Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.03.1991 (91-0033635-2-8) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagte Ziff. 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Ziff. 2 zur Zahlung von 83,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 14.02.1991 verurteilt wird.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte Ziff. 2 wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten Ziff. 1 verurteilt, an die Klägerin DM 83,33 nebst 4 % Zinsen seit 14.02.1991 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 160,– nebst 4 % Zinsen seit 28.08.1991 zu bezahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab 01.09.1991, jeweils am 3. Werktag, eines Monats, monatlich einen weiteren über den Vorauszahlungsbetrag auf die Nebenkosten i.H.v. DM 70,– hinausgehenden Vorauszahlungsbetrag von DM 20,– zu bezahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten gem. Abrechnung vom 13.12.1990.
Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 03.08.1990 wurde der Umlagemaßstab für die Nebenkosten nach Personen vereinbart. Demgemäß wurde die Abrechnung durch die Klägerin auch vorgenommen.
Die Richtigkeit der Abrechnung wird nicht dadurch berührt, daß die Beklagte Ziff. 1 möglicherweise erst am 06.04.1991 eingezogen ist.
Die Vereinbarung einer Nebenkostenabrechnung nach Personen kann nur dahingehend ausgelegt werden, daß bei der Umlage die Mietvertragsparteien und diejenigen Personen berücksichtigt werden, die ständig in den Haushalt einer Mietpartei aufgenommen werden. Schon die Feststellung der einzelnen Haushaltsbelegungsstärken erfordert von dem Vermieter eine ständige Nachprüfung, so daß es unzumutbar erscheint, daß ein Vermieter auch die Anwesenheit der Mietvertragsparteien feststellt. Der Vermieter darf darauf vertrauen, daß eine Partei, die mit dem Vermieter einen Mietvertrag für einen gewissen Zeitraum abgeschlossen hat, die gemietete Wohneinheit auch bewohnt. Damit ist der Einwand der Beklagten unerheblich, daß die Beklagte Ziff. 1 erst nach dem Abrechnungszeitraum eingezogen ist. Dafür spricht insbesondere auch, daß die Beklagte Ziff. 1 das Mietverhältnis bereits zum 01.09.1990 eingegangen ist und sich somit nicht nur zur Zahlung des Mietzinses sondern auch zur Zahlung der Nebenkostenvorauszahlung verpflichtet hat.
Eine mögliche Vereinbarung zwischen der Beklagten Ziff. 1 und der Klägerin, daß die Beklagte erst im Frühjahr 1991 einziehen werde, führt nicht zu einer Befreiung von den Nebenkosten. Eine Abrede zwischen den Parteien wäre allenfalls dann erheblich, wenn die Klägerin bis zum Einzug auf die Berechnung der Nebenkosten verzichtet hätte.
Wer einen Mietvertrag abschließt und sich darin verpflichtet, sowohl den Mietzins als auch die Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten, ist auch für den Fall der Nebenkostenabrechnung an diese Vereinbarung gebunden. Würde man allein auf die dauernde Anwesenheit einer Mietvertragspartei abstellen, wäre dem Vermieter eine Abrechnung nach dem vereinbarten Abrechnungsmodus nicht nur erheblich erschwert, sondern auch möglicherweise unmöglich gemacht.
Die Nebenkostenabrechnung der Klägerin vom 13.12.1990 ist daher hinsichtlich des Umlagemaßstabes nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagten die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung bestritten haben, liegt kein substantiierter Vortrag vor. Dem Gericht liegen sämtliche Abrechnungen mit Ausnahme einer Kaminfegerrechnung vom 11.05.1990 vor. Da auch insoweit keine substantiierte Beanstandung erfolgt ist, ist diese als unstreitig anzusehen.
Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Umlegung der Kaminfegergebühren ist unerheblich. Zwar weist die Jahresgebührenrechnung vom 19.09.1990 die Kosten der Abgaswegeüberprüfung für jede einzelne Wohnung gesondert aus. Eine Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kaminfegerkosten ist jedoch infolge anderweitiger Vereinbarung nicht möglich. Der Umlagemaßstab nach Personen ist nach dem Mietvertrag zwischen den Parteien frei vereinbart, so daß dieser Umlagemaßstab auch dann gilt, wenn die Kosten für die einzelnen Wohnungen feststellbar sind. Der vereinbarte Verteilerschlüssel nach Personen ist daher auch hinsichtlich der Kaminfegerkosten bindend.
Die Beklagten sind daher verpflichtet, die Nebenkosten gem. Abrechnung vom 13.12.1990 nachzuzahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Da die Klägerin den über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinsanspruch nicht nachgewiesen hat, konnten Zinsen lediglich in gesetzlicher Höhe zugesprochen we...