beklagten mit dem Wortlaut der abgelehnten Beschlussvorlagen zu verurteilen.
Die Klägerin macht geltend, die Ablehnung der Beschlussvorlage entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Vielmehr sei die Wohnungseigentümergemeinschaft gehalten, die gesetzlichen Vorschriften aus der Trinkwasserverordnung mit Stand von 2011 umzusetzen. Die Eigentümergemeinschaft sei daher verpflichtet, eine Probenentnahmestelle zu installieren und das Trinkwasser zu beproben. Diese Pflicht treffe ebenso wie die daraus resultierenden Kosten nicht nur die Klägerin als Vermieterin, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die Trinkwasserinstallation im Gemeinschaftseigentum stehe. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, für eine Kostentragungspflicht sämtlicher Wohnungseigentümer spreche, dass zukünftig auch andere Wohnungseigentümer außer die Klägerin Vermietungen vornehmen könnten und darüber hinaus sämtliche Wohnungseigentümer durch die Untersuchung der Trinkwasserqualität begünstigt seien. Die Delegation der Entscheidungskompetenz an den Verwaltungsbeirat entspreche üblicher Praxis und stelle eine kostengünstige Variante dar, da andernfalls eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung hätte einberufen werden müssen. Dasselbe gelte für das Unterlassen der Einholung von Alternativangeboten hinsichtlich der Probenentnahme und Auswertung. In Ansehung der gesetzlichen Vorschriften des zwischen den Eigentümern bestehenden Gemeinschaftsverhältni...