Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 402,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.06.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 12 %, die Beklagte trägt 88 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
I.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG, 249 BGB ein Anspruch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 402,06 zu.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für alle der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.01.2006 entstandenen, erstattungsfähigen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Zu dem aufgrund eines Verkehrsunfalls zu ersetzenden Schaden gehören regelmäßig auch die dem Geschädigten durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung der unfallbedingt entstandenen Schadensersatzansprüche entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Dass im Streitfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig war, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.
Für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche steht dem klägerischen Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2400 VV RVG (in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung) zu. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine so genannte Rahmengebühr gem. § 14 RVG, wobei das Gesetz einen Gebührenrahmen von 0,5–2,5 vorsieht und eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Im Streitfall hat der klägerische Prozessbevollmächtigte ausweislich seiner Gebührennote vom 10.06.2006 (AS 73) eine 1,7 Gebühr abgerechnet; diese Bestimmung kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts noch nicht als unbillig angesehen werden. Die Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Streitfall war umfangreich, weshalb eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann. Der besondere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus dem Aufwand im Zusammenhang mit der Regulierung der unfallbedingt entstandenen Mietwagenkosten. In diesem Zusammenhang ergab sich nicht nur eine besondere Korrespondenz mit der Beklagten, vielmehr führte der klägerische Prozessbevollmächtigte in diesem Zusammenhang auch Schriftwechsel mit der Mietwagenfirma und führte zwei Telefonate mit dem Mietwagenunternehmen. Dieser Aufwand übersteigt die anwaltlichen Tätigkeiten in einem durchschnittlichen Verkehrsunfall, weshalb jedenfalls eine Mittelgebühr von 1,5 als angemessen erscheint. Da in der Rechtsprechung indessen anerkannt ist (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW 2005, 918), dass ein Fall der Unbilligkeit erst dann vorliegt, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die von dem Gericht für angemessen erachtete um mehr als 20 % überschreitet, ist die von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten bestimmte 1,7 Gebühr nicht zu beanstanden.
Die Ersatzpflicht der Beklagten bestimmt sich indessen nicht nach dem in der Gebührennote des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2006 zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 4.705,09, sondern nach einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 4.409,62. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte vom Schädiger Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs grundsätzlich nur insoweit verlangen kann, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv berechtigt ist. Der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der Anwaltskosten beschränkt sich daher grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (vgl. z.B. BGH NJW 2005, 1112). Für die Berechnung des zugrunde legenden Gegenstandswerts ist daher zu berücksichtigen, dass zum einen die Auslagenpauschale allenfalls in Höhe des von der Beklagten erstatteten Betrags von EUR 21,– berechtigt war und die Mietwagenkosten ebenfalls lediglich in Höhe des von der Beklagten erstatteten Betrags von EUR 976,98.
Zu den von der Beklagten zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten gehört darüber hinaus eine dem klägerischen Prozessbevollmächtigten entstandene 1,5 Einigungsgebühr gem. Ziffer 1000 VV RVG. Nach dieser Bestimmung entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Streitfall bestand jedenfalls im Rahmen der Unfa...