Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.271,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zu Gunsten der Beklagten ist an einer Wohnung im Haus des Klägers ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen. In dem der Eintragung zugrunde liegenden notariellen Vertrag vom 14.07.1986 ist mit Ausnahme der für die Beklagte „kostenfreien Beheizung” über die Tragung von Betriebskosten nichts vereinbart.
Mit Schreiben vom 14.01./20.04.2004 rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten Betriebskosten in Höhe von insgesamt 2.107,98 EUR ab, davon 1.283,49 EUR für 2001 und 824,49 EUR für 2002. Dabei legte der Kläger die Kosten für Wasser und Entwässerung nach Wohnflächen auf die Beklagte um. Die Beklagte hatte vorher die vorhandenen Wasseruhren in ihrer Wohnung gegen andere ausgetauscht.
Mit der Klage verlangt der Kläger die abgerechneten Betriebskosten von 2.107,98 EUR abzüglich einer unstreitigen Gegenforderung der Beklagten von 836,63 EUR, gegen die er die Aufrechnung erklärt hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.271,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte nach teilweiser Rücknahme der zunächst in Höhe von 836,63 EUR erhobenen Widerklage sinngemäß,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 412,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2003 zu zahlen.
Gegenstand der Widerklage ist die Gegenforderung der Beklagten abzüglich der vom Kläger abgerechneten Müllgebühren von 423,80 EUR. Weitere Nachforderungen an Betriebskosten hält die Beklagte für nicht gerechtfertigt, weil die Kosten von Wasser und Entwässerung nach Ablesung der – seinerzeit vorhandenen – Wasserzähler Ende 2001 und Ende 2002 hätten abgerechnet werden müssen; im übrigen seien die Abrechnungen verfristet.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die Abrechnung nach Verbrauch bei Wasser und Entwässerung durch den eigenmächtigen Austausch der Wasseruhren selbst unmöglich gemacht.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift, den beigezogenen Akten AG Kerpen 21 C 455/00 und dem vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entrichtung von Betriebskosten in Höhe des zuerkannten Betrages von 1.271,35 EUR gegen die Beklagte zu. Der Betrag setzt sich zusammen aus den abgerechneten Betriebskosten für 2001 in Höhe von 1.283,49 EUR und für 2002 in Höhe von 824,49 EUR; von dem Gesamtbetrag in Höhe von 2.107,98 EUR ist die vom Kläger aufgerechnete unstreitige Gegenforderung der Beklagten von 836,63 EUR in Abzug zu bringen. Diese Gegenforderung ist durch die Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB) und kann auch nicht teilweise im Wege der Widerklage geltend gemacht werden.
Als Inhaberin eines unentgeltlichen Wohnrechts ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die durch die Benutzung verursachten Wohnungsnebenkosten, nämlich Müll, Wasser und Heizung zu tragen (vgl. z.B. LG Duisburg WM 1988, 167; AG Kerpen, Urteil vom 09.11.2001 – 21 C 455/00 –). Da die Beklagte ein Recht auf „kostenfreie Beheizung” hat, verbleiben aus den Abrechnungen des Klägers als umlegbar die Müllgebühren und die Wasserkosten nebst Entwässerung. Die Abrechnungen des Klägers beschränken sich auch auf diese Positionen.
Berechtigt sind hiernach ohne weiteres die nicht verbrauchsabhängigen Müllgebühren aus den vorgelegten Rechnungen. Diese ergeben in der Summe eine Forderung von 423,80 EUR. Aber auch die darüber hinaus verlangten Kosten für Wasser und Entwässerung, die in ihrer Gesamthöhe unstreitig geblieben und mit einem Betrag von 1.684,18 EUR auf die Beklagte umgelegt worden sind, müssen als berechtigt angesehen werden.
Die entsprechenden Kosten sind – ebenso wenig wie die Müllgebühren – vom Kläger verspätet abgerechnet worden, insbesondere mussten sie analog § 556 III 1, 2 BGB weder jährlich noch spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende eines (jährlichen) Abrechnungszeitraums abgerechnet und der Beklagten mitgeteilt werden.
Eine entsprechende Anwendung des § 556 III BGB verbietet sich, weil es sich dabei um eine mietrechtliche Sonderregelung handelt, der Gesetzgeber bei der Novellierung des Mietrechts eine analoge Anwendung auf andere Rechtsverhältnisse, namentlich auf das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) nicht geregelt hat, und Mietrecht und Wohnungsrecht strukturell nicht vergleichbar sind; insbesondere müssen im Bereich des Wohnungsrechts nicht eventuelle soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sozialorientier...