Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Nach der beidseitigen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Parteien sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Bei der Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO ist im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, d.h. es wird in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach in allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rn. 24). Hier wäre dem Klageantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …, gemäß Kostennoten vom 08.02.2005 in Höhe von 109,62 EUR freizustellen, stattgegeben worden.

Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin auch im Hinblick auf die im Klageantrag genannten Kosten gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3, § 18 StVG, 823 ff. BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG einen Anspruch hat auf Freistellung als Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 24.10.2004 in Kaiserslautern, bei der das Fahrzeug der Klägerin, amtliches Kennzeichen … durch das bei der Beklagten versicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen … beschädigt wurde.

Die Volleinstandspflicht Beklagten für das genannte Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dementsprechend kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 249 ff. BGB auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung geltend machen. Hierzu zählen auch Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 38 f.). Zu den erforderlichen Rechtsverfolgungskosten gehören auch die von der Klägerin mit dem ursprünglichen Klageantrag (Freistellung) geltend gemachten restlichen 109,62 EUR, die sich auf den Ansatz einer Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 1, 2 RVG, Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 1,3 zu einem Gegenstandswert von – unstreitig – 2.757 EUR bezieht. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3 ist zutreffend.

Gemäß Nr. 2400 VV RVG fällt die Geschäftsgebühr zu einem Satz von 0,5 bis 2,5 an. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Bei der Gebühr von 1,3 handelt es sich mithin um eine Schwellengebühr, die den Übergang von einer Sache mit bis zu durchschnittlicher Schwierigkeit zu einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit darstellt. Rechnerisch läge die Mittelgebühr für eine durchschnittlich schwere Angelegenheit bei 1,5. Jedoch hat der Gesetzgeber bei 1,3 eine Schwellengebühr angesetzt, die nur in besonderen Fällen überschritten werden soll. Dieser Schwellenwert ist dementsprechend regelmäßig bei durchschnittlich schwierigen Angelegenheiten anzusetzen. Eine weitere Reduzierung dieses Regelansatzes (der Regelgebühr) ist für durchschnittlich schwierige Angelegenheiten nicht angezeigt. Denn es ist zu beachten, dass aufgrund des Gesamtregelungsrahmens des neuen RVG eine neue Gebührenstrukturgeschaffen worden ist (vgl. dazu auch AG Landstuhl, NJW 2005, 6, zit. nach juris). Diese dient nicht zuletzt der Stärkung der außergerichtlichen Streitbeilegung, wozu auch die – wie vorliegend – abschließende vorgerichtliche Regelung einer Angelegenheit zu rechnen ist. Dies rechtfertigt es, in durchschnittlich schwierigen Angelegenheiten den Regelgebührensatz von 1,3 anzusetzen.

Um einen solchen durchschnittlichen Fall, der den Ansatz der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt, handelt sich auch in dem vorliegenden Fall der Regulierung eines (einfachen) Verkehrsunfalls.

Denn bei der Bearbeitung eines jeden – auch des einfachen – Verkehrsunfalls sind durch den Rechtsanwalt des Geschädigten nicht nur die tatsächlichen Umstände zu sammeln. Vielmehr sind erste Einschätzungen der Rechtslage durch den Rechtsanwalt im Hinblick auf die Geltendmachbarkeit des Schadens gegenüber der gegnerischen Versicherung zu machen. Die bezieht sich sowohl auf die Möglichkeit der Geltendmachung des gesamten angefallenen Schadens (Einschätzungen der Rechtslage durch den Rechtsanwalt bzgl. Betriebsgefahr oder anzurechnendem Mitverschulden), aber auch auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nachfolgend aus dem Unfallereignis gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wobei bzgl. letzterem der Rechtsanwalt als Berater des Geschädigten verpflichtet sein kann, diesem entsprechende Hinweise zur Schadensminderung zu erteilen. Die Geltendmachung des Schadens erschöpft sich somit nicht alleine in der Addition verschiedener Schadenspositionen (vgl. zum Ganzen und zu weiterem AG Landstuhl, a.a.O.). Von einem unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Bearbeitung eines Verkehrsunfalles kann daher nicht ausgegangen werden.

Nach alledem ist auch hier von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen; Anzeichen dafür, dass dies hier nicht gegeben sei, sind nicht ersichtlich.

Die Festsetz...

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