Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt an den Beklagten DM 106,99 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über ein Lehrzimmer im Anwesen Vorholzstr. 30 in Karlsruhe, das die Klägerin mit Mietvertrag vom 12.03.1985 an den Beklagten vermietet hatte. Das Mietverhältnis endete am 31.07.1986 mit dem Auszug des Beklagten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Nachzahlung von Nebenkosten für das Jahr 1986 in Höhe von 91,01 DM. Dieser Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 91,01 nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit dem 25.06.1987 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rechnet gegen die Klagforderung mit einem Rückzahlungsanspruch auf die von ihm geleistete Kaution in Höhe von DM 198,– auf. Bezüglich des 91,01 DM überschießenden Teiles des Kautionsrückzahlungsanspruches erhebt der Beklagte Widerklage und beantragt,
die Klägerin zur Zahlung von 106,99 DM zu verurteilen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie beruft sich auf eine Klausel in den von den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag, in der es heißt:
„Bei Mietdauer unter 2 Jahren wird die gesamte Mietsicherheit einbehalten. Eine Aufrechnung der geleisteten Mietsicherheit gegen Miete, Heizkosten oder Nebenkosten ist ausgeschlossen.”
Fürsorglich rechnet die Klägerin gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Kosten für die Renovierung des vom Beklagten belohnten Zimmers in Höhe von DM 188,16 auf.
Die Klägerin ist der Ansicht,
daß dadurch, daß der Beklagte ohne die Durchführung der Renovierung aus der Wohnung ausgezogen sei, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens des Beklagten im Sinne von § 326 BGB vorliege und eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich gewesen sei.
Wegen des weiteren Prozeßverlaufes wird auf die Gerichtsakten, wegen des weiteren Parteivorbringens auf die wechselseitigen Parteischriftsätze nebst aller Anlgen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, die Widerklage in vollem Umfang begründet.
I.
Die Beklagte kann mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch von DM 198,– in Höhe eines Teilbetrages von DM 91,01 gegen die unstreitige Klagforderung aurechnen. Die Klagforderung ist infolge dieser Aufrechnung erloschen.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Klausel in den Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag (AS 43) berufen, wonach bei einer Mietdauer unter 2 Jahren die gesamte Mietsicherheit einbehalten wird. Diese Klausel ist nichtig gem. § 9 AGB-Gesetz, denn sie verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und auch gegen § 550 a BGB, denn eine solche Klausel, die die Mietkaution bei einer Mietzeit von weniger als 2 Jahren, die bei der Anmietung eines Zimmers sogar die Regel sein dürfte, verfallen läßt, stellt eine Vertragsstrafe im Sinne von § 550 a BGB dar.
Daß die Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGB-Gesetz sind, unterliegt nach Auffassung des Gerichtes kein Zweifel. Allein die Tatsache, daß der Name des Beklagten handschriftlich in ein vorformuliertes Formular eingesetzt wurde und daß in diesem vorformulierten Formular auch Streichungen und handschriftliche Ergänzungen vorgenommune wurden, zeigt, daß die Klägerin dieses Formular in einer Mehrzahl von Fällen als Geschäftsbedingungen verwendet.
II.
Gegen den zur Aufrechnung gestellten Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Kaution vermag die Klägerin ihrerseits nicht mit Renovierungskosten aufzurechnen. Ein solcher Anspruch der Klägerin ist nicht gegeben, weil die Klägerin es unterlassen hat, dem Beklagten gem. § 326 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Diese war auch erforderlich, denn in dem bloßen Auszug des Beklagten ohne Durchführung der Renovierungsarbeiten lag keine endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten. Weitere Umstände, die die Annahme einer erssthaften Erfüllungsverweigerung seitens des Beklagten rechtfertigen würden, wie z. B. Nichthinterlassen einer Anschrift, Nichtfeststellbarkeit des Wohnsitzes des Beklagten oder dergleichen hat die Klägerin demgegenüber nicht vorgetragen. Auch das Rechnungsdatum vom 02.08.1986 zeigt, daß die Klägerin an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung überhaupt nicht interessiert war.
III.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen auf dem Gesetz.
Unterschriften
Kersten Richter am Amtsgericht
Fundstellen