Verfahrensgang
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem klagenden Land eine Gerichtskostenrechnung unter Berücksichtigung von Gerichtskostenfreiheit zu erteilen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 66 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist auch begründet.
Dem beschwerdeführenden Land ist eine Gerichtskostenrechnung ohne Berücksichtigung der Gerichtskostenfreiheit erteilt worden, die ihm gem. § 2 Abs. 1 GKG zusteht. Insoweit ist nicht maßgeblich, von wem das gebührenbefreite Bundesland vertreten wird, so dass vorliegend der Umstand, dass das Land durch den "Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr" vertreten wird, der Gebührenbefreiung nicht entgegensteht.
Darüber hinaus liegt jedoch in Form des genannten Landesbetriebes auch kein ausgegliederter, wirtschaftlich verselbständigter und im Ergebnis auf eigene Kosten wirtschaftender Betrieb des Landes im Sinne etwa der Entscheidung BGH RPflG 1982, 81, vor, auf den hier - entgegen allen prozessualen, formalen Gegebenheiten, entgegen insbesondere der Parteistellung des klagenden Landes - für die Anwendung des § 2 Abs. 1 GKG abzustellen wäre. Bei dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr handelt es sich um das von Landesamt in Landesbetrieb nur umbenannte frühere Landesstraßenbauamt, welches im Zuge der Auflösung der mehreren, früheren Straßenbauämter deren Aufgaben zur Wahrnehmung in einer einheitlichen Behörde übertragen erhalten hat. Es war bereits zuvor als Landesoberbehörde gem. § 6 LvwG errichtet (vgl. i.ü. die Landesverordnungen Gesetz und Verordnungsblatt 1969 S 238; 2004, 456). Die rechtlichen Merkmale des "Betriebes" sind ferner dem einschlägigen Organisationserlass des Verkehrsministers des Landes Schleswig-Holstein im Amtsblatt 2010, 238, zu entnehmen. Danach handelt es sich bei dem Landesbetrieb nach wie vor um eine Verwaltungsbehörde, die in den Verwaltungsaufbau des Landes Schleswig-Holstein integriert, den Weisungen des zuständigen Ministers unterworfen ist und Zwecken der öffentlichen Verwaltung dient, § 2 Abs.1, Abs. 3; § 5. Soweit in § 7 des Organisationserlasses u.a. vorgesehen ist, dass auch Leistungen für Dritte ausgeführt werden können, liegt dem ersichtlich zugrunde, dass unter Ausnutzung im Einzelfall zur Verfügung stehender "betrieblicher" Kapazitäten zum Zwecke von deren Auslastung Arbeiten erledigt werden können, die nicht den vorrangig genannten Aufgabenbereichen der Verwaltung wie Bau und Unterhaltung usw. öffentlicher Straßen zuzuordnen sind. Dem öffentlichen Zweck entsprechend müssen Leistungen für Dritte in diesen Fällen lediglich mindestens kostendeckend und nicht gewinnbringend erledigt werden können, § 7 Abs.3. Zielrichtung ist demgegenüber nicht die erwerbswirtschaftliche Betätigung kaufmännischer Prägung, die auf den Austausch von Leistungen mit außerhalb der Verwaltung stehenden Dritten ausgerichtet wäre. Dem Landesbetrieb ist für seine Zwecke, anders als in dem vorstehend angeführten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, nicht etwa ein Sondervermögen zur Verfügung gestellt, unter dessen Einsatz Verträge mit Dritten gegen Entgelt, etwa Nutzungs- - oder Beförderungsverträge, abgeschlossen werden können, die den Mittelzufluss des "Betriebes" gewährleisten. Der Landesbetrieb Straßenbau erhält die finanziellen Mittel, mit denen er die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllt, aus den Haushalten des Landes, des Bundes und, gegebenenfalls, Dritter. Seine Aufgaben erbringt der Landesbetrieb unentgeltlich. Selbst Einnahmen aus Autobahngebühren unterliegen keinesfalls der Verfügung des Landesbetriebes Straßenbau, sondern fließen den öffentlichen Haushalten zu. Der Umstand, dass der Landesbetrieb nach dem erwähnten Organisationserlass einen Wirtschaftsplan aufzustellen hat, ist für die Frage der wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht ausschlaggebend. Auch insoweit liegt dem kein eigenständiges Interesse des Landesbetriebes zugrunde, das im Ergebnis nicht auf den Landeshaushalt durchschlägt. Der Landesbetrieb wird als solcher gemäß § 26 LHO geführt. Der Wirtschaftsplan ist inhaltlich Teil und formal Anlage zum Landeshaushalt (Einzelplan 06) und wird in dieser Form vom Landtag mit beschlossen. Er entspricht dem Gebot wirtschaftlicher Verwaltung und hat den Zweck, Aufschluss und Rechenschaft über die Verwendung öffentlicher Mittel zu geben, nicht dagegen, wirtschaftlichen Erfolg i.S. von Privatnützigkeit zu gewährleisten. Dass in diesem Zusammenhang im Rahmen des Versuchs, eine wirtschaftliche und rationelle Erfüllung der gestellten öffentlichen Aufgaben zu erreichen, die Verwaltung in diesem Zusammenhang auch auf Handlungsmuster zurückgreifen können soll und kann, die der Privatwirtschaft entlehnt sind, ändert nichts am Gesamtbild der Institution, das dadurch geprägt ist, dass öffentliche Aufgaben m...