Normenkette

§ 47 WEG

 

Kommentar

Leistet im Beschlussanfechtungsverfahren der Antragsteller nicht den eingeforderten Gerichtskostenvorschuss nach der KostO in angemessener Zeit, kommt ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht; es ist dann vielmehr der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Der Entscheidung des BayObLG vom 8. 9. 1971 (RPfl. 71, 404) könne insoweit nicht gefolgt werden. Ginge man mit der Meinung des BayObLG davon aus, dass die Nichtzahlung des Vorschusses nur ein Ruhen des Verfahrens als "Sanktion" nach sich ziehen könne, könnten Eigentümer über einen ihnen genehmen Zeitraum die Wirksamkeit (Unwirksamkeit?) von Beschlüssen in der Schwebe halten. Sie wären nicht gehindert, jedweden Beschluss anzufechten und sodann den erforderlichen Vorschuss nicht einzuzahlen. Einem solchen Vorgehen könnte dann nur in der Weise begegnet werden, dass das Gericht unter Verzicht auf die Vorschussleistung das Verfahren betreibe. Diese Rechtsfolgen seien andernfalls weder für die Eigentümergemeinschaft noch für das Gericht akzeptabel. Deshalb bedürfe es der Sanktion, einen Antrag bei Nichtzahlung des Vorschusses zurückweisen zu können (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 60, 331).

 

Link zur Entscheidung

( AG Kerpen, Beschluss vom 07.03.1996, 15 II 30/95= WM 7/1996, 446)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Diese Entscheidung erscheint mir absolut korrekt. Entgegengesetzt hat leider jüngst auch das OLG Köln entschieden, d.h. am 27. 1. 1995 ( OLG Köln, Entscheidung v. 27. 1. 1995, Az.: 16 Wx 170/94= WM 5/1995, 345 mit ebenfalls ablehnender Anmerkung meinerseits) und vom 2.2.1996 (WM 5/96, 304);vgl. auch die Ausführungen in ETW, Gruppe 7 auf den Seiten 20 und 54 und im Sinne des AG Kerpen auch AG München, Entscheidung v. 31. 10. 1996, Az.: UR II 877/95und auch LG München I, Entscheidung v. 28. 4. 1981, Az.: 1 T 6332/81.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?