Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietrückstand
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch 43/50, die Klägerin 7/50 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.100,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert der Klage wird auf 4.422,29 DM, der Widerklage auf 27.861,76 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin klagt auf Zahlung rückständiger Miete gegen die Beklagten.
Unstreitig wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. am 24.05.1968 ein Nutzungsvertrag über die streitgegenständliche Wohnung, gelegen in 02977 Hoyerswerda, … geschlossen.
Am 12.10.1979 hat die Beklagte zu 1. mit dem Beklagten zu 2. die Ehe geschlossen. Gemäß § 100 Abs. 3 ZGB der DDR sind seit der Eheschließung die Beklagten gemeinsam Mieter der streitgegenständlichen Wohnung.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten seit dem 01.03.1996 die vertraglich vereinbarte bzw. nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöhte Miete nicht gezahlt bzw. nur unregelmäßige Teilzahlungen geleistet haben. So ergab sich zum 31.08.1996 ein Forderungssaldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 474,08 DM, am Ende des Jahres 1997 in Höhe von 2.152,16 DM und am Ende des Jahres 1998 in Höhe von 3.297,84 DM.
Die Saldenermittlung ist zwischen den Parteien auch unstrittig.
Die Klägerin behauptet weiter, am 01.01.1999, 01.02.1999, 01.03.1999 und 01.04.1999 jeweils wiederum 454,75 DM als Sollsaldo für die Miete eingebucht zu haben. Danach ergaben sich wegen Beendigung des Mietverhältnisses keine Mietforderungen der Klägerin mehr, wobei sich Schadenersatzansprüche vorbehalten werden. Die Beklagten haben hingegen im Jahre 1999 keinerlei Mietzahlungen geleistet. Nach zwischenzeitlich neuerlicher Betriebskostenabrechnung ergab sich zu Gunsten der Beklagten ein Guthaben in Höhe von 512,31 DM, dass die Klägerin am 18.06.1999 zu Gunsten der Beklagten eingestellt hat.
Die Klägerin beantragt aufgrund dessen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.422,29 DM zuzüglich 10,25 % aus 474,08 DM seit dem 31.08.1996, zuzüglich weiterer 10,25 % aus 1.316,03 DM seit dem 05.06.1997 und zuzüglich weiterer 10,25 % aus 2.617,15 DM seit dem 01.05.1999 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Beklagten schon deshalb den Mietrückstand nicht haben, weil sämtliche Mieterhöhungserklärungen als auch Betriebskostenabrechnungen für die Wohnung in Hoyerswerda, … lediglich an die Beklagte zu 1. adressiert worden sind und somit rechtlich unwirksam. Die Beklagten schulden daher lediglich Miete aus dem Mietvertrag vom 24.05.1968 in Höhe von 64,66 DM.
Des weiteren haben die Beklagten bereits mehrfach Mängel der Wohnung gerügt, dass diese Wohnung in den Wänden feucht ist. Bereits für 1993 war der Beklagten ein Erstattungsanspruch wegen der durchfeuchteten Wände für Malermaterial in Höhe von 150,28 DM zuerkannt worden.
Mit Schreiben vom 02.02.1996 hatte Herr Rechtsanwalt … im Auftrag der Beklagten die Mängelanzeige der Beklagten vom 27.10.1995 wiederholt und eine Mietminderung von 50 % der Grundmiete angekündigt. Des weiteren hatte er aufgefordert, dass die Wohnungsgenossennschaft den Einbau neuer Fenster und die Isolierung der Außenwände vorzunehmen hat. Die Mängel seien nicht beseitigt worden. Die Beklagten haben die Materialien in der Wohnung untersuchen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass an den Tapetenteilchen und Tupfern aus der Wohnung der Beklagten lebensfähige Pilzsporen abgesondert werden konnten. Die Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und Veterenärwesen Sachsen hat mit Schreiben vom 26.11.1996 festgestellt, dass das Wachtum von Schimmelpilzen in Räumen deren Nutzung zu Wohnzwecken einschränkt. Durch die Stadt … – Gesundheitamt – wurde mit Schreiben vom 02.12.1996 den Beklagten der Hinweis gegeben, dass sie die Wohnung ordnungsgemäß zu lüften haben, darüber hinaus aber auch ein ordnungsgemäßer baulicher Zustand der Wohnung hergestellt werden muss. Nur dann könnten die Voraussetzungen geschaffen werden, dass eine Schimmelbildung in der Wohnung der Beklagten ausgeschlossen werden kann.
Die Beklagten behaupten weiter, dass die Außenwände der streitgegenständlichen Wohnung feucht sind. Ebenso sei die Wand in der Küche durchfeuchtet sowie die Giebelseite der Wohnung.
Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelt es sich um eine solche in der 5. Etage, einschließlich Erdgeschoss, direkt unter dem Dach an der Giebelseite.
Die Beklagten hätten einen Anspruch auf eine mangelfreie Wohnung, wozu eindeutig zumindest auch eine trockene Wohnu...