Tenor
Das Versäumnisurteil vom 14. August 1985 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung während der Zeit vom 1.12.1982 bis zum 31.8.1984. Die Kläger als Mieter begehren Auszahlung eines restlichen Teils der von ihnen geleisteten Mietsicherheit. Der Beklagte behält diesen Betrag ein gemäss einer von ihm erstellten Abrechnung über die Kaution als Ersatz für Abnutzung des Teppichbodenbelags der Wohnung während der Vertragszeit gemäss einer Ziffer 5. einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Dabei handelt es sich um eine maschinenschriftliche Anlage zu dem formularmässigen Mietvertrag. Sie ist überschrieben mit „Zusatz zum Mietvertrag zwischen Herrn Gerhard Höhns, … (Adresse) und Herrn Hans-H. Kopsch und Frau Inge Köhnke, … (Anschrift) – Mietwohnung in … (Bezeichnung des Mietobjektes).” Ziffer 5. der Vereinbarung lautet:
„Die Fussböden der Wohnräume (ausser Nasszellen und Küche) sind vermieterseits mit Teppichboden strapazierfähiger Qualität belegt, der derzeitige Wert beträgt je m² DM 30,–. Der Mieter ist verpflichtet, den Teppichboden pfleglich zu behandeln und nach Ablauf von 8 Jahren auf seine Kosten fachgerecht mit gleichwertiger Qualität erneuern zu lassen. Bei kürzerer Mietvertragsdauer ist zeitanteilig ein entsprechender Verschleisskostenanteil an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter wird daher ermächtigt, nach obigem Fristenplan fällige Erneuerung nach seinem Ermessen durchführen zu lassen.”
Die Kläger tragen vor, dieser Zusatzvertrag sei nicht mit den Klägern ausgehandelt worden. Er verstosse gegen das AGB-Gesetz. Der Beklagte habe daher zu Unrecht einen Einbehalt vorgenommen und auf diesen Zusatzvertrag gestützt.
Die Kläger beantragen,
das von ihnen erwirkte Versäumnisurteil gegen den Beklagten vom 14.8.1985 auf Zahlung von 598,50 DM nebst 4 % p.a. Zinsen seit dem 8.2.1985 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte begehrt
Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage.
Er trägt vor, zwischen den Parteien sei neben dem üblichen Mietvertrag des Vermieters ein individueller, nur auf diese Wohnung bezogener und auf den damaligen Zustand der Wohnung bezogener Zusatzvertrag zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Es handele sich dabei weder um einen vorgedruckten Vertrag noch um standardisierte Regelungen für eine Mehrzahl von Verträgen, sondern um eine Sonderregelung nur für diese Wohnung und nur auf den damaligen Zustand der Wohnung bezogen. Deshalb fände das AGB-Gesetz hierauf keine Anwendung. Die Kläger seien mit dem Vertrag einverstanden gewesen und hätten deshalb keinen Anlass gesehen, eine Abänderung zu begehren. Die Zusatzvereinbarung sei mit den Klägern vor Verlegung des Teppichbodens so ausführlich besprochen worden, dass sie selbst angeboten hätten, bei der Beschaffung des Teppichbodens behilflich zu sein. Die Kläger hätten dann im Büro des Beklagten mit dem Beklagten persönlich den Teppichboden hinsichtlich Farbe und Qualität selbst ausgesucht. Noch individueller könne eine Behandlung überhaupt nicht sein. Die Kläger hätten hinsichtlich der Zusatzvereinbarung überhaupt keine Änderungswünsche vorgetragen, sondern seien erfreut darüber gewesen, dass die Wohnung diese Zusatzausstattung erhalte.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, weil die Klage begründet ist. Der Beklagte schuldet den Klägern die Rückzahlung der bei Mietbeginn geleisteten Mietsicherheit, nachdem unstreitig das Mietverhältnis beendet ist. Die von ihm vorgenommene Aufrechnung gegenüber dieser Forderung der Kläger hat die Klagforderung nicht gemäss § 387 ff. BGB zum Erlöschen gebracht. Denn die vom Beklagten gegengerechnete Forderung steht ihm gegenüber den Klägern nicht zu.
Grundlage für diese Forderung kann nur die Ziffer 5. der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sein. Diese Klausel ist jedoch nicht wirksam gemäss § 11 Ziffer 5 b und § 9 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 des AGB-Gesetzes.
Die betreffende Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGB-Gesetz. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass sich diese Klausel nicht in dem formularmässig vorgedruckten Mietvertrag befindet, sondern in einem maschinenschriftlich gefertigten Zusatz zum im übrigen vorgedruckten mietvertraglichen Text. Es handelt sich jedenfalls auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht um eine zwischen den Parteien ausgehandelte Individualabrede, da die Klagpartei auf den Inhalt dieser Zusatzvereinbarung keinen Einfluss genommen hat; denn der Mietvertrag wurde den Klägern mit dem Zusatzvertrag und der betreffenden Klausel zur Unterschrift vorgelegt durch den Beklagten. Das ergibt sich ganz deutlich aus Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 3.12.1985, letzter Absatz, wonach die Kläger nach dem Vortrag des Beklagten über diese Vertragsbedingungen erfreut waren. Eine Besprechung zwischen den Par...