Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit des Antrags bei Nichtzahlung des gerichtichen Kostenvorschusses
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtlich angefallene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller in ist Miteigentümerin in der Wohnungseigentümergemeinschaft „Am B. ” in F.
Unter dem 8.2.1995 fand eine Eigentümerversammlung statt. Mit Antrag vom 3.3.1995 – Eingang beimAmtsgericht Köln am 8.3.1995 – ficht die Antragsteller in die Beschlüsse zu TOP 1, 4, 5 und 7 bis 9 an. Mit Schreiben vom 12.4.1995 legte der dortige Amtsrichter Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dar. Diese Verfügung nebst einer Durchschrift der Antragsschrift wurden der Verwalterin und den Antragsgegnern Mitte April 1995 zugestellt. Mitte Mai 1995 erklärte sich dasAG Köln daraufhin für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren antragsgemäß an dasAG Kerpen. Unter dem 23.5.1995 wurde der Vertreter der Antragsteller in, der zwischenzeitlich sein Mandat niedergelegt hat, zur Begründung des Antrages aufgefordert. Ohne die erforderlichen Abschriften der Antragsbegründung ging diese am 18.7.1995 bei Gericht ein. Unter dem 20.7.1995 wurde sodann der Geschäftswert – vorläufig – auf 50.000 DM festgesetzt. Entsprechend wurden 160 DM als Kostenvorschuß angefordert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 20.7.1995 (Bl. 20 GA) Bezug genommen.
Nachdem es im weiteren Verlauf nicht zu einer Zahlung des angeforderten Vorschusses gekommen war, wurde mit Verfügung vom 12.1.1996 erneut an die Einzahlung des Vorschusses erinnert. Zugleich wurde eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Verfügung gesetzt. Weiter heißt es sodann: „Sollte der Vorschuß nicht fristgerecht eingegangen sein, so ist beabsichtigt, den gestellten Antrag als unzulässig zurückzuweisen.”
Die Verfügung ging dem Bevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 30.1.1996 zu. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte er dem Gericht gegenüber mit, das Mandat niedergelegt und das gerichtliche Schreiben an die Antragsteller in weitergeleitet zu haben.
Auch in der Folgezeit ist der Gerichtskostenvorschuß nicht eingezahlt worden.
Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig.
Gemäß § 8 Kostenordnung (KostO) ist bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, ein Kostenvorschuß zu zahlen.
Nachdem unter dem 20.7.1995 der Geschäftswert vorläufig auf 50.000 DM festgesetzt wurde, ist unter dem 21.7.1995 ein Vorschuß von 160 DM angefordert worden. Unter dem 12.1.1996 wurde der Antragstellervertreter, der zwischenzeitlich sein Mandat niedergelegt hat, schriftlich an die Einzahlung des Vorschusses erinnert. Zugleich wurde ein Frist von drei Wochen ab Zugang der Verfügung zur Erledigung gesetzt (vgl. Bl. 21 GA). Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Verfügung am 1.2.1996 zugestellt worden. Zu einer Einzahlung des Vorschusses ist es gleichwohl bislang nicht gekommen.
Der vorstehend dargelegte Verfahrensgang rechtfertigt die Zurückweisung des Antrages.
Allerdings hat dasBayObLG in einer Entscheidung vom 8.9.1971 (Rpfleger 1971, 404) die Ansicht vertreten, daß bei einer Nichtzahlung des Vorschusses in WEG-Anfechtungsverfahren eine Zurückweisung des Antrages unzulässig sei (ebensoLappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 13. Aufl., § 8 Rz. 10). Begründet hat des Gericht seine Auffassung im wesentlichen damit, daß in Anfechtungsverfahren wegen der Regelung in § 23 Abs. 4 WEG ein endgültiger Rechtsnachteil drohe; bei dieser Sachlage soll es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen, wenn die Zurückweisung des Antrages bei bloßer Nichtzahlung des Vorschusses möglich sein soll.
Dieser Ansicht desBayObLG kann indes nicht gefolgt werden. Die Ansicht desBayObLG läßt sich nämlich nicht mit dem Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbaren, zügig Klarheit über die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen zu erhalten. Daß ein derartiges Interesse der Gemeinschaft besteht, wird dann auch zu Recht von demBayObLG erkannt; das Gericht stellt seine Erwägungen allerdings nur im Rahmen der Frage an, ob die Zustellung einer Antragsschrift von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Diese Erwägung greift aber erkennbar zu kurz. Denn für die Gemeinschaft mag zwar die Mitteilung über eine erfolgte Beschlußanfechtung von rechtlichem Interesse sein; die gebotene Rechtssicherheit wird dadurch jedoch noch nicht hergestellt.
Ginge man daher mit demBayObLG davon aus, daß die Nichtzahlung des Vorschusses nur ein Ruhen des Verfahrens als „Sanktion” nach sich ziehen kann, könnten Wohnungseigentümer über einen ihnen genehmen Zeitraum die (Un-)Wirksamkeit von Beschlüssen in der Schwebe halten. Sie wären nicht gehindert, jedweden Beschluß anzufechten und sodann den erforderlichen Vorschuß nicht einzuzahlen. Einem solchen Vorgehen könnte sodann nur in der Weise begegnet werden, d...