Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Mitgliedschaft
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Rechtsstellung der … als Mitglied des beklagten Vereins durch Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen ist.
Nach der am 08.12.1976 in Kraft getretenen Satzung des Beklagten gehörte zu dessen Gründungsmitgliedern neben der … unter anderem auch die …. Im März 2001 kam es zu einer Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG der nachfolgend aufgeführten Gewerkschaften einerseits mit der Gründungsorganisation … andererseits:
…
Daraus ging der Kläger hervor, dessen Satzung in § 2 Nr. 1 Satz 1 die Mitgliedschaft im … bestimmt.
Die Satzung des Beklagten sieht in § 4 Satz 2 die Aufnahme „weiterer Organisationen, Körperschaften oder juristischer Personen, welche die Weiterbildungsarbeit fördern wollen,” vor. Gemäß § 5 Satz 1 der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluß.
Der Kläger ist der Ansicht, trotz des höchstpersönlichen Charakters der Mitgliedschaft sei ein Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge möglich, wenn die Vereinssatzung – wie vorliegend – eine Beteiligung juristischer Personen zulasse. In einem solchen Fall gebiete die Auslegung, von der Zulässigkeit einer Gesamtrechtsnachfolge in die Mitgliedschaft auszugehen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er Mitglied des Beklagten ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Meinung nach steht § 38 Satz 1 BGB einem Übergang der Mitgliedschaft entgegen. Da die Satzung keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 40 BGB treffe, müsse es beim gesetzlichen Regelfall verbleiben. Im übrigen könne nicht der Kläger, sondern allenfalls seine örtliche Organisationseinheit als Gegenstück zur Ortsgruppe der … die Mitgliedschaft für sich beanspruchen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger ist nicht Mitglied des Beklagten. Ein Erwerb der Mitgliedschaft durch Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG scheidet aus, da die Satzung des Beklagten diese Möglichkeit nicht vorsieht und sich auch nicht in diesem Sinne auslegen läßt. Fehlt es bereits an einem Übergang der Mitgliedschaft, bedarf die Frage, auf wen sie übergeht, nämlich den Kläger oder seine örtliche Organisationseinheit, keiner Erörterung.
Die zwingenden Normen des im BGB verankerten Vereinsrechts kennen eine Gesamtrechtsnachfolge in die Mitgliedschaft eines eingetragenen Vereins nicht. § 38 Satz 1 BGB schließt den Übergang der Mitgliedschaft im Falle einer Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB ausdrücklich aus. Nach der Gesetzeskonzeption steht die Ausgestaltung der Mitgliedschaft als höchstpersönliche Rechtsstellung ihrer Vererblichkeit entgegen. Die lediglich einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge und die Übertragbarkeit regelnde Vorschrift rechtfertigt den (allgemein anerkannten) Grundsatz, dass eine Gesamtrechtsnachfolge in die Mitgliedschaft eines eingetragenen Vereins nur dann in Betracht kommt, wenn dessen Satzung den Übergang zuläßt oder ihr eine solche Zulassung durch Auslegung entnommen werden kann (Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 38 Rdnr. 5; Lutter/Grunewald, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rdnr. 21 m.w.N.).
Unstreitig findet sich in der Satzung des Beklagten keine Aussage über das Schicksal der Mitgliedschaft im Falle der Rechtsnachfolge. Da auch die Auslegung nicht zu der Annahme zwingt, dass nach der vorliegenden Satzung eine Gesamtrechtsnachfolge in die Vereinsmitgliedschaft möglich sein soll, verbleibt es bei dem aus § 38 Satz 1 BGB abgeleiteten Grundsatz.
Der Kläger stützt seine Auffassung, Mitglied geworden zu sein, im wesentlichen darauf, dass die Satzung des Beklagten auf die Beteiligung von juristischen Personen ausgerichtet sei. Allein dieser Umstand reicht nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch nicht aus, um eine Abweichung von der gesetzlichen Regel zu begründen (a.A. Lutter/Grunewald, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rdnr. 21 ohne Begründung). Entspräche die vom Kläger vertretene Ansicht dem Willen des Gesetzgebers, hätte folgende Formulierung in § 38 Satz 1 BGB nahegelegen:
„Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die Satzung läßt eine Beteiligung juristischer Personen zu.”
Die Vereinsmitgliedschaft verliert ihren Charakter als höchstpersönliche Rechtsstellung nicht dadurch, dass die Inhaberschaft einer juristischen Person zusteht. Auch in diesem Fall führt eine Gesamtrechtsnachfolge zum Erlöschen der Mitgliedschaft (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.10.2000, Az.: 10 TaBV 2/99; VerwG EKD Hannover, Beschl. v. 23.06.2003, Az.: II-0124/G 22-02; beide Entscheidungen zitiert nach juri...