Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbenennung eines Antragstellers mit seiner Forderung durch den Schuldner bei Stellung eines Insolvenzantrages als Verletzung der Auskunftspflicht
Normenkette
InsO § 20 Abs. 1 S. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5
Tenor
wird der Versagungsantrag des Antragsstellers … vom 20.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Versagungsantragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Schuldner stellte am 08.05.2006 einen schriftlichen Insolvenzantrag sowie einen Restschuldbefreiungsantrag. In dem Antrag waren seine Verbindlichkeiten mit ca. 60.000,00 EUR angegeben. In dem beigefügten Gläubigerverzeichnis war eine dem Schuldner bekannte, nicht titulierte Forderung des Antragsstellers in Höhe von 3.428,77 EUR nicht angegeben.
Mit Beschluss vom 02.06.2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Die oben genannte Forderung des Antagstellers wurde später angemeldet und der Insolvenzverwalter hat sie anerkannt, nachdem er zunächst die Forderung vorläufig bestritten hatte.
Mit Schreiben vom 11.01.2007 hatte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen schriftlichen Zwischenbericht erteilt, der folgenden Inhalt hat:
„Der Schuldner erhielt aufgrund einer gekündigten Lebensversicherung einen Betrag über 916,43 EUR auf sein Konto überwiesen. Anschließend forderte der Unterzeichner den Schuldner mit Schreiben vom 21.09., 09.10. und 25.10. zur Auskehrung des Betrages auf das Treuhandkonto auf. Der Schuldner ignorierte die Aufforderungen des Unterzeichners und überwies erst am 01.11.2006 einen Betrag über 435,75 EUR auf das Treuhandkonto. Weitere 200,00 EUR erließ der Unterzeichner dem Schuldner und finanzierte auf diese Weise eine Fahrt des Schuldners nach Österreich. Den Restbetrag in Höhe von 280,68 EUR überwies der Schuldner trotz weiterer Anschreiben des Unterzeichners vom 16.11. und 23.11. bis heute nicht. Stattdessen verweist der Schuldner darauf, dass er die Telefonrechnung seiner Ehefrau über 480,68 EUR bezahlt hat und aufgrund dessen weitere Zahlung auf das Treuhandkonto verweigern dar.
Der Unterzeichner muss konstatieren, dass der Schuldner sich beharrlich weigert, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und infolge dessen der Insolvenzmasse ein Schaden entsteht.”
Später hat sich der Insolvenzverwalter mit dem Schuldner bzgl. der oben genannten 280,68 EUR dahingehend geeinigt, dass dieser Betrag gegen Kosten des Schuldners verrechnet wird mit dessen Aufwendungen für den Versuch der Realisierung einer Forderung.
Mit Beschluss vom 23.06.2010 ordnete das Insolvenzgericht unter anderem die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren an und setzte für etwaige Versagungsanträge eine Frist bis zum 25.08.2010.
Mit Schreiben vom 20.08.2010, eingegangen beim Gericht am 21.08.2010, beantragte der Antragsteller, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen und zwar unter Hinweis auf seine im Insolvenzantrag nicht aufgeführte Forderung und auf den oben genannten Zwischenbericht des Insolvenzverwalters.
„Der Schuldner sich zum dem Antrag unter anderem wie folgt geäußert:
Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages am 08.05.2006 lag mir nur die Zahlungsaufforderung meines Bruders (Schreiben vom 07.04.2006) vor. Nach Rücksprache mit Herrn (Richter) wäre diese Forderung nicht mit anzuführen, da diese noch nicht „betitelt” sei. Deshalb wurde auch im Antrag zur Insolvenz nicht mit aufgeführt.
Dies wurde mir auch in einem persönlichen mit Herrn am 17.05.2006 erklärt, dass diese Forderung auch nicht in die Tabelle mit aufgenommen wurde.
Ich habe daraufhin meinen Bruder, entsprechend, fernmündlich unterrichtet und ihm anheim gestellt diese Forderung betiteln zu lassen.”
Zu dem erwähnten Zwischenbericht des Insolvenzverwalters hat er sich nicht geäußert.
Der Versagungsantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 390 Abs. I Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunft oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Bezüglich der nicht mitgeteilten Forderung des Antragstellers im Insolvenzantrag gilt folgendes:
Zwar war der Schuldner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schon bei Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet, vollständig Auskünfte über die Vermögenslage zu geben und insbesondere sämtliche Gläubiger mit den entsprechenden Forderungen, egal ob tituliert oder nicht, mitzuteilen. Daraus folgt, dass die Nichtbenennung des Antragstellers mit seiner Forderung eine Verletzung der Auskunftspflicht darstellt. Allerdings gebietet es über den bloßen Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, angesichts der scharfen Sanktion der Versagung nicht schon jede Pflichtverletzung als tatbestandsmäßig anzusehen sondern nur solche von einer gewissen Erheblichkeit. Die vorliegende Pflichtverletzung bewertet das Gericht als geringfügig. Ausschlaggebend dafür ist...