Leitsatz (amtlich)

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist nicht im Sinne von § 2 GKG gerichtskostenbefreit.

 

Tenor

Die Erinnerung der klägerischen Partei vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Erinnerung (§ 66 GKG) ist unbegründet.

I.)

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein hat - nach Berichtigung durch Schriftsatz vom 02.02.2010 - namens des Landes Schleswig-Holstein Klage erhoben. Im Zuge des Rechtsstreits ist die Frage aufgetreten, ob die Klägerseite gerichtskostenbefreit ist. Mit Beschluss vom 05.11.2010 (Bl. 143 d.A.) hat sich das Gericht noch im Verlaufe des Rechtsstreits dahingehend geäußert, dass der Landesbetrieb nicht gerichtskostenbefreit sei, und die Fortsetzung des Rechtsstreits von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Die Klägerseite hat hierauf auf Vorschlag des Gerichts einen Gerichtskostenvorschuss geleistet und die Frage bis zur Erteilung einer abschließenden Gerichtskostenrechnung zurückgestellt. Nach Abschluss des Rechtsstreits ist der Klägerin unter dem 10.02.2011 eine Gerichtskostenrechnung über EUR 22,50 erteilt worden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Erinnerung vom 24.02.2011.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 02.03.2011 Stellung genommen und vorgeschlagen der Erinnerung abzuhelfen.

II.)

Entgegen der Annahme der Klägerin besteht für sie keine Gerichtskostenfreiheit.

In § 2 Abs. 1 S. 1 GKG heißt es: "In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen."

Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich als Träger der Justizhoheit ohnehin den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation tragen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009, 6023). Die Erhebung von Gerichtskosten würde sich daher ihnen gegenüber als überflüssige Buchungsvorgänge darstellen (OLG Hamm BeckRS 2009, 6023).

Der § 2 Abs. 1 GKG zugrunde liegende Gesichtspunkt einer Kompensation, der zur einer gesetzlich angeordneten Gerichtskostenfreiheit führt, greift nicht mehr für "Einheiten", die nicht ausschließlich für Rechnungen des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung dieser "Einheit" verwaltet werden (vgl. OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; siehe auch Petzold in: Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, 2. Aufl. § 2 GKG "Eigenbetriebe"). Für sie stellt das Gesetz daher auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und nicht darauf, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (vgl. BGH RPfleger 1982, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A.: OLG Hamm JurBüro 2010, 543; vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 28982). Damit wird klargestellt, dass die Gerichtskostenfreiheit nicht allein durch die Trägerschaft mittelbarer Staatsgewalt gerechtfertigt ist (OLG Hamm BeckRS 2009, 6023). Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes trifft die Abgrenzung auch für nicht rechtsfähige "Einheiten" des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt verselbstständigt sind (BGH RPfleger 1982, 81; BGH VIZ 1997, 310; OLG Hamm BeckRS 2009, 6023; LG Stendal BeckRS 2011, 3056; a.A.: OLG Hamm JurBüro 2010, 543).

Danach ist Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein von der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG ausgeschlossen.

Denn der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein hat sich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt des Landes Schleswig-Holstein (haushälterisch) verselbständigt.

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein nimmt zwar gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Organisationserlass des Ministeriumserlass für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein für den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig (Amtsblatt für S.-H. 2010, 238; im folgenden: Organisationserlass) öffentliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb wird aber (auch) als Dienstleistungsunternehmen verstanden, dass seine Leistungen (auch) kundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbringt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 Organisationserlass). Der Landesbetrieb führt seine Aufgaben mit dem Ziel einer betriebswirtschaftlichen Optimierung durch (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 Organisationserlass). Der Landesbetrieb wird im Sinne von § 26 Landeshaushaltsordnung geführt (§ 6 Abs. 1 Organisationserlass; siehe zu diesem wichtigen Aspekt sogleich unten). Die Finanzierung des Landesbetriebs erfolgt (auch) durch Einnahmen von Dritten (vgl. § 7 Abs. 1 Organisationserlass). Leistungen an Dritte werden nur gegen kostendeckendes Entgelt erbracht (vgl. § 7 Abs. 2 S....

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