Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.195,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23.12.02 zu zahlen Zug um Zug gegen Vorlage des Sparbuches zum Sparkonto ….
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Sparbuches zu dem Sparkonto … in Annahmeverzug befindet.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Sparguthabens.
Die Klägerin hat das Sparbuch zu dem Sparkonto … in ihrem Besitz. Dieses ist ausgestellt auf den Zeugen … in …. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen … bestand ein Mietvertrag über eine Halle in der … in ….
Von dem Sparguthaben zahlte die Beklagte bereits im Jahr 2000 den größten Teil an den Zeugen … aus. Dieser gab gegenüber der Beklagten an, das Sparbuch verloren zu haben. Daraufhin wurde mit Datum vom 30.11.00 eine Verlustmeldung des Sparbuchs mit Haftungsübernahmeerklärung des Zeugen … unterschrieben. Darin gab der Zeuge … an, das er sein Sparbuch nicht mehr finde, dieses eventuell beim Umzug verloren gegangen sei. Er bat von einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren abzusehen und das Guthaben auszubezahlen. Er versicherte, das dritten Personen keine Rechte irgend welcher Art an dem Guthaben zustehen insbesondere das Guthaben nicht verpfändet oder abgetreten sei. Gleichzeitig verpflichtete er sich, das Sparbuch der Beklagten zurück zu geben, falls er es sich wieder finden sollte. Ferner erklärte er, das in dem Fälle, in dem der Bank wegen des in Verlust geratenen Sparbuchs irgend ein Schaden entstehen werde, er für diesen aufkommen werde.
Im Oktober 2001 wandte sich nun die Klägerin an die Beklagte mit dem zuvor von dem Zeugen … für verloren gegangen erklärten Sparbuch und bat um Auskehrung des Guthabens. Die Beklagte verweigerte zunächst die Auszahlung. Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.01 forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf das Guthaben zu überweisen. Mit Telefax vom 27.11.01 nahm die Beklagte Bezug auf das klägerische Schreiben vom 15.11.01. Darin heißt es: „Zur Überweisung des Sparguthabens benötigen wird das Sparbuch- wir bitten um Vorlage!” Mit Schreiben vom 30.11.01 teilte die Klägerseite der Beklagten mit, dass das Sparbuch vorgelegt werde, so bald die Klägerin oder ihr Bevollmächtigter wieder in … bzw. … sei. Am 15.11.02 sprach der Zeuge … persönlich bei der Beklagten vor und legte das Sparbuch vor. Ein Mitarbeiter der Beklagten erklärte, das er den Zeugen … nicht kenne und bat zunächst um Übersendung einer Kopie des Personalausweises des Zeugen. Es wurde vereinbart, das am 18.11.02 die Ehefrau des Zeugen … das Sparguthaben in Empfang nehmen sollte. Der Zeuge … bevollmächtigte seine Ehefrau schriftlich zur Entgegennahme des Geldes. Als die Ehefrau des Zeugen … am 18.11.02 bei der Beklagten vorstellig wurde und erneut um Auszahlung des Sparguthabens bat, weigerte sich die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge … ihr zur Sicherung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis das Sparbuch übergeben habe und die Sparforderung abgetreten habe. Sie sei damit Inhaberin der Forderung. Sie ist der Ansicht: die Beklagte sei nicht durch Zahlung an den Zeugen … befreit, weil dieser das Sparbuch nicht vorlegen konnte. Ferner ist sie der Ansicht, dass die Beklagte ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe in dem Fax-Schreiben vom 27.11.01 in dem es heißt: Zur Überweisung des Sparguthabens benötigen wir das Sparbuch. Wir bitten um Vorlage!.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.998,73 EUR nebst 3 % Zinsen ab dem 11.12.97 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das es sich bei der Übergabe des Sparbuchs an einen Vermieter nicht um eine Abtretung sondern allenfalls um eine Verpfändung handele. Selbst wenn es sich aber um eine Abtretung handele, so komme der Beklagten der Schutz des § 407 BGB zu Gute. Sie sei dann durch Zahlung an den Zeugen … befreit worden. Weiter beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin keine Forderung aus dem Mietverhältnis mehr gegen den Zeugen … habe. Diese habe im Rahmen der Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Zeugen … einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der als erfüllt anzusehen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Auf die gerichtliche Niederschrift vom 28.03.03 wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen (Blatt 63 ff. der Akten).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegend...